Informants' Lack of Party Status in Administrative Investigations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative investigation, an executive supervisory tool meant to uncover misconduct in state departments, requires independence, and in the absence of specific local rules, general administrative law principles apply, including constitutional rights like the right to be heard and proportionality. The court held that persons questioned as informants or witnesses within such an investigation lack party status, which is a prerequisite for asserting procedural rights like filing a challenge based on bias (Ausstandsbegehren), because they do not possess a sufficient, direct, and personal interest in the outcome of the proceedings to gain a concrete legal or factual advantage from granting their motion.
Legislator-Regeste
AmtlichAusstandsbegehren | [Können Auskunftspersonen im Rahmen einer Administrativuntersuchung ein Ausstandsbegehren gegen die sie befragende Person stellen?] Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Instrument der Dienstaufsicht der Exekutive über die Verwaltung. Mit der Administrativuntersuchung sollen allfällige Fehlentwicklungen und mögliches Fehlverhalten in staatlichen Dienststellen seriös aufgedeckt werden. Dies hat durch eine von der zu überprüfenden Verwaltungseinheit unabhängige Kontrollinstanz zu geschehen (E. 2.2). Da im Kanton Zürich spezielle Regeln für Administrativuntersuchungen fehlen, kommen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung. Überdies sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Administrativuntersuchungen verfassungsrechtliche Prinzipien wie insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV oder das Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten (E. 2.3). Damit jemand in einem öffentlichen Verfahren prozessuale Rechte geltend machen kann, muss ihm Parteistellung zukommen (E. 3.1). In öffentlichen Verfahren setzt die Parteistellung Parteifähigkeit und ein Rechtsschutzinteresse voraus. Das Rechtsschutzinteresse legt fest, ob eine Person berechtigt ist, sich an einem bestimmten Verfahren als Partei zu beteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in schutzwürdigen Interessen berührt ist; die Parteistellung steht insofern in einem Zusammenhang mit der in § 21 Abs. 1 VRG umschriebenen Beschwerdelegitimation. Massgebend ist dabei, dass die Person ein eigenes, unmittelbares und ausreichend intensives Rechtsschutzinteresse hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie durch die Gutheissung ihres Rechtsbegehrens einen konkreten Vorteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur erlangt. Personen, die bei der Sachverhaltsfeststellung als Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige oder auf andere Weise in das Verfahren involviert sind, haben keine Parteistellung (E. 3.2). Gutheissung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00808
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00808 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ausstandsbegehren · [Können Auskunftspersonen im Rahmen einer Administrativuntersuchung ein Ausstandsbegehren gegen die sie befragende Person stellen?] Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Instrument der Dienstaufsicht der Exekutive über die Verwaltung. Mit der Administrativuntersuchung sollen allfällige Fehlentwicklungen und mögliches Fehlverhalten in staatlichen Dienststellen seriös aufgedeckt werden.
Dies hat durch eine von der zu überprüfenden Verwaltungseinheit unabhängige Kontrollinstanz zu geschehen (E. 2.2). Da im Kanton Zürich spezielle Regeln für Administrativuntersuchungen fehlen, kommen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung. Überdies sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Administrativuntersuchungen verfassungsrechtliche Prinzipien wie insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV oder das Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten (E. 2.3).
Damit jemand in einem öffentlichen Verfahren prozessuale Rechte geltend machen kann, muss ihm Parteistellung zukommen (E. 3.1). In öffentlichen Verfahren setzt die Parteistellung Parteifähigkeit und ein Rechtsschutzinteresse voraus. Das Rechtsschutzinteresse legt fest, ob eine Person berechtigt ist, sich an einem bestimmten Verfahren als Partei zu beteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in schutzwürdigen Interessen berührt ist; die Parteistellung steht insofern in einem Zusammenhang mit der in § 21 Abs. 1 VRG umschriebenen Beschwerdelegitimation.
Massgebend ist dabei, dass die Person ein eigenes, unmittelbares und ausreichend intensives Rechtsschutzinteresse hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie durch die Gutheissung ihres Rechtsbegehrens einen konkreten Vorteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur erlangt. Personen, die bei der Sachverhaltsfeststellung als Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige oder auf andere Weise in das Verfahren involviert sind, haben keine Parteistellung (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG AUSKUNFTSPERSON AUSSTANDSBEGEHREN BEFANGENHEIT ERGÄNZUNGSFRAGE PARTEISTELLUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SEKTENÄHNLICHE ORGANISATION · Rechtsnormen:
· Art. 92 Abs. I BGG Art. 29 Abs. II BV § 5a Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 21 Abs. II lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3