Mother's School Placement Challenge Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother challenged her daughter's placement in a secondary school due to past bullying. The court found the case moot because the daughter had been registered as a weekly resident in a different municipality, relieving the original municipality of educational responsibility. The court affirmed that while a school district must assign a student to a different class, even in another municipality, if continuing in the current class is unbearable, the decision for such a transfer in this instance falls under the educational directorate, not the lower court. Therefore, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichKlassenzuteilung / Schulhauszuteilung | [Die Zuteilung ihrer Tochter in ein Oberstufenschulhaus der Schulgemeinde focht die Beschwerdeführerin an, nachdem ihre Tochter in der Unter- und Mittelstufe der Volksschule ein Opfer von Mobbing geworden sei. Nachdem keine vorsorgliche Zuteilung in ein Schulhaus einer anderen Gemeinde erfolgt war, meldete die Beschwerdeführerin ihre Tochter in einer anderen Gemeinde als Wochenaufenthalterin an.] Zuständigkeit (E. 1). § 10 VSG verleiht am Wohnort Anspruch auf Schulbesuch; halten sich Schüler(innen) an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnorts auf, müssen sie die Schule an diesem (andern) Ort besuchen. Sind Schüler(innen) ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen. Auf Gesuch der Eltern kann die Schule unentgeltlich in einer anderen Gemeinde besucht werden, wenn der Wohnort der Schüler(innen) im Kanton liegt und diese sich an Wochentagen, auch während der Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der anderen Gemeinde aufhalten. Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er nach § 26 Abs. 3 VSG einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde. Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Direktion nach § 12 VSG den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest. Die Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich aufgrund des § 12 VSG insofern auch auf § 26 Abs. 3 VSG, als ein Gemeindewechsel fraglich ist (E. 2.1). Indem die Tochter der Beschwerdeführerin ab Beginn des Schuljahres 2012/13 als Wochenaufenthalterin in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, trägt die bisherige Gemeinde ab dann keine Verantwortung für die Schulung der Tochter mehr. Der Streit zwischen dne Parteien verlor damit seinen Gegenstand (E. 2.2). Verneinen des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Die Vorinstanz hat ihr Verfahren zu Rechtals gegenstandslos abgeschrieben. Insoweit ist die Beschwerde, welche die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anhalten der Vorinstanz zum materiellen Entscheid anstrebt, mithin abzuweisen. Das gilt umsomehr, als es Letzterer an der sachlichen Zuständigkeit gebricht. Diese liegt für die gegenwärtige Kontroverse bei der Bildungsdirektion, welche darüber erstinstanzlich befindet (E. 2.4). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to grant the appeal in part by transferring the appeal costs to the public treasury, and by stating that the decision of the lower court to discontinue proceedings was correct, thus rejecting the main appeal.
Used to establish the jurisdiction of the educational directorate for the current dispute.
Used to establish the right to schooling at the place of residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00780
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00780 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Klassenzuteilung / Schulhauszuteilung · [Die Zuteilung ihrer Tochter in ein Oberstufenschulhaus der Schulgemeinde focht die Beschwerdeführerin an, nachdem ihre Tochter in der Unter- und Mittelstufe der Volksschule ein Opfer von Mobbing geworden sei. Nachdem keine vorsorgliche Zuteilung in ein Schulhaus einer anderen Gemeinde erfolgt war, meldete die Beschwerdeführerin ihre Tochter in einer anderen Gemeinde als Wochenaufenthalterin an.] Zuständigkeit (E. 1).
§ 10 VSG verleiht am Wohnort Anspruch auf Schulbesuch; halten sich Schüler(innen) an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnorts auf, müssen sie die Schule an diesem (andern) Ort besuchen. Sind Schüler(innen) ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen. Auf Gesuch der Eltern kann die Schule unentgeltlich in einer anderen Gemeinde besucht werden, wenn der Wohnort der Schüler(innen) im Kanton liegt und diese sich an Wochentagen, auch während der Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der anderen Gemeinde aufhalten.
Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er nach § 26 Abs. 3 VSG einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde. Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Direktion nach § 12 VSG den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest. Die Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich aufgrund des § 12 VSG insofern auch auf § 26 Abs. 3 VSG, als ein Gemeindewechsel fraglich ist (E. 2.1). Indem die Tochter der Beschwerdeführerin ab Beginn des Schuljahres 2012/13 als Wochenaufenthalterin in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, trägt die bisherige Gemeinde ab dann keine Verantwortung für die Schulung der Tochter mehr.
Der Streit zwischen dne Parteien verlor damit seinen Gegenstand (E. 2.2). Verneinen des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Die Vorinstanz hat ihr Verfahren zu Rechtals gegenstandslos abgeschrieben. Insoweit ist die Beschwerde, welche die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anhalten der Vorinstanz zum materiellen Entscheid anstrebt, mithin abzuweisen. Das gilt umsomehr, als es Letzterer an der sachlichen Zuständigkeit gebricht. Diese liegt für die gegenwärtige Kontroverse bei der Bildungsdirektion, welche darüber erstinstanzlich befindet (E. 2.4).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT SCHULHAUSWECHSEL SCHULZUTEILUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3