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VB.2012.00830 • VG ZH VB.2012.00830 KI-generiert

Driving License Withdrawal Upheld for Worn Tires Classification

Geschäftsnummer VB.2012.00830
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the withdrawal of a driving license due to a medium-severity violation of traffic regulations, specifically the use of three severely worn tires where the load-bearing fabric layers were visible, plus a fourth tire with barely sufficient tread, which the court deemed a serious endangerment to traffic safety. The court reasoned that while the defective tires presented a significant safety risk justifying the withdrawal, the subjective fault did not rise to the level of gross negligence, thus confirming the classification as a medium-severity infraction under the relevant statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug. Mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Fahrzeugbereifung kommt für die Verkehrssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Reifen, bei welchen die Gewebeschichten hervortreten, verlieren an den betreffenden Stellen den Gleitschutz in solchem Mass, dass sich das Fahrzeug nicht mehr sicher abbremsen lässt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass drei Reifen mangelhaft gewesen sind. Vorliegend waren drei der vier Reifen derart mangelhaft, dass gar die Karkassen, d.h. die tragenden Gewebeschichten, sichtbar waren. Der vierte Reifen wies nur eine knapp genügende Profilierung auf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen ist (E. 5). In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zu Recht nicht von Grobfahrlässigkeit und somit nicht von einem qualifizierten Verschulden aus. Es liegt daher eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Kontrollfahrt Fahren in fahrunfähigem Zustand Strassenklassierung Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. I lit. a SVG

The decision classifies the offense as a medium-severity offense based on this provision.

Art. 16b Abs. II lit. b SVG

This provision governs the withdrawal of the driving license based on the severity of the violation.

Art. 29 SVG

This provision relates to the general duty to ensure roadworthiness, which forms the background for the violation found.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00830

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00830 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug. Mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

Der Fahrzeugbereifung kommt für die Verkehrssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Reifen, bei welchen die Gewebeschichten hervortreten, verlieren an den betreffenden Stellen den Gleitschutz in solchem Mass, dass sich das Fahrzeug nicht mehr sicher abbremsen lässt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass drei Reifen mangelhaft gewesen sind. Vorliegend waren drei der vier Reifen derart mangelhaft, dass gar die Karkassen, d.h. die tragenden Gewebeschichten, sichtbar waren. Der vierte Reifen wies nur eine knapp genügende Profilierung auf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen ist (E. 5).

In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zu Recht nicht von Grobfahrlässigkeit und somit nicht von einem qualifizierten Verschulden aus. Es liegt daher eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTZUGSDAUER MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSSICHERHEIT VERSCHULDEN WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16b Abs. II lit. b SVG Art. 29 SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3