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VB.2012.00784 • VG ZH VB.2012.00784 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Building Line Rezoning Proportionality

Geschäftsnummer VB.2012.00784
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the rezoning of building lines in the city to accommodate a four-meter widening of the northern building line on a specific street, finding a legal basis in increased traffic, plans for a bike path, accessible tram stops, and a potential tree-lined avenue, but ultimately questioned the proportionality of the measure because the necessity for the wider street space further west was insufficiently substantiated by concrete planning details like required turning lanes or the likelihood of the avenue. Consequently, the court partially upheld the appeal and remitted the matter to the city for a comprehensive re-examination to either explore less intrusive building line adjustments or confirm a sufficient level of project concretization justifying the significant property intrusion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baulinien | Neufestsetzung einer Baulinie in der Stadt Zürich. Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für eine 4-metrige Verbreiterung der nördlichen Baulinie an der Hohlstrasse zwischen dem Hardplatz und der Seebahnstrasse (E. 5.1). Die Neufestsetzung dieser Baulinie liegt im öffentlichen Interesse aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens, einem im Richtplan eingetragenen Radweg, dem behindertengerechten Ausbau von Tramhaltestellen sowie der allfälligen Realisierung eines Alleenkonzepts (E. 5.2). Die Verhältnismässigkeit der geplanten Massnahme erscheint allerdings zweifelhaft. Bei der Tramhaltestelle "Güterbahnhof" ist die vorgesehene Baulinienverbreiterung aufgrund der engen Platzverhältnisse zwar nötig (E. 5.3.2). Weiter westlich ist die Situation hingegen weniger eindeutig. Aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, inwiefern hier mehr Strassenraum für zusätzliche Abbiegespuren und Fussgängerübergänge erforderlich sein könnte; zudem erscheint die Realisierung einer allfälligen Allee in diesem Abschnitt unwahrscheinlich (E. 5.3.3). Insgesamt erweist sich der Konkretisierungsgrad der geplanten Anlagen als zu wenig hoch, um die Baulinien hier so festzusetzen, dass eine längere Häuserzeile um 4 Meter angeschnitten wird. Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit zur umfassenden Neuprüfung an die Stadt Zürich zurückzuweisen. Die Stadt wird einerseits zu prüfen haben, ob ein Baulinienverlauf in Frage kommt, der weniger stark in das Eigentum der privaten Liegenschaftsbesitzer eingreift. Andererseits wird sie untersuchen müssen, ob genügend konkretisierte Projekte bestehen (beispielsweise erforderliche Abbiegespuren zum Polizei- und Justizzentrum), die eine Beibehaltung der geplanten Baulinienverbreiterung rechtfertigen könnten (E. 5.3.4). Keine Option ist hingegen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene gleichmässige Ausdehnung der Baulinien auf beiden Seiten der Hohlstrasse (E. 5.4). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.

Schlagwörter

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Baulinie Umzonung Verhältnismässigkeit Planungsmassnahme Zonenbeschränkungen Baulinienplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 BV
· --- · Stichworte: · ANSCHNITT AUGENSCHEIN BAULINIE EIGENTUMSEINGRIFF ERMESSEN KONKRETISIERUNGSGRAD PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE PROJEKT RECHTSGLEICHHEIT STRASSENRAUM VERBREITERUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV § 96 Abs.
Art. 24 lit. g BZO
II PBG § 98 PBG § 101 PBG § 110 PBG Art. 24 lit. g BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00784

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00784 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.02.2014 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Neufestsetzung einer Baulinie in der Stadt Zürich. Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für eine 4-metrige Verbreiterung der nördlichen Baulinie an der Hohlstrasse zwischen dem Hardplatz und der Seebahnstrasse (E. 5.1).

Die Neufestsetzung dieser Baulinie liegt im öffentlichen Interesse aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens, einem im Richtplan eingetragenen Radweg, dem behindertengerechten Ausbau von Tramhaltestellen sowie der allfälligen Realisierung eines Alleenkonzepts (E. 5.2). Die Verhältnismässigkeit der geplanten Massnahme erscheint allerdings zweifelhaft. Bei der Tramhaltestelle "Güterbahnhof" ist die vorgesehene Baulinienverbreiterung aufgrund der engen Platzverhältnisse zwar nötig (E. 5.3.2). Weiter westlich ist die Situation hingegen weniger eindeutig.

Aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, inwiefern hier mehr Strassenraum für zusätzliche Abbiegespuren und Fussgängerübergänge erforderlich sein könnte; zudem erscheint die Realisierung einer allfälligen Allee in diesem Abschnitt unwahrscheinlich (E. 5.3.3). Insgesamt erweist sich der Konkretisierungsgrad der geplanten Anlagen als zu wenig hoch, um die Baulinien hier so festzusetzen, dass eine längere Häuserzeile um 4 Meter angeschnitten wird. Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit zur umfassenden Neuprüfung an die Stadt Zürich zurückzuweisen.

Die Stadt wird einerseits zu prüfen haben, ob ein Baulinienverlauf in Frage kommt, der weniger stark in das Eigentum der privaten Liegenschaftsbesitzer eingreift. Andererseits wird sie untersuchen müssen, ob genügend konkretisierte Projekte bestehen (beispielsweise erforderliche Abbiegespuren zum Polizei- und Justizzentrum), die eine Beibehaltung der geplanten Baulinienverbreiterung rechtfertigen könnten (E. 5.3.4). Keine Option ist hingegen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene gleichmässige Ausdehnung der Baulinien auf beiden Seiten der Hohlstrasse (E. 5.4).

Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANSCHNITT AUGENSCHEIN BAULINIE EIGENTUMSEINGRIFF ERMESSEN KONKRETISIERUNGSGRAD PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE PROJEKT RECHTSGLEICHHEIT STRASSENRAUM VERBREITERUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV § 96 Abs. I PBG § 96 Abs. II PBG § 98 PBG § 101 PBG § 110 PBG Art. 24 lit. g BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3