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VB.2012.00857 • VG ZH VB.2012.00857 KI-generiert

Dissolution of Entity Due to Missing Domicile and Fee Assessment Appeal

Geschäftsnummer VB.2012.00857
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed appeals concerning the dissolution of an entity due to a missing legal domicile and subsequent fee and penalty assessments. The court determined that the authority bears the burden of proof for proper service, and the presumption of service did not apply because the appellants did not anticipate notification; thus, the appeal was timely. Furthermore, the corporate appellant was deemed legitimate to challenge the dissolution and fee assessments due to joint and several liability, but not the penalty assessment, while the second appellant was legitimate to challenge both the fees and the penalty; given the value in dispute exceeded CHF 20,000, the Chamber had jurisdiction. The contested decision was deemed unlawful because the respondent failed to publish the demand for registration/confirmation of the legal domicile in the Swiss Official Gazette of Commerce, as required by statute, leading to the appeal being granted to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

fehlendes Rechtsdomizil | [fehlendes Rechtsdomizil] Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung (E. 1.2.2). Da die Beschwerdeführenden nicht mit einer Zustellung rechnen mussten, greift die Zustellfiktion nicht. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (E. 1.2.4). Die Beschwerdeführerin 1 (Aktiengesellschaft) ist zur Anfechtung ihrer Auflösung ebenso betrechtigt wie zur Beschwerde gegen die Gebührenauflage gegenüber der zur Eintragung verpflichteten Person, da sie hierfür solidarisch haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Bussenauflage nicht legitimiert. Der Beschwerdeführer 2 ist legitimiert, die Gebührenauflage wie auch die Busse anzufechten (E. 1.3). Aufgrund des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Zuständigkeit der Kammer gegeben (E. 1.5). Unabhängig von der erfolgten Zustellung der Aufforderung zur Eintragung/Bestätigung des Rechtsdomizils hätte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 153a Abs. 3 HRegV die Aufforderung (erneut) im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren müssen. Da dies nicht erfolgte, erweist sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig (E. 2.4.4). Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

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juristische Person Wohnsitz Anwaltskosten Streitwert Eröffnung des Entscheids Solidarhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 153a Abs. 3 HRegV

The challenged decision was deemed unlawful because the opposing party failed to publish the request for registration/confirmation of the legal domicile in the Swiss Official Gazette of Commerce as required by this article.

Art. 943 OR

This provision is listed among the legal norms applied in the context of the judgment (although its specific application is detailed in the reasoning sections not quoted in the dispositive).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00857

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00857 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · fehlendes Rechtsdomizil · [fehlendes Rechtsdomizil] Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung (E. 1.2.2). Da die Beschwerdeführenden nicht mit einer Zustellung rechnen mussten, greift die Zustellfiktion nicht. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (E. 1.2.4).

Die Beschwerdeführerin 1 (Aktiengesellschaft) ist zur Anfechtung ihrer Auflösung ebenso betrechtigt wie zur Beschwerde gegen die Gebührenauflage gegenüber der zur Eintragung verpflichteten Person, da sie hierfür solidarisch haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Bussenauflage nicht legitimiert. Der Beschwerdeführer 2 ist legitimiert, die Gebührenauflage wie auch die Busse anzufechten (E. 1.3). Aufgrund des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Zuständigkeit der Kammer gegeben (E. 1.5). Unabhängig von der erfolgten Zustellung der Aufforderung zur Eintragung/Bestätigung des Rechtsdomizils hätte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 153a Abs. 3 HRegV die Aufforderung (erneut) im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren müssen.

Da dies nicht erfolgte, erweist sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig (E. 2.4.4). Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · HANDELSREGISTER LEGITIMATION RECHTZEITIGKEIT ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · Art. 153a Abs. III HRegV Art. 153b Abs. I HRegV Art. 943 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3