Boundary Stone Fee Appeal Remanded for Reconsideration of Factual Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially accepted an appeal concerning a fee for reconstructing a boundary stone and remanded the matter to the lower court for a new decision, ruling that the lower authority had violated the appellant's right to reply by failing to address specific factual assertions regarding whether the disputed charge related to a previously invoiced and potentially forgiven boundary stone reconstruction. Although the procedural violation of the right to reply was noted, the court reasoned that a full remand was unnecessary because the lower court's reasoning failed to establish whether the subject of the second invoice was the same as the first or if a prior cost waiver applied, constituting an insufficient factual determination that warranted a new assessment by the preceding authority.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins | Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das Replikrecht des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung wiegt allerdings weniger schwer, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, im Rekursverfahren zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Von einer Rückweisung ist abzusehen, da eine solche aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (E. 2.3). Mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags ist darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung der Vorinstanz im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (E. 3.3). Es ist nicht ohne Weiteres klar, inwieweit sich die angefochtene Rechnung auf die Rekonstruktion des bereits früher in Rechnung gestellten und nunmehr je nach Ansicht der Parteien separat bzw. trotz Kostenerlasses erneut veranschlagten Grenzsteins bezieht. Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen weder auf die erwähnten Differenzen zwischen der alten und der neuen Rechnung bzw. auf die Frage, ob diese tatsächlich die gleichen Arbeiten betreffen, noch auf das vom Beschwerdeführer bereits in der Rekursschrift mindestens sinngemäss geltend gemachte Vorbringen Bezug, ihm seien die Kosten für den Grenzstein erlassen worden. Aus der Begründung eines Entscheids muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat. Dieses Erfordernis erfüllt der Rekursentscheid hinsichtlich der hier fraglichen Identität des Rechnungsgegenstands und des allfälligen Kostenerlasses nicht. Darüber hinaus ist im Umstand, dass diese Fragen offengelassen wurden bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend deutlichAufschluss geben, auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts zu erblicken (E. 6.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the violation of the right to be heard (Gehörsverletzung) which led to the partial acceptance of the appeal and referral back to the lower court.
Cited in relation to the insufficient factual findings regarding the billing subject matter.
Cited in the context of the factual issues regarding the invoice and possible cost waivers.
Cited as a relevant legal norm in the context of the decision, likely pertaining to the procedure or merits addressed in the reasoning leading to the referral.
Cited as a relevant legal norm, likely concerning fees or procedures related to official surveys.
Cited as a relevant legal norm, likely concerning fees or procedures related to official surveys.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00843
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00843 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins · Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das Replikrecht des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung wiegt allerdings weniger schwer, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, im Rekursverfahren zur Rekursantwort Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Von einer Rückweisung ist abzusehen, da eine solche aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (E. 2.3). Mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags ist darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung der Vorinstanz im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (E. 3.3). Es ist nicht ohne Weiteres klar, inwieweit sich die angefochtene Rechnung auf die Rekonstruktion des bereits früher in Rechnung gestellten und nunmehr je nach Ansicht der Parteien separat bzw. trotz Kostenerlasses erneut veranschlagten Grenzsteins bezieht.
Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen weder auf die erwähnten Differenzen zwischen der alten und der neuen Rechnung bzw. auf die Frage, ob diese tatsächlich die gleichen Arbeiten betreffen, noch auf das vom Beschwerdeführer bereits in der Rekursschrift mindestens sinngemäss geltend gemachte Vorbringen Bezug, ihm seien die Kosten für den Grenzstein erlassen worden. Aus der Begründung eines Entscheids muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat.
Dieses Erfordernis erfüllt der Rekursentscheid hinsichtlich der hier fraglichen Identität des Rechnungsgegenstands und des allfälligen Kostenerlasses nicht. Darüber hinaus ist im Umstand, dass diese Fragen offengelassen wurden bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend deutlichAufschluss geben, auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts zu erblicken (E. 6.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE VERMESSUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT GEBÜHREN GRENZSTEIN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG REPLIKRECHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 86 TVAV § 25 VOAV § 39 VOAV Art. 22 VAV § 27c Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3