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VB.2012.00822 • VG ZH VB.2012.00822 KI-generiert

Waiver of Financing Criterion in Construction Tender

Geschäftsnummer VB.2012.00822
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a tender for a total construction contract including a financing option, the awarding authority decided to waive the offered financing options after bid opening because their terms were not superior to independently negotiated financing, subsequently setting the weight of the financing criterion to zero and awarding no score for it. The court reasoned that this waiver did not constitute a partial termination of the procedure requiring a re-tender, as the core subject matter remained unchanged, and although the waiver of evaluating a declared award criterion was questionable regarding equal treatment, it caused no detriment to the appealing bidders; furthermore, given that at least one compliant offer appeared to meet the cost ceiling requirement, there was no basis for terminating the entire procedure even if all submitted offers deviated from the original specifications.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Totalunternehmerauftrag für den Neubau eines Spitals inkl. Finanzierungsoption. [Nach Eingang der Offerten beschloss der Beschwerdegegner, auf die offerierten Finanzierungen zu verzichten, da ihre Konditionen nicht besser waren, als er sie von den Kapitalgebern in eigenen Verhandlungen erhielt. In der Folge setzte er das Gewicht des Unterkriteriums "Finanzierungsangebot" auf 0 % und erteilte für dasselbe keine Noten.] Der Verzicht des Beschwerdegegners auf die von vornherein als Option deklarierten Finanzierungen stellt keinen Teilabbruch des Verfahrens dar (E. 2.3). Da die Qualität der Finanzierungsoption als Zuschlagskriterium bezeichnet war, durfte der Beschwerdegegner nicht auf deren Bewertung verzichten; den Beschwerdeführerinnen ist daraus jedoch kein Nachteil entstanden (E. 2.4). Dass die Beschwerdeführerinnen zur Ermöglichung der angestrebten Finanzierungslösung wesentliche betriebliche und gestalterische Mängel des Gesamtprojekts bewusst in Kauf genommen hätten, erscheint wenig überzeugend und wäre jedenfalls Zeugnis einer schlechten Beurteilung der Gesamtaufgabe. Im Verzicht auf die Finanzierungsoption liegt keine Änderung des Vergabegegenstands, die eine nochmalige Ausschreibung erfordert hätte (E. 2.5). Die Anforderungen der Vergabeunterlagen sind realistischerweise so zu verstehen, dass die Anbieterinnen eine unter den gegebenen Marktverhältnissen mögliche Finanzierungsoption bereitzustellen haben. Selbst wenn keine der Finanzierungslösungen den Vergabebedingungen entspräche, würde dies nicht zwingend einen Abbruch und eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen (E. 3). Die Einhaltung des vorgeschriebenen Kostendachs ist weder bei den Beschwerdeführerinnen noch bei der Mitbeteiligten gesichert, während dies bei einer weiteren Anbieterin der Fall sein dürfte. Für einen Verfahrensabbruch besteht schon aus diesem Grund kein Anlass. Ein Abbruch würde sich aber selbst dann nicht aufdrängen, wenn sämtliche der eingereichten Offerten von denVergabebedingungen abweichen würden (E. 4.7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauwerkvertrag Option selektives Verfahren Konzessionsverzicht Ausschluss eines Anbieters Pflichtenheft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. I lit. b SubmV
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§ 37 Abs. I lit. a SubmV
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§ 37 Abs. II SubmV
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. I lit. b SubmV

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§ 37 Abs. I lit. a SubmV

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§ 37 Abs. II SubmV

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00822

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00822 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Totalunternehmerauftrag für den Neubau eines Spitals inkl. Finanzierungsoption. [Nach Eingang der Offerten beschloss der Beschwerdegegner, auf die offerierten Finanzierungen zu verzichten, da ihre Konditionen nicht besser waren, als er sie von den Kapitalgebern in eigenen Verhandlungen erhielt.

In der Folge setzte er das Gewicht des Unterkriteriums "Finanzierungsangebot" auf 0 % und erteilte für dasselbe keine Noten.] Der Verzicht des Beschwerdegegners auf die von vornherein als Option deklarierten Finanzierungen stellt keinen Teilabbruch des Verfahrens dar (E. 2.3). Da die Qualität der Finanzierungsoption als Zuschlagskriterium bezeichnet war, durfte der Beschwerdegegner nicht auf deren Bewertung verzichten; den Beschwerdeführerinnen ist daraus jedoch kein Nachteil entstanden (E. 2.4). Dass die Beschwerdeführerinnen zur Ermöglichung der angestrebten Finanzierungslösung wesentliche betriebliche und gestalterische Mängel des Gesamtprojekts bewusst in Kauf genommen hätten, erscheint wenig überzeugend und wäre jedenfalls Zeugnis einer schlechten Beurteilung der Gesamtaufgabe.

Im Verzicht auf die Finanzierungsoption liegt keine Änderung des Vergabegegenstands, die eine nochmalige Ausschreibung erfordert hätte (E. 2.5).

Die Anforderungen der Vergabeunterlagen sind realistischerweise so zu verstehen, dass die Anbieterinnen eine unter den gegebenen Marktverhältnissen mögliche Finanzierungsoption bereitzustellen haben. Selbst wenn keine der Finanzierungslösungen den Vergabebedingungen entspräche, würde dies nicht zwingend einen Abbruch und eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen (E. 3).

Die Einhaltung des vorgeschriebenen Kostendachs ist weder bei den Beschwerdeführerinnen noch bei der Mitbeteiligten gesichert, während dies bei einer weiteren Anbieterin der Fall sein dürfte. Für einen Verfahrensabbruch besteht schon aus diesem Grund kein Anlass. Ein Abbruch würde sich aber selbst dann nicht aufdrängen, wenn sämtliche der eingereichten Offerten von denVergabebedingungen abweichen würden (E. 4.7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS BAUKREDITZINSEN BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN FINANZIERUNG FINANZIERUNGSANGEBOT GEWICHTUNG GLEICHBEHANDLUNG KAPITALMARKT KOSTENDACH LAUFZEIT LEGITIMATION OPTIONEN SUBMISSIONSRECHT TOTALUNTERNEHMERVERTRAG UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT VERFAHRENSABBRUCH VERGABEVERFAHREN ZUSCHLAGSKRITERIEN ZWISCHENFINANZIERUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 10 Abs. I lit. b SubmV § 37 Abs. I lit. a SubmV § 37 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2