Residence Permit Transfer Based on Indebtedness and Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person holding a residence permit appealed a decision concerning a cantonal transfer, arguing they retained the right to such a transfer if no grounds for revocation existed, regardless of continued eligibility in the original canton. The court ruled that a revocation of the permit, and thus denial of the transfer, cannot be justified solely by indebtedness unless the financial mismanagement is self-inflicted and severely culpable; finding that the appellant's criminal convictions and debts did not constitute a serious violation of public order and security justifying refusal, the court upheld the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) | Anspruch auf Kantonswechsel Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Der Widerrufsgrund muss tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (E. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung allein wegen Schuldenwirtschaft ist nicht gerechtfertigt. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (E. 4.5). Vorliegend stellen weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Schulden des Beschwerdeführers einen den Widerruf respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is cited alongside Art. 63 Abs. I lit. b AuG in the section detailing the relevant legal norms, indicating its relevance to the decision on cantonal change of residence.
This provision is cited alongside Art. 37 Abs. III AuG in the section detailing the relevant legal norms, indicating its relevance to the decision on cantonal change of residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00746
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00746 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) · Anspruch auf Kantonswechsel Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Der Widerrufsgrund muss tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (E. 3.1).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung allein wegen Schuldenwirtschaft ist nicht gerechtfertigt. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (E. 4.5). Vorliegend stellen weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Schulden des Beschwerdeführers einen den Widerruf respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT SCHULDENWIRTSCHAFT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 37 Abs. III AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4