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VB.2012.00747 • VG ZH VB.2012.00747 KI-generiert

Aufhebungsvertrag Validity Despite Defective Termination Process

Geschäftsnummer VB.2012.00747
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that it cannot reinstate an employment relationship, even if the termination process had formal or substantive defects, and could only review potential compensation claims, affirming that a mutually agreed termination (Aufhebungsvertrag) of an employment relationship established by official decree is permissible. The court analogously applied contract law principles regarding freedom of will, ruling that threatening to use a lawful legal measure, such as an immediate dismissal for cause, is not unlawful coercion under contract law unless an excessive benefit is extorted, thus requiring an examination of whether the employer had a right to immediate dismissal based on the employee's severe and repeated breaches of statutory impartiality rules (conflict of interest violations as a tax commissioner). Since the employee's conduct objectively destroyed the necessary trust for continued employment, the threat of immediate termination was lawful, rendering the subsequent termination agreement unchallengeable on grounds of duress, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Das Verwaltungsgericht kann ein Arbeitsverhältnis auch bei Vorliegen materieller oder formeller Mängel im Auflösungsverfahren nicht wiederherstellen; zu prüfen ist einzig ein allfälliger Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers (E. 2). Die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist zulässig (E. 3.1). Die dem Schutz der Willensfreiheit beim Abschluss privatrechtlicher Verträge dienenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) sind auf verwaltungsrechtliche Verträge analog anwendbar. Eine widerrechtliche Drohung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn der Drohende kein Recht zur Drohung hat; mit der Ergreifung zulässiger rechtlicher Mittel zu drohen, ist nicht widerrechtlich, es sei denn, dem Bedrohten werde die Zugabe eines übermässigen Vorteils abgenötigt. Unterschrieb ein Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung unter der Drohung einer fristlosen Kündigung, ist deshalb zu prüfen, ob der Arbeitgeber ein Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte (E. 3.3 und 3.4.1). Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist (E. 3.4.2 f.). Ein Steuerkommissär, der wiederholt in Verfahren, die seine Schwester betrafen, tätig wurde und zudem die Einschätzung einer ihm bekannten Person vornahm, ohne dafür zuständig zu sein, verletzt die Ausstandsregeln des Steuergesetzes in erheblichem Ausmass. Durch ein solches Verhalten wird bei Aussenstehenden der Eindruck erweckt, im betroffenen Amt herrschten Zustände, bei welchen die elementaren Anforderungen an die Unbefangenheit der Verwaltung nicht gewährleistet seien. Würde das Amt in solchen Fällen nicht umgehend Konsequenzen ziehen, riskierte es, das Vertrauen derBevölkerung in den korrekten Gang der Verwaltung zu erschüttern. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers war deshalb nicht zumutbar (E. 3.4.4 ff.). Da die behauptete Drohung damit nicht widerrechtlich war, ist der Aufhebungsvertrag deswegen nicht anfechtbar (E. 3.4.7). Wird die Aufhebung einer Kündigung verlangt, gelten als Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (E. 4.2). Abweisung, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird.

Schlagwörter

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Entlassung oder Vertragsauflösung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Arbeitsverhältnis gesetzliche Formmängel verbotenes Kartell Kollisionsregel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 OR

Cited in the context of evaluating whether the termination agreement was voidable due to a threat, which was determined not to be the case.

Art. 337 OR

Cited to determine the justification for the immediate termination threat, which underpinned the validity of the termination agreement.

§ 22 Abs. 1 PG

Cited as a relevant legal norm, although its direct application in the final orders is not explicitly stated beyond its listing.

§ 22 Abs. 4 PG

Cited as a relevant legal norm, although its direct application in the final orders is not explicitly stated beyond its listing.

§ 23 Abs. 1 PG

Cited as a relevant legal norm, although its direct application in the final orders is not explicitly stated beyond its listing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00747

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00747 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · Das Verwaltungsgericht kann ein Arbeitsverhältnis auch bei Vorliegen materieller oder formeller Mängel im Auflösungsverfahren nicht wiederherstellen; zu prüfen ist einzig ein allfälliger Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers (E. 2). Die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist zulässig (E. 3.1).

Die dem Schutz der Willensfreiheit beim Abschluss privatrechtlicher Verträge dienenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) sind auf verwaltungsrechtliche Verträge analog anwendbar. Eine widerrechtliche Drohung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn der Drohende kein Recht zur Drohung hat; mit der Ergreifung zulässiger rechtlicher Mittel zu drohen, ist nicht widerrechtlich, es sei denn, dem Bedrohten werde die Zugabe eines übermässigen Vorteils abgenötigt. Unterschrieb ein Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung unter der Drohung einer fristlosen Kündigung, ist deshalb zu prüfen, ob der Arbeitgeber ein Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte (E. 3.3 und 3.4.1).

Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist (E. 3.4.2 f.). Ein Steuerkommissär, der wiederholt in Verfahren, die seine Schwester betrafen, tätig wurde und zudem die Einschätzung einer ihm bekannten Person vornahm, ohne dafür zuständig zu sein, verletzt die Ausstandsregeln des Steuergesetzes in erheblichem Ausmass.

Durch ein solches Verhalten wird bei Aussenstehenden der Eindruck erweckt, im betroffenen Amt herrschten Zustände, bei welchen die elementaren Anforderungen an die Unbefangenheit der Verwaltung nicht gewährleistet seien. Würde das Amt in solchen Fällen nicht umgehend Konsequenzen ziehen, riskierte es, das Vertrauen derBevölkerung in den korrekten Gang der Verwaltung zu erschüttern. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers war deshalb nicht zumutbar (E. 3.4.4 ff.). Da die behauptete Drohung damit nicht widerrechtlich war, ist der Aufhebungsvertrag deswegen nicht anfechtbar (E. 3.4.7).

Wird die Aufhebung einer Kündigung verlangt, gelten als Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (E. 4.2). Abweisung, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNGSVERTRAG AUSSTANDSPFLICHT FRISTLOSE ENTLASSUNG VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG WILLENSMÄNGEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 OR Art. 337 OR § 22 Abs. 1 PG § 22 Abs. 4 PG § 23 Abs. 1 PG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2