Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00762 • VG ZH VB.2012.00762 KI-generiert

Entry Ban Overturned Due to Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2012.00762
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court overturned and remanded a lower authority's decision imposing an indefinite entry ban because the original proceedings violated the right to be heard, as the appellant was not given the opportunity to respond to the opposing party's rejoinder, which contradicted the principle of equal treatment of the parties and prevented the appellant from gaining knowledge of the counterarguments or remaining disputed points. Given the seriousness of the procedural error and the limited scope of review available to the court, the violation of the right to be heard could not be cured, leading the court to partially grant the appeal and assign the lower authority's court costs to the opposing party based on the principle of causality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausverbot | Hausverbot auf unbestimmte Zeit: Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, Replikrecht und Folgen einer Gehörsverletzung (E. 2.1-2). Das Vorgehen der Vorinstanz verletzt nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern widerspricht im Übrigen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien: Dem Beschwerdeführer als Rekurrenten bleibt damit verwehrt, Kenntnis von den Entgegnungen der Gegenpartei zu seinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen bzw. von den noch strittigen Punkten zu erlangen. Aufgrund der Schwere und der dem Verwaltungsgericht in der Sache zustehenden beschränkten Kognition kann die vorliegende Gehörsverletzung nicht geheilt werden (E. 2.3). Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Verbleiberecht Kanzleiversehen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This article, concerning the right to be heard, is cited as the basis for the decision to overturn the lower court's decision due to a violation of this right.

Art. 65 Abs. 4 VRG

This article governs the allocation of court costs based on the principle of causation, which was applied in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00762

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00762 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hausverbot · Hausverbot auf unbestimmte Zeit: Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, Replikrecht und Folgen einer Gehörsverletzung (E. 2.1-2).

Das Vorgehen der Vorinstanz verletzt nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern widerspricht im Übrigen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien: Dem Beschwerdeführer als Rekurrenten bleibt damit verwehrt, Kenntnis von den Entgegnungen der Gegenpartei zu seinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen bzw. von den noch strittigen Punkten zu erlangen. Aufgrund der Schwere und der dem Verwaltungsgericht in der Sache zustehenden beschränkten Kognition kann die vorliegende Gehörsverletzung nicht geheilt werden (E. 2.3).

Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEHÖRSVERLETZUNG GLEICHBEHANDLUNG HAUSVERBOT HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURSANTWORT REPLIKRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4