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VB.2012.00769 • VG ZH VB.2012.00769 KI-generiert

Appeal of Expired Radius Ban for Alleged Solicitation

Geschäftsnummer VB.2012.00769
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal challenging police exclusion measures, specifically radius bans, imposed for alleged improper solicitation related to prostitution, which the appellant argued lacked a current legal interest because the bans had expired. The court ruled that although the bans were expired, the case warranted review due to its significance for future cases concerning the required justification for such restrictive measures. The court found the initial exclusion order insufficiently reasoned as it failed to link the conduct to specific legal grounds or justify the six-day duration, and it was disproportionate because it lacked necessary limitations regarding the appellant's residence. Consequently, a subsequent ban based on violating the first, flawed order was also deemed unlawful, leading to the allowance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fernhaltemassnahmen nach §§ 33 f. PolG GW120005 | Fernhaltemassnahmen nach Polizeigesetz Die Rayonverbote sind nicht mehr in Kraft, weshalb der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt. Ihr wurde jedoch die Hälfte der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Sodann musste sie bereits mehrfach wegen unzulässiger Ausübung der Prostitution verzeigt werden. Weiter stellen sich vorliegend Fragen im Zusammenhang mit der angemessenen Begründung einer polizeilichen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der vorliegenden Massnahmen bzw. die Abweisung des Rekurses gerechtfertigt war, ist damit auch im Hinblick auf weitere mögliche zukünftige Fälle von erheblichem Interesse. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten (E. 1.2). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2012 ist unzureichend begründet, da sie weder einen Bezug zu einem der in § 33 lit. a bis e PolG aufgeführten Tatbestände herstellte, noch darlegte, inwiefern das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten gerade ein sechstägiges Rayonverbot rechtfertigte. Angesichts des Eingriffs in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin und in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens waren an die Begründungsdichte höhere Ansprüche zu stellen (E. 4.1). Die Verfügung vom 7. November 2012 erweist sich als unverhältnismässig, da keine Einschränkungen oder Ausnahmen hinsichtlich des Betretverbots und des Aufenthalts innerhalb des Rayons festgehalten wurden. Nachdem die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf das Ansprechen von Passanten und das aufreizende Gebaren der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, wäre es möglicherweise bereits ausreichend gewesen, ihr lediglich das entsprechende Verhalten im bezeichneten Gebiet zu untersagen (E. 4.3.2). Das mit Verfügung vom 12. November 2012 angeordnete Rayonverbot wurde einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, indem sie die Wegweisung vom 7. November 2012 missachtethabe. Die Verfügung vom 7. November 2012 war allerdings nicht genügend begründet und in der Sache mangels Einschränkungen bezüglich des Wohnorts unverhältnismässig. Folgerichtig kann der Beschwerdeführerin nicht ein Verstoss gegen dieses rechtswidrige Rayonverbot vorgeworfen werden, nur weil sie in der fraglichen Zeit vor ihrem Zuhause angetroffen wurde. Damit erweist sich auch die Verfügung vom 12. November 2012 als unrechtmässig (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Ausschlusskriterien Restriktive Maßnahmen Verbot des Mobbings Straftaten gegen den öffentlichen Frieden verbotene Eigenmacht Verletzung des Einreiseverbots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art./§ 33 lit. a POLG

The court found the initial order deficient in establishing a link to one of the legal grounds listed in this article.

Art. 36 BV

The court implicitly considered this constitutional basis when assessing the proportionality of the restriction on freedom of movement.

Art. 13 Abs. I BV

The court implicitly considered this constitutional basis when assessing the restriction on the right to respect for private life.

Art. 10 Abs. II BV

The reasoning implies that the fundamental rights guaranteed by this article were relevant to the assessment of the police measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00769

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00769 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Fernhaltemassnahmen nach §§ 33 f. PolG GW120005 · Fernhaltemassnahmen nach Polizeigesetz Die Rayonverbote sind nicht mehr in Kraft, weshalb der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt. Ihr wurde jedoch die Hälfte der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

Sodann musste sie bereits mehrfach wegen unzulässiger Ausübung der Prostitution verzeigt werden. Weiter stellen sich vorliegend Fragen im Zusammenhang mit der angemessenen Begründung einer polizeilichen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der vorliegenden Massnahmen bzw. die Abweisung des Rekurses gerechtfertigt war, ist damit auch im Hinblick auf weitere mögliche zukünftige Fälle von erheblichem Interesse. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten (E. 1.2). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7.

November 2012 ist unzureichend begründet, da sie weder einen Bezug zu einem der in § 33 lit. a bis e PolG aufgeführten Tatbestände herstellte, noch darlegte, inwiefern das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten gerade ein sechstägiges Rayonverbot rechtfertigte. Angesichts des Eingriffs in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin und in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens waren an die Begründungsdichte höhere Ansprüche zu stellen (E. 4.1). Die Verfügung vom 7. November 2012 erweist sich als unverhältnismässig, da keine Einschränkungen oder Ausnahmen hinsichtlich des Betretverbots und des Aufenthalts innerhalb des Rayons festgehalten wurden.

Nachdem die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf das Ansprechen von Passanten und das aufreizende Gebaren der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, wäre es möglicherweise bereits ausreichend gewesen, ihr lediglich das entsprechende Verhalten im bezeichneten Gebiet zu untersagen (E. 4.3.2). Das mit Verfügung vom 12. November 2012 angeordnete Rayonverbot wurde einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, indem sie die Wegweisung vom 7. November 2012 missachtet habe.

Die Verfügung vom 7. November 2012 war allerdings nicht genügend begründet und in der Sache mangels Einschränkungen bezüglich des Wohnorts unverhältnismässig. Folgerichtig kann der Beschwerdeführerin nicht ein Verstoss gegen dieses rechtswidrige Rayonverbot vorgeworfen werden, nur weil sie in der fraglichen Zeit vor ihrem Zuhause angetroffen wurde. Damit erweist sich auch die Verfügung vom 12. November 2012 als unrechtmässig (E. 5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG BEGRÜNDUNGSDICHTE ERFORDERLICHKEIT FERNHALTEMASSNAHME GLAUBHAFTMACHUNG ÖFFENTLICHE ORDNUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROSTITUIERTE RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. II BV Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 36 Abs. III BV Art./§ 10 POLG Art./§ 33 lit. a POLG Art./§ 34 Abs. II POLG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2