Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00754 • VG ZH VB.2012.00754 KI-generiert

Development Plan Appeal Time-Barred Due to Missed Deadline and Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2012.00754
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a development plan because the appeal was filed past the statutory thirty-day deadline following the notification of the prior administrative decision. The court reasoned that service of the decision was deemed complete seven days after the first failed delivery attempt, as the appellant, having been subject to a prior appeal process, should have anticipated time-sensitive mail, and a subsequent instruction to hold mail could not override this deemed service, especially since the appellant failed to provide timely notice of an intended two-week absence. Furthermore, the court found no grounds for reinstatement of the deadline as the alleged illness occurred before the deadline passed, leaving sufficient time for a timely appeal, and the appellant lacked standing to appeal because their property was too distant from the affected development plan area.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Verspätete Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde erweist sich als verspätet, da die Beschwerdeführerin sie nicht innert 30 Tagen ab Zustellung des Rekursentscheids angefochten hat. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung fristauslösender Anordnungen rechnen, so dass die Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids 7 Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Die in Auftrag gegebene Postzurückbehaltung ändert an der Geltung der Zustellungsfiktion nichts, zumal die Beschwerdeführerin die Rekursinstanz über ihre 2-wöchige Abwesenheit nicht rechtzeitig im Voraus informierte (E. 2.2 - 2.4). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt nicht vor, denn der behauptete Hinderungsgrund (Krankheit) fiel vor Fristablauf wieder weg, und der Beschwerdeführerin blieb anschliessend genügend Zeit, um rechtzeitig Beschwerde zu erheben (E. 2.5). Soweit sich aufgrund des Postabholscheins Fristunklarheiten ergeben haben, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Rekursinstanz beseitigte allfällige Fristunklarheiten im Rahmen eines Schreibens an die Beschwerdeführerin (E. 2.6). Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin vom streitbetroffenen Gestaltungsplangebiet derart weit entfernt liegt, dass sie nicht als legitimiert zu erachten gewesen wäre (E. 3). Soweit das erhobene Rechtsmittel als Stimmrechtsbeschwerde aufzufassen gewesen wäre, hätten sich die vorgebrachten Rügen ohne Weiteres als unzutreffend erwiesen (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Bauträger gesetzliche Voraussetzungen Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 VRG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is impliedly used as the procedural basis for the decision on the appeal's admissibility, although the exact dispositive ordering is not fully visible, contextually it relates to the procedural outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00754

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00754 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Verspätete Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde erweist sich als verspätet, da die Beschwerdeführerin sie nicht innert 30 Tagen ab Zustellung des Rekursentscheids angefochten hat. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung fristauslösender Anordnungen rechnen, so dass die Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids 7 Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt.

Die in Auftrag gegebene Postzurückbehaltung ändert an der Geltung der Zustellungsfiktion nichts, zumal die Beschwerdeführerin die Rekursinstanz über ihre 2-wöchige Abwesenheit nicht rechtzeitig im Voraus informierte (E. 2.2 - 2.4). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt nicht vor, denn der behauptete Hinderungsgrund (Krankheit) fiel vor Fristablauf wieder weg, und der Beschwerdeführerin blieb anschliessend genügend Zeit, um rechtzeitig Beschwerde zu erheben (E. 2.5). Soweit sich aufgrund des Postabholscheins Fristunklarheiten ergeben haben, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Rekursinstanz beseitigte allfällige Fristunklarheiten im Rahmen eines Schreibens an die Beschwerdeführerin (E. 2.6).

Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin vom streitbetroffenen Gestaltungsplangebiet derart weit entfernt liegt, dass sie nicht als legitimiert zu erachten gewesen wäre (E. 3). Soweit das erhobene Rechtsmittel als Stimmrechtsbeschwerde aufzufassen gewesen wäre, hätten sich die vorgebrachten Rügen ohne Weiteres als unzutreffend erwiesen (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESTALTUNGSPLAN ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG ZUSTELLUNGSFIKTION · Rechtsnormen:

· § 151 GemeindeG § 338a PBG § 12 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3