Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00750 • VG ZH VB.2012.00750 KI-generiert

Administrative Access to Files in Pending and Concluded Proceedings

Geschäftsnummer VB.2012.00750
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed the partial refusal to provide copies of files from a pending administrative proceeding and from concluded social welfare cases to an appellant, determining that the court had jurisdiction over the information access request concerning the concluded cases. The court reasoned that, due to the authority's chosen procedure, the appellant was entitled under the principle of good faith to assume they could challenge the insufficiently granted access to files from the then-pending case via an appeal, thus treating that aspect as a challengeable interlocutory decision; furthermore, the appellant had the right to reproduction and delivery of all pending case documents regardless of prior possession, and the authority must grant full access to the files of the concluded procedures, as it could not assume an unreasonable effort solely based on the need for staff to perform extra work, nor was there sufficient evidence that the appellant failed to demonstrate a protected interest as required by law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Überprüfung der teilweise verweigerten Aushändigung von Kopien der Akten eines hängigen Verfahrens sowie abgeschlossener Verfahren an den Beschwerdeführer. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich der Prüfung des teilweise verweigerten Informationszugangs im Zusammenhang mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren (E. 1.1). Angesichts der vom Beschwerdegegner gewählten Vorgehensweise durfte der Beschwerdeführer nach Massgabe des in Art. 5 Abs. 3 BV erwähnten Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen, er könne gegen die ihm seiner Meinung nach in ungenügender Weise gewährte Akteneinsicht nur zusammen mit dem besagten Informationszugang vorgehen und dagegen entsprechend ein Rechtsmittel einlegen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, den angefochtenen Beschluss bezüglich der Akteneinsicht im Rahmen des damals hängigen Verfahrens als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten (E. 1.2.2). Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Akteneinsicht und Informationszugang (E. 3). Der Beschwerdeführer hat das Recht, dass sämtliche Aktenstücke des hängigen Verfahrens unter Kostenauflage reproduziert und ihm zugestellt werden, auch wenn er bereits in deren Besitz sein könnte. Der Beschwerdegegner hat dies nachzuholen (E. 4.2). Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 IDG erscheint im vorliegenden Fall fraglich, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner jemals aufgefordert worden wäre, ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG nachzuweisen (E. 5.2). Schliesslich kann nicht bereits von einem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG ausgegangen werden, wenn dem Beschwerdeführer sämtliche ihm noch vorenthaltenen Aktenstücke in kopierter Form zugestellt werden müssen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung ist nicht schon anzunehmen, wenn die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners zusätzliche Arbeitsstunden leisten müssen, sondern erst dann, wenn er wegendes Gesuchs um Informationszugang die Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnte (E. 5.3). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vollständigen Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren, wofür er neben der Gebühr für die Kopien nach Massgabe von § 29 Abs. 1 IDG auch eine Bearbeitungsgebühr zu erheben hat (E. 5.4). Hinweis auf die Rechtsmittelfähigkeit des Zwischenentscheids betreffend die Akteneinsicht im Rahmen des zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids hängigen Verfahrens (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Akteneinsicht hängiges Verfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtsbehelfsverfahren Besuchsrecht Informationszugang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I IDG

The final order imposes a processing fee on the respondent according to this provision concerning access to files from already concluded proceedings.

Art. 5 Abs. III BV

This provision regarding good faith was used to justify considering the challenge against the denial of file inspection in the pending case as an appealable interlocutory decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00750

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00750 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Überprüfung der teilweise verweigerten Aushändigung von Kopien der Akten eines hängigen Verfahrens sowie abgeschlossener Verfahren an den Beschwerdeführer. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich der Prüfung des teilweise verweigerten Informationszugangs im Zusammenhang mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren (E. 1.1).

Angesichts der vom Beschwerdegegner gewählten Vorgehensweise durfte der Beschwerdeführer nach Massgabe des in Art. 5 Abs. 3 BV erwähnten Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen, er könne gegen die ihm seiner Meinung nach in ungenügender Weise gewährte Akteneinsicht nur zusammen mit dem besagten Informationszugang vorgehen und dagegen entsprechend ein Rechtsmittel einlegen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, den angefochtenen Beschluss bezüglich der Akteneinsicht im Rahmen des damals hängigen Verfahrens als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten (E. 1.2.2).

Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Akteneinsicht und Informationszugang (E. 3). Der Beschwerdeführer hat das Recht, dass sämtliche Aktenstücke des hängigen Verfahrens unter Kostenauflage reproduziert und ihm zugestellt werden, auch wenn er bereits in deren Besitz sein könnte. Der Beschwerdegegner hat dies nachzuholen (E. 4.2). Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 IDG erscheint im vorliegenden Fall fraglich, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner jemals aufgefordert worden wäre, ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG nachzuweisen (E. 5.2).

Schliesslich kann nicht bereits von einem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG ausgegangen werden, wenn dem Beschwerdeführer sämtliche ihm noch vorenthaltenen Aktenstücke in kopierter Form zugestellt werden müssen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung ist nicht schon anzunehmen, wenn die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners zusätzliche Arbeitsstunden leisten müssen, sondern erst dann, wenn er wegen des Gesuchs um Informationszugang die Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnte (E. 5.3). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vollständigen Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren, wofür er neben der Gebühr für die Kopien nach Massgabe von § 29 Abs. 1 IDG auch eine Bearbeitungsgebühr zu erheben hat (E. 5.4).

Hinweis auf die Rechtsmittelfähigkeit des Zwischenentscheids betreffend die Akteneinsicht im Rahmen des zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids hängigen Verfahrens (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Art. 25 Abs. II IDG Art. 29 Abs. I IDG Art. 29 Abs. III IDG Art. 10 Abs. II IDV Art. 15 Abs. I IDV Art. 17 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3