Building Permit for Mobile Communication Facility on Railway Line
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a building permit for a mobile communication facility along a railway line, and the court affirmed the right to the permit based on compliance with current public law building regulations, rejecting arguments that municipal properties might be better suited or that permits had been denied elsewhere. The court reasoned that the planned antenna, located in a residential/commercial zone, could validly serve adjacent uphill residential areas without violating zone conformity, and furthermore, the cumulative impact of different types of emissions, such as noise and electromagnetic radiation, cannot simply be added together under environmental law, especially since existing safety margins in the relevant exposure limits are sufficient, ultimately finding no infringement on the surrounding environment from the concealed antenna structure on the double-track railway embankment.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunkanlage an Bahnlinie: Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Frage der Zonenkonformität. Keine Addition verschiedener Immissionsarten. Einordnung. Entspricht ein Projekt den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung und kann eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden, eine Umplatzierung der streitbetroffenen Basisstation vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standort für eine solche Anlage besser geeignet wären, oder ob bei anderen Standorten in der Umgebung die Bewilligung verweigert wurde (E. 5). Nicht erforderlich ist, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Wohn-/Gewerbezone geplante Anlage auch dem bergwärts angrenzenden Wohnquartier dient. Dass die Wohn- und Gewerbezone damit einen Teil der Infrastrukturlasten der höher gelegenen Wohnzone mitträgt, vermag an der Zonenkonformität der geplanten Anlage nichts zu ändern (E. 5.1). Aus Art. 8 USG, wonach Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, lässt sich nicht schliessen, dass verschiedenen Arten von Immissionen einfach addiert werden könnten. Lärm, Staub, Erschütterungen sowie elektromagnetische Strahlung haben völlig unterschiedliche Wirkungsweisen und sind daher untereinander nicht vergleichbar. Der Problematik von Art. 8 USG ist insofern hinreichend Rechnung getragen, als bei der Festsetzung der Grenzwerte der NISV erhebliche Sicherheitsmargen eingebaut wurden (E. 6.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die heterogen geprägte Umgebung durch die aufgrund der zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig geführten Bahndamm nur unauffällig in Erscheinung tretende Rohrantenne, beeinträchtigt werden soll. Da weder individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch spezielleVerhältnisse vorliegen, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen als zutreffend und nicht rechtsverletzend (E. 8.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the legal norms section, although its specific application in the final order is primarily about the non-additivity of different immissions, not the final ruling itself, the text lists it among the norms relevant to the case context described in the Betreff.
Cited in the legal norms section, related to immission limits.
Cited in the legal norms section, concerning planning law.
Cited in the legal norms section, concerning planning law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00823
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00823 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunkanlage an Bahnlinie: Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Frage der Zonenkonformität. Keine Addition verschiedener Immissionsarten.
Einordnung. Entspricht ein Projekt den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung und kann eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden, eine Umplatzierung der streitbetroffenen Basisstation vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standort für eine solche Anlage besser geeignet wären, oder ob bei anderen Standorten in der Umgebung die Bewilligung verweigert wurde (E. 5). Nicht erforderlich ist, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Wohn-/Gewerbezone geplante Anlage auch dem bergwärts angrenzenden Wohnquartier dient. Dass die Wohn- und Gewerbezone damit einen Teil der Infrastrukturlasten der höher gelegenen Wohnzone mitträgt, vermag an der Zonenkonformität der geplanten Anlage nichts zu ändern (E. 5.1). Aus Art. 8 USG, wonach Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, lässt sich nicht schliessen, dass verschiedenen Arten von Immissionen einfach addiert werden könnten.
Lärm, Staub, Erschütterungen sowie elektromagnetische Strahlung haben völlig unterschiedliche Wirkungsweisen und sind daher untereinander nicht vergleichbar. Der Problematik von Art. 8 USG ist insofern hinreichend Rechnung getragen, als bei der Festsetzung der Grenzwerte der NISV erhebliche Sicherheitsmargen eingebaut wurden (E. 6.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die heterogen geprägte Umgebung durch die aufgrund der zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig geführten Bahndamm nur unauffällig in Erscheinung tretende Rohrantenne, beeinträchtigt werden soll.
Da weder individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch spezielle Verhältnisse vorliegen, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen als zutreffend und nicht rechtsverletzend (E. 8.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF BEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG MOBILFUNKANLAGE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM ROHRANTENNE ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 4 NISV § 238 Abs. I PBG § 320 PBG Art. 8 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4