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VB.2012.00770 • VG ZH VB.2012.00770 KI-generiert

Property Owners v. Municipality: Connection Fees for Riding Arena and Stables

Geschäftsnummer VB.2012.00770
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the water and wastewater connection fees levied on property owners for a new building containing a riding arena and stables. The court found that the relevant municipal ordinances, which were formal laws, provided sufficiently precise criteria for calculating these fees, based on area and spatial factors that reasonably reflected the use of public water and wastewater systems. The ordinances allowed for discretionary adjustments to fees based on special circumstances, adhering to the equivalence principle. The court deemed the new building, due to its components and use, a commercial facility, and the floor space of the arena and stables was correctly included in the calculation of the connection fees, as their objective suitability for work justified their inclusion. The court also found that horse stabling contributes to the wastewater system and that the property owners were legally obligated to pay for the construction of the connection lines.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasser- und Abwassergebühren | Wasser- und Abwasseranschlussgebühren. Rechtsgrundlagen betreffend Anschlussgebühren (E. 2). Für die Beschwerdeführenden als Grundeigentümer ergibt sich aus Art. 5 der kommunalen Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung und Art. 5 der kommunalen Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung mit Anschluss des Neubaus an die Wasserversorgung und die Kanalisation eine Gebührenpflicht (E. 3.2.1). In den beiden Verordnungen, die beide Gesetze im formellen Sinn darstellen, lassen sich genügend genaue Bestimmungen zur Berechnung der anfallenden Anschlussgebühren finden. Die darin enthaltenen flächenmässigen bzw. räumlichen Kriterien beruhen auf Massstäben, die einen Bezug zur Beanspruchung der öffentlichen Wasser- bzw. Abwasseranlagen aufweisen und für die Ermittlung des dem Grundeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils einigermassen verlässlich sind (E. 3.2.2). Die besagten Verordnungen enthalten Regelungen, die dem Beschwerdegegner einen Ermessensspielraum einräumen, die individuellen Gebühren bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu erhöhen oder herabzusetzen. Dies entspricht dem Äquivalenzprinzip und ist vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit nicht beanstandet worden (E. 3.3). Die Vorinstanzen durften die Reithalle im Erdgeschoss und die Stallungen im Untergeschoss des Neubaus als bauliche Einheit werten sowie den Vergleich mit einer Sportanlage heranziehen. Damit wird der besagte Neubau zu einem gewerblichen Gebäude. Entsprechend bestehen betrieblich genutzte bzw. nutzbare Räumlichkeiten, in denen einer Arbeit nachgegangen wird. Als Arbeitsräume sind diese nach Massgabe der erwähnten Verordnungen bei der Berechnung der Wasser- bzw. Abwasseranschlussgebühr zur massgeblichen Geschossfläche zu zählen (3.4.1). Unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht zustehende Kognition ist der strittige Umfang von 10 % unter Berücksichtigung einer verursacherorientierten bzw. rechtmässigen Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden (E.3.4.3). Die Stallungen sind als zum gewerblichen Betrieb gehörend zu qualifizieren (E. 3.4.4). Den Beschwerdeführenden kann nicht beigepflichtet werden, dass die Pferdehaltung die kommunale Siedlungsentwässerung nicht belaste (E. 3.4.5). Die Kosten für den Bau der Leitung bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation haben die Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen zu bezahlen (E. 3.4.6). Bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Raums an die massgebliche Geschossfläche kann es weder auf die Bezeichnung eines Raums in den Plänen noch auf die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung oder einen vorübergehenden Nutzungszweck, sondern einzig auf dessen objektive Eignung, insbesondere zum Wohnen, dauernden Aufenthalt oder Arbeiten, ankommen (E. 4.2). Auf die in den Bauplänen für den streitbetroffenen Raum gewählte Bezeichnung ist nicht abzustellen. Dieser kann grundsätzlich als Fitnesskeller benutzt werden (E. 4.3). Angesichts seiner Lage sowie der grosszügigen Ausgestaltung der anschliessenden Räumlichkeiten erweist es sich als gerechtfertigt, diesen Raum als zur Reitsportanlage gehörig zu betrachten und zur massgeblichen Geschossfläche anzurechnen (E. 4.4). Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Gemeindereglemente Wassernutzung Abwasseranschlussgebühr Immobilienbesitz Sondernutzung Öffentliche Arbeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 der kommunalen Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung

Legal basis for sewage and wastewater connection fees for property owners.

Art. 5 der kommunalen Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung

Legal basis for sewage and wastewater connection fees for property owners.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00770

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00770 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.03.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasser- und Abwassergebühren · Wasser- und Abwasseranschlussgebühren. Rechtsgrundlagen betreffend Anschlussgebühren (E. 2). Für die Beschwerdeführenden als Grundeigentümer ergibt sich aus Art. 5 der kommunalen Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung und Art. 5 der kommunalen Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung mit Anschluss des Neubaus an die Wasserversorgung und die Kanalisation eine Gebührenpflicht (E. 3.2.1).

In den beiden Verordnungen, die beide Gesetze im formellen Sinn darstellen, lassen sich genügend genaue Bestimmungen zur Berechnung der anfallenden Anschlussgebühren finden. Die darin enthaltenen flächenmässigen bzw. räumlichen Kriterien beruhen auf Massstäben, die einen Bezug zur Beanspruchung der öffentlichen Wasser- bzw. Abwasseranlagen aufweisen und für die Ermittlung des dem Grundeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils einigermassen verlässlich sind (E. 3.2.2). Die besagten Verordnungen enthalten Regelungen, die dem Beschwerdegegner einen Ermessensspielraum einräumen, die individuellen Gebühren bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zu erhöhen oder herabzusetzen.

Dies entspricht dem Äquivalenzprinzip und ist vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit nicht beanstandet worden (E. 3.3). Die Vorinstanzen durften die Reithalle im Erdgeschoss und die Stallungen im Untergeschoss des Neubaus als bauliche Einheit werten sowie den Vergleich mit einer Sportanlage heranziehen. Damit wird der besagte Neubau zu einem gewerblichen Gebäude. Entsprechend bestehen betrieblich genutzte bzw. nutzbare Räumlichkeiten, in denen einer Arbeit nachgegangen wird. Als Arbeitsräume sind diese nach Massgabe der erwähnten Verordnungen bei der Berechnung der Wasser- bzw. Abwasseranschlussgebühr zur massgeblichen Geschossfläche zu zählen (3.4.1).

Unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht zustehende Kognition ist der strittige Umfang von 10 % unter Berücksichtigung einer verursacherorientierten bzw. rechtmässigen Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden (E. 3.4.3). Die Stallungen sind als zum gewerblichen Betrieb gehörend zu qualifizieren (E. 3.4.4). Den Beschwerdeführenden kann nicht beigepflichtet werden, dass die Pferdehaltung die kommunale Siedlungsentwässerung nicht belaste (E. 3.4.5). Die Kosten für den Bau der Leitung bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation haben die Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen zu bezahlen (E. 3.4.6).

Bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Raums an die massgebliche Geschossfläche kann es weder auf die Bezeichnung eines Raums in den Plänen noch auf die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung oder einen vorübergehenden Nutzungszweck, sondern einzig auf dessen objektive Eignung, insbesondere zum Wohnen, dauernden Aufenthalt oder Arbeiten, ankommen (E. 4.2). Auf die in den Bauplänen für den streitbetroffenen Raum gewählte Bezeichnung ist nicht abzustellen. Dieser kann grundsätzlich als Fitnesskeller benutzt werden (E. 4.3). Angesichts seiner Lage sowie der grosszügigen Ausgestaltung der anschliessenden Räumlichkeiten erweist es sich als gerechtfertigt, diesen Raum als zur Reitsportanlage gehörig zu betrachten und zur massgeblichen Geschossfläche anzurechnen (E. 4.4).

Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABWASSERENTSORGUNG ANSCHLUSSGEBÜHR ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÜHREN GESCHOSSFLÄCHE GESTALTUNGSPLAN KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR KAUSALABGABE LEGALITÄTSPRINZIP PFERDEBOXEN PFERDEHALTUNG PFERDESPORT REITHALLE SPORTANLAGE WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen: · Art. 60a Abs. I GSchG § 255 Abs. I PBG § 29 Abs. II WasserwirtschaftsG § 29 Abs. III WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3