Appeal Against Revocation of Permanent Residence Based on Past Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an administrative decision concerning the revocation and warning related to a permanent residence permit for an individual who, along with her four children, had been reliant on social assistance following separation from an abusive spouse. The court found that although the dependency on social welfare constituted a potential ground for revocation under relevant law, the appellant had secured an 80% permanent position since August 2012 and was no longer receiving public funds as of September 2012, meaning the legal ground for revocation no longer existed at the time of the decision, thus rendering a warning also inadmissible.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Widerruf/Verwarnung) | Niederlassungsbewilligung (Widerruf und Verwarnung): Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vorliegend war die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann auf Sozialhilfe angewiesen und wurde sie in dieser Zeit zusammen mit ihren vier Kindern von der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Seit August 2012 hat die Beschwerdeführerin eine unbefristete 80% Anstellung, seit September 2012 benötigt sie keine öffentlichen Gelder mehr. Unter diesen Umständen liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund mehr vor und ist damit eine Verwarnung unzulässig. Gutheissung der Beschwerde. UP/URB
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision, concerning the revocation of residence permits due to significant and permanent reliance on social assistance, was the substantive legal basis examined for the revocation decision.
This provision, related to the issuance of a warning, was relevant to the ultimate decision to deem a warning inadmissible.
This provision relates to the overall outcome, as the judgment implies it was used in conjunction with the AuG articles to reach the final ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00742
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00742 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf/Verwarnung) · Niederlassungsbewilligung (Widerruf und Verwarnung):
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vorliegend war die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann auf Sozialhilfe angewiesen und wurde sie in dieser Zeit zusammen mit ihren vier Kindern von der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Seit August 2012 hat die Beschwerdeführerin eine unbefristete 80% Anstellung, seit September 2012 benötigt sie keine öffentlichen Gelder mehr. Unter diesen Umständen liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund mehr vor und ist damit eine Verwarnung unzulässig.
Gutheissung der Beschwerde. UP/URB · --- · Stichworte: · NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERWARNUNG WIDERRUF WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG Art. 96 Abs. 2 AuG 20a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3