Reimbursement of Social Assistance: Failure to Disclose Rental Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed a prior decision regarding the reimbursement of social assistance. The applicant failed to disclose rental assistance payments received between 2002 and 2011, totaling over 37,000 CHF, which resulted in an overpayment of economic aid. The court found that the applicant was aware of their obligation to declare these payments and that the claim for reimbursement was not time-barred.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe Wiederaufnahme von VB.2012.362 | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe Rechtsgrundlagen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und der Auskunftspflicht (E. 3.1) sowie der Verjährung von Rückerstattungsforderungen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer gab die zwischen 2002 und August 2011 von der Baugenossenschaft direkt abgezogenen Mietzinsbeiträge in der Höhe von Fr. 37'849.50 der Beschwerdegegnerin nicht an, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er dies hätte deklarieren müssen (E. 4.1). In diesem Umfang bezog er zu viel wirtschaftliche Hilfe. Die Forderung ist nicht verjährt (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the obligation to provide information regarding rental assistance payments.
Cited as the legal basis for the repayment of social assistance.
Cited in relation to the obligation to provide information.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00792
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00792 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.12.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe Wiederaufnahme von VB.2012.362 · Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe Rechtsgrundlagen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und der Auskunftspflicht (E. 3.1) sowie der Verjährung von Rückerstattungsforderungen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer gab die zwischen 2002 und August 2011 von der Baugenossenschaft direkt abgezogenen Mietzinsbeiträge in der Höhe von Fr. 37'849.50 der Beschwerdegegnerin nicht an, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er dies hätte deklarieren müssen (E. 4.1). In diesem Umfang bezog er zu viel wirtschaftliche Hilfe. Die Forderung ist nicht verjährt (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BEITRAG MIETZINS RÜCKERSTATTUNG VERJÄHRUNG WIEDERAUFNAHME WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. I lit. d SHG § 30 Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4