Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00745 • VG ZH VB.2012.00745 KI-generiert

Student Deregistration Deadline Negligence Appeal

Geschäftsnummer VB.2012.00745
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A student in an undergraduate economics program failed to appear for several required examinations in December 2011 and submitted a written request for deregistration only in January 2012, missing the five-working-day deadline specified in the framework regulations for mandatory written notification of inability to take an exam, which renders the missed exam a failure. The court reasoned that the regulatory deadline was a permissible concretization of the term "immediately," the request was clearly late, and while the prohibition against excessive formalism might allow for the restoration of missed deadlines, this was precluded here because the student's failure to meet the deadline was due to grossly negligent conduct, meaning the resulting exclusion from the program upon exceeding the maximum number of failed attempts must stand, and the appeal was dismissed as far as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschluss aus dem Studium | [Die Beschwerdeführerin studiert an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe. Sie fehlte im Dezember 2011 unentschuldigt an mehreren Prüfungen; ein schriftliches Abmeldegesuch reichte sie erst im Januar 2012 ein.] Führt ein zwingender Grund dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat eine Prüfung nicht ablegen kann, hat sie oder er nach der Regelung in der Rahmenordnung zum Bachelorstudiengang umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Wird das Gesuch nicht fristgerecht gestellt, gilt die nicht absolvierte Prüfung als nicht bestanden. Die in der Studienordnung festgelegte Frist von fünf Werktagen ist eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "umgehend" (E. 2.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin erfolgte klar verspätet (E. 2.2). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus verbietet den Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge anzuwenden. In diesem Sinn kann eine verpasste Frist gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen unter anderem keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt; diese Möglichkeit muss auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von universitären Prüfungen offenstehen. Vorliegend ist die Fristsäumnis indes auf grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb kein Raum für eine Fristwiederherstellung besteht (E. 2.3). Aus der Wirtschafts- und der Wissenschaftsfreiheit lässt sich kein Anspruch auf Zugang zu einem Hochschulstudium ableiten (E. 2.4). Da die Beschwerdeführerin die zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten hat, lässt sich auf ihr Gesuch um Verlängerung der Assessmentstufe nicht eintreten (E. 3). Der Beschwerdegegner ist seiner Begründungspflicht nachgekommen (E. 4). Abweisung, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Prüfungsreglement Beschwerdelegitimation endgültiges Nichtbestehen Verspätungsausschluss verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the context of assessing whether the prohibition of excessive formalism precluded the strict application of the deadline.

§ 12 Abs. 2 VRG

Cited as the procedural basis governing the possibility of reinstating a missed deadline.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00745

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00745 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss aus dem Studium · [Die Beschwerdeführerin studiert an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe. Sie fehlte im Dezember 2011 unentschuldigt an mehreren Prüfungen; ein schriftliches Abmeldegesuch reichte sie erst im Januar 2012 ein.] Führt ein zwingender Grund dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat eine Prüfung nicht ablegen kann, hat sie oder er nach der Regelung in der Rahmenordnung zum Bachelorstudiengang umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen.

Wird das Gesuch nicht fristgerecht gestellt, gilt die nicht absolvierte Prüfung als nicht bestanden. Die in der Studienordnung festgelegte Frist von fünf Werktagen ist eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "umgehend" (E. 2.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin erfolgte klar verspätet (E. 2.2). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus verbietet den Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge anzuwenden. In diesem Sinn kann eine verpasste Frist gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen unter anderem keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt; diese Möglichkeit muss auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von universitären Prüfungen offenstehen.

Vorliegend ist die Fristsäumnis indes auf grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb kein Raum für eine Fristwiederherstellung besteht (E. 2.3). Aus der Wirtschafts- und der Wissenschaftsfreiheit lässt sich kein Anspruch auf Zugang zu einem Hochschulstudium ableiten (E. 2.4). Da die Beschwerdeführerin die zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten hat, lässt sich auf ihr Gesuch um Verlängerung der Assessmentstufe nicht eintreten (E. 3). Der Beschwerdegegner ist seiner Begründungspflicht nachgekommen (E. 4).

Abweisung, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird. · --- · Stichworte: · FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV Art. 16 Abs. 1 RO BA-OEC Art. 17 Abs. 2 RO BA-OEC Art. 24 Abs. 3 RO BA-OEC § 12 Abs. 1 VRG § 12 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2