Student Exclusion from Specialized Music Program Based on Loss of University Qualification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student was excluded from a specialized high school music program after losing their required additional musical qualification, which the court determined was contingent upon actual admission and enrollment in the specific Bachelor of Arts in Music program at the associated university, not merely passing the entrance examination. The reasoning emphasized that this specialized curriculum is conceptually tied to the university's Bachelor program, making substitution with other accredited programs impermissible, and unlike academic failure, losing the qualification permits direct exclusion without an option for provisional promotion or repetition, nor is the impending maturity examination sufficient justification to prevent the required school transfer, as a party should not benefit factually from the suspensive effect of an appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschluss aus Klasse | [Unter welchen Voraussetzungen darf eine Schülerin oder ein Schüler nach dem Verlust der Zusatzqualifikation aus einer K+S-Klasse an der Kantonsschule Rämibühl ausgeschlossen werden?] Eine Schülerin oder ein Schüler erfüllt nicht bereits dann die erforderliche musikalische Zusatzqualifikation, wenn sie oder er die Aufnahmeprüfung an die ZHdK besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass sie oder er zum "Bachelor of Arts in Musik ZHdK" zugelassen wird und einen Studienplatz an der ZHdK erhält (E. 3.4). Der Ausbildungsgang des K+S-Gymnasiums ist im Bereich Musik konzeptionell eng mit dem an der ZHdK angebotenen Bachelor-Studiengang verknüpft und spezifisch auf diesen abgestimmt. Entsprechend lässt sich dieser Studiengang nicht durch einen anderen, vom Bund ebenfalls akkreditierten Lehrgang austauschen (E. 4.4). Der Verlust der Zusatzqualifikation kann den direkten Schulausschluss zur Folge haben. Anders als bei ungenügenden Schulnoten besteht keine Möglichkeit einer provisorischen Promotion oder Repetition einer Klasse. Insofern war die Kantonsschule Rämibühl nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Wiedererlangung der Zusatzqualifikation anzusetzen (E. 5.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor den Maturitätsprüfungen steht, begründet für sich alleine keinen Härtefall, welcher einen Schulwechsel als unzulässig erscheinen lässt. Aus der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels soll ein Beschwerdeführer keine faktischen Vorteile ziehen können (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is likely the basis for the court's decision regarding the admissibility or substance of the appeal, as it appears first in the cited list.
This regulation was used to support the finding that the loss of the additional qualification can lead to direct exclusion from the school.
This provision of the Secondary School Act was cited, suggesting its relevance to the decision concerning the educational context.
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This provision of the Administrative Procedure Act was cited, likely concerning procedural aspects of the decision.
This provision of the Administrative Procedure Act was cited, likely concerning procedural aspects of the decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00825
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00825 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss aus Klasse · [Unter welchen Voraussetzungen darf eine Schülerin oder ein Schüler nach dem Verlust der Zusatzqualifikation aus einer K+S-Klasse an der Kantonsschule Rämibühl ausgeschlossen werden?] Eine Schülerin oder ein Schüler erfüllt nicht bereits dann die erforderliche musikalische Zusatzqualifikation, wenn sie oder er die Aufnahmeprüfung an die ZHdK besteht.
Erforderlich ist vielmehr, dass sie oder er zum "Bachelor of Arts in Musik ZHdK" zugelassen wird und einen Studienplatz an der ZHdK erhält (E. 3.4). Der Ausbildungsgang des K+S-Gymnasiums ist im Bereich Musik konzeptionell eng mit dem an der ZHdK angebotenen Bachelor-Studiengang verknüpft und spezifisch auf diesen abgestimmt. Entsprechend lässt sich dieser Studiengang nicht durch einen anderen, vom Bund ebenfalls akkreditierten Lehrgang austauschen (E. 4.4). Der Verlust der Zusatzqualifikation kann den direkten Schulausschluss zur Folge haben.
Anders als bei ungenügenden Schulnoten besteht keine Möglichkeit einer provisorischen Promotion oder Repetition einer Klasse. Insofern war die Kantonsschule Rämibühl nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Wiedererlangung der Zusatzqualifikation anzusetzen (E. 5.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor den Maturitätsprüfungen steht, begründet für sich alleine keinen Härtefall, welcher einen Schulwechsel als unzulässig erscheinen lässt. Aus der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels soll ein Beschwerdeführer keine faktischen Vorteile ziehen können (E. 6.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFNAHMEPRÜFUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BACHELOR-STUDIENGANG BESCHWERDEFRIST HÄRTEFALL K+S-KLASSE MUSIKALISCHE ZUSATZQUALIFIKATION MUSIKHOCHSCHULE VERKÜRZUNG DER BESCHWERDEFRIST ZHDK ZÜRCHER HOCHSCHULE DER KÜNSTE · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. t BGG § 3 Abs. II MittelschulG § 39 Abs. I MittelschulG § 11 Promotionsreglement K+S Klassen § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. III VRG § 53 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3