Residency Permit Extension Despite Marital Cohabitation Issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the extension of a residency permit, having cohabitated with their spouse since 2006, despite evidence suggesting the spouse initiated a third-party relationship with a cohabitant around 2009. The court reasoned that there were insufficient indications to deem the marriage a sham marriage, and while contemporary relationship structures like a *ménage à trois* are not protected under the relevant law, the established three-year duration of the marriage, coupled with the applicant's successful integration into the country, necessitated the extension of the residency permit, resulting in a partial approval of the request.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | Erteilung der Niederlassungsbewilligung / Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Der Bf lebt seit Juni 2006 mit seiner Ehefrau zusammen. Seit ca. Sommer 2009 unterhält diese eine Drittbeziehung mit dem Mitbewohner der Ehepartner. Es liegen vorliegend zu wenige Indizien für das Eingehen einer Scheinehe vor. Ob es sich gegenwärtig um eine "Ménage à trois" handelt ist für das Ergebnis nicht von Bedeutung, da diese Formen von Beziehungen von Art. 42 AuG nicht geschützt werden. Es muss vorliegend aufgrund des Beweisergebnisses von einer dreijährigen Ehedauer ausgegangen werden. Der Bf hat sich in der Schweiz erfolgreich integriert. Ihm ist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision concerning family reunification that forms the basis of the decision regarding the extension of the residence permit.
This article is cited concerning the granting of the settlement permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00735
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00735 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung · Erteilung der Niederlassungsbewilligung / Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Der Bf lebt seit Juni 2006 mit seiner Ehefrau zusammen. Seit ca. Sommer 2009 unterhält diese eine Drittbeziehung mit dem Mitbewohner der Ehepartner. Es liegen vorliegend zu wenige Indizien für das Eingehen einer Scheinehe vor.
Ob es sich gegenwärtig um eine "Ménage à trois" handelt ist für das Ergebnis nicht von Bedeutung, da diese Formen von Beziehungen von Art. 42 AuG nicht geschützt werden. Es muss vorliegend aufgrund des Beweisergebnisses von einer dreijährigen Ehedauer ausgegangen werden. Der Bf hat sich in der Schweiz erfolgreich integriert. Ihm ist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWEISWÜRDIGUNG DREIECKSVERHÄLTNIS EHEDAUER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHEINEHE TEILWEISE OBSIEGEN · Rechtsnormen:
· Art. 42 AuG Art. 50 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3