Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00812 • VG ZH VB.2012.00812 KI-generiert

Student Denied Promotion Despite Parental Appeal, Lacks "Special Case"

Geschäftsnummer VB.2012.00812
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court affirmed a decision denying a student's promotion, finding that while parents can appeal on behalf of their children, the student did not demonstrate a "special case" to deviate from promotion regulations. The court reasoned that to qualify for an exception under special circumstances, there must be a causal link between an exceptional personal situation and a significant decline in academic performance, which was not established in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtpromotion | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (E. 1.2.1). Das Kind übernimmt dort, wo die Eltern für ihr minderjähriges Kind als Partei auftraten, mit der Erreichung der Volljährigkeit die Parteirolle, sofern es nicht bereits früher selbst als Partei geführt wurde (E. 1.2.2). Vorliegend kann von der stillschweigenden Ermächtigung der Mutter durch ihren Sohn ausgegangen werden (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführerin 2 kommt jedenfalls hinsichtlich der ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens Beschwerdelegitimation zu (E. 1.2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Nach § 13 PromotionsR FMS kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 8-12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer 1 erfüllte die Promotionsvoraussetzungen nicht (E. 4.2.1). Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromitionsR FMS ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (E. 4.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR FMS verneint wurde (E. 4.3.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Beförderungsentscheidungen persönliche Verhältnisse persönliche Erfüllung Kausalzusammenhang endgültiges Nichtbestehen rechtlicher Status des Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 PromotionsR FMS
Cited as the provision that allows deviation from promotion rules in special cases.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 PromotionsR FMS

Cited as the provision that allows deviation from promotion rules in special cases.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00812

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00812 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtpromotion · Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (E. 1.2.1). Das Kind übernimmt dort, wo die Eltern für ihr minderjähriges Kind als Partei auftraten, mit der Erreichung der Volljährigkeit die Parteirolle, sofern es nicht bereits früher selbst als Partei geführt wurde (E. 1.2.2).

Vorliegend kann von der stillschweigenden Ermächtigung der Mutter durch ihren Sohn ausgegangen werden (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführerin 2 kommt jedenfalls hinsichtlich der ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens Beschwerdelegitimation zu (E. 1.2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

Nach § 13 PromotionsR FMS kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 8-12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer 1 erfüllte die Promotionsvoraussetzungen nicht (E. 4.2.1). Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromitionsR FMS ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (E. 4.3.2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR FMS verneint wurde (E. 4.3.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBESTIMMUNG BEHINDERUNG ELTERN ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LEGITIMATION NOTE PROMOTION VOLLJÄHRIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3