Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00829 • VG ZH VB.2012.00829 KI-generiert

Attorney Sanction for Improper Communication with Judges

Geschäftsnummer VB.2012.00829
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney was disciplined for sending a letter during ongoing proceedings to three high court judges, accusing them of making erroneous rulings and threatening to report them to an electoral commission unless one judge "outed" himself to the attorney regarding the decisions, which the court found constituted improper pressure on the judiciary and a breach of the duty to practice law conscientiously under relevant professional rules. However, finding the threat lacked gravity because judges cannot be held accountable for their rulings, the administrative court reduced the initial fine because the severity of the disciplinary measure was disproportionate to the offense, concluding a simple warning was sufficient to address the attorney's conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme. Der beschwerdeführende Anwalt richtete während eines laufenden Verfahrens ein Schreiben an das Obergericht, in dem er drei Oberrichter für Fehlurteile verantwortlich machte und ihnen anzeigte, dass er die Absicht habe, die betreffenden Richter der Wahlkommission des Kantonsrats zu melden, vorgängig aber dem Richter, der gegen die betreffenden Beschlüsse gestimmt habe, die Gelegenheit gebe, sich ihm gegenüber zu "outen". Dies stellt eine unzulässige Druckausübung auf das Gericht dar und verletzt die Verpflichtung eines Rechtsanwalts, seinen Beruf gemäss Art.12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (E. 4.1). Jedoch liegt keine gravierende Verletzung der Berufsregeln vor, insbesondere weil die Drohung durch die Oberrichter kaum hätte ernst genommen werden müssen, da Richter für ihre Rechtsprechung nicht zur Rechenschaft gezogen werden dürfen (E. 4.2). Bezüglich der Ausfällung der konkreten Sanktion nimmt das Verwaltungsgericht eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, zumal das Verwaltungsgericht hier als erste Rechtsmittelinstanz amtet. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse in Höhe von Fr. 2'000.- geht weiter als das, was zur Zielerreichung notwendig ist. Um das Vorgehen des Beschwerdeführers zu disziplinieren, genügt eine Verwarnung (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Disziplinierung des Rechtsanwalts Disziplinarverfahren unverhältnismässige Sanktion Pflichtverletzung Verkehr mit dem Verteidiger Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

The court found that the lawyer violated the obligation to practice his profession diligently and conscientiously based on this provision.

Art. 17 BGFA

This provision was cited regarding the professional rules that were breached, leading to disciplinary action.

Art. 19 Abs. I BGFA

This provision relates to the scope of the disciplinary measures, which the court considered when replacing the fine with a warning.

Art. 19 Abs. II BGFA

This provision was cited in connection with the determination of the appropriate disciplinary sanction (replacing the fine with a warning).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00829

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00829 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsrecht: Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme. Der beschwerdeführende Anwalt richtete während eines laufenden Verfahrens ein Schreiben an das Obergericht, in dem er drei Oberrichter für Fehlurteile verantwortlich machte und ihnen anzeigte, dass er die Absicht habe, die betreffenden Richter der Wahlkommission des Kantonsrats zu melden, vorgängig aber dem Richter, der gegen die betreffenden Beschlüsse gestimmt habe, die Gelegenheit gebe, sich ihm gegenüber zu "outen".

Dies stellt eine unzulässige Druckausübung auf das Gericht dar und verletzt die Verpflichtung eines Rechtsanwalts, seinen Beruf gemäss Art.12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (E. 4.1). Jedoch liegt keine gravierende Verletzung der Berufsregeln vor, insbesondere weil die Drohung durch die Oberrichter kaum hätte ernst genommen werden müssen, da Richter für ihre Rechtsprechung nicht zur Rechenschaft gezogen werden dürfen (E. 4.2). Bezüglich der Ausfällung der konkreten Sanktion nimmt das Verwaltungsgericht eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, zumal das Verwaltungsgericht hier als erste Rechtsmittelinstanz amtet.

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse in Höhe von Fr. 2'000.- geht weiter als das, was zur Zielerreichung notwendig ist. Um das Vorgehen des Beschwerdeführers zu disziplinieren, genügt eine Verwarnung (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGESETZ BERUFSREGELN GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG KRITIK KRITIK AN BEHÖRDEN MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT MEINUNGSFREIHEIT RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT UNTERSUCHUNGSHANDLUNG VERJÄHRUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 BGFA Art. 19 Abs. I BGFA Art. 19 Abs. II BGFA Art. 16 BV Art. 27 BV Art. 191c BV · Publikationen:

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