Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00733 • VG ZH VB.2012.00733 KI-generiert

Appeal Regarding Partial Garden Protection and Protocol Correction in Zürich Old Town

Geschäftsnummer VB.2012.00733
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the partial designation of a garden in the old town of Zürich for protection and a request to correct the prior decision's protocol, finding that the administrative court's review of the protocol's accuracy is limited to the findings of the instance that conducted the on-site inspection. The court reasoned that the existing servitude agreement, which generally prohibits construction except for minor garden structures that do not impair the park landscape, combined with general zoning regulations for core old-town zones and cantonal nature and heritage protection mandates, sufficiently safeguards the protected elements, and that any relaxation of the building ban would require a formal, appealable modification of the initial protection measure, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Teilweise Unterschutzstellung einer Gartenanlage in der Altstadt von Zürich. Protokollberichtigungsbegehren. Frage, ob die angefochtene Schutzanordnung unzureichend ist. Da das Verwaltungsgericht die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls einer Vorinstanz nicht aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen kann, ist dessen Kognition beschränkt. Wenn sich das Baurekursgericht, welches den Augenschein durchführte, in seinem Entscheid aus eigenem Wissen darüber ausspricht, ob das Protokoll korrekt oder nicht geführt wurde, kann sich die Beschwerdeinstanz über diese Feststellung nicht hinwegsetzen (E. 3.2). Gemäss der Personaldienstbarkeit darf der Garten neben dem Ersatzbau für die Villa nicht überbaut werden. Von diesem Überbauungsverbot ausgenommen sind "Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine Kanzel oder ähnliche Gartennebenbauten". Mit dieser Dienstbarkeitsklausel ist hinreichend sichergestellt, dass im Garten nur "Gartennebenbauten", welche die zusammenhängende Parklandschaft nicht beeinträchtigen, erstellt werden dürfen. Da der streitbetroffene Garten der Kernzone Altstadt zugeschieden ist, greift zudem die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 43 Abs. 1 BZO ein. Weiter ergibt sich auch aus der kantonalrechtlichen Vorschrift, dass auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist. Diese Bestimmungen stellen in hinreichender Art sicher, dass die unter Schutz gestellten Teile des streitbetroffenen Grundstücks, die Schutzobjekte in dessen Umfeld und die zusammenhängende Parklandschaft nicht beeinträchtigt werden. Es ist unzulässig den betreffenden Behörden zu unterstellen, die erwähnten Bestimmungen würden bei "Veränderungen" nicht korrekt angewendet (E. 6.3.4). Der Stadtratsbeschluss bringt klar zum Ausdruck, dass hier Verfügung und Vertrag eine einheitliche Schutzmassnahme darstellen. Das in der Personaldienstbarkeit verankerte Überbauungsverbot könnte nicht einfach durch contrarius actusaufgehoben werden. Dies müsste vielmehr als Änderung der vom Stadtrat beschlossenen Schutzmassnahme wiederum von diesem beschlossen werden. Als solche wäre dieser Beschluss wiederum zu publizieren, wodurch den Beschwerdeführenden und insbesondere den Natur- und Heimatschutzverbänden der Rechtsmittelweg geöffnet würde (E. 7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Landschaftsschutzzone Bauzone Bau- und Zonenordnung Baukontrolle Bauordnung Grüngebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. 1 BZO
Da der streitbetroffene Garten der Kernzone Altstadt zugeschieden ist, greift zudem die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 43 Abs. 1 BZO ein.
Art. 43 Abs. I BZO
III ZPO Art. 43 Abs. I BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG
This provision is cited in the dispositive to allocate the court costs to the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is cited in the dispositive to allocate the court costs to the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00733

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00733 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Teilweise Unterschutzstellung einer Gartenanlage in der Altstadt von Zürich. Protokollberichtigungsbegehren. Frage, ob die angefochtene Schutzanordnung unzureichend ist. Da das Verwaltungsgericht die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls einer Vorinstanz nicht aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen kann, ist dessen Kognition beschränkt.

Wenn sich das Baurekursgericht, welches den Augenschein durchführte, in seinem Entscheid aus eigenem Wissen darüber ausspricht, ob das Protokoll korrekt oder nicht geführt wurde, kann sich die Beschwerdeinstanz über diese Feststellung nicht hinwegsetzen (E. 3.2). Gemäss der Personaldienstbarkeit darf der Garten neben dem Ersatzbau für die Villa nicht überbaut werden. Von diesem Überbauungsverbot ausgenommen sind "Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine Kanzel oder ähnliche Gartennebenbauten". Mit dieser Dienstbarkeitsklausel ist hinreichend sichergestellt, dass im Garten nur "Gartennebenbauten", welche die zusammenhängende Parklandschaft nicht beeinträchtigen, erstellt werden dürfen.

Da der streitbetroffene Garten der Kernzone Altstadt zugeschieden ist, greift zudem die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 43 Abs. 1 BZO ein. Weiter ergibt sich auch aus der kantonalrechtlichen Vorschrift, dass auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist. Diese Bestimmungen stellen in hinreichender Art sicher, dass die unter Schutz gestellten Teile des streitbetroffenen Grundstücks, die Schutzobjekte in dessen Umfeld und die zusammenhängende Parklandschaft nicht beeinträchtigt werden. Es ist unzulässig den betreffenden Behörden zu unterstellen, die erwähnten Bestimmungen würden bei "Veränderungen" nicht korrekt angewendet (E. 6.3.4).

Der Stadtratsbeschluss bringt klar zum Ausdruck, dass hier Verfügung und Vertrag eine einheitliche Schutzmassnahme darstellen. Das in der Personaldienstbarkeit verankerte Überbauungsverbot könnte nicht einfach durch contrarius actus aufgehoben werden. Dies müsste vielmehr als Änderung der vom Stadtrat beschlossenen Schutzmassnahme wiederum von diesem beschlossen werden. Als solche wäre dieser Beschluss wiederum zu publizieren, wodurch den Beschwerdeführenden und insbesondere den Natur- und Heimatschutzverbänden der Rechtsmittelweg geöffnet würde (E. 7.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTSTADT DENKMALPFLEGE GARTENANLAGE KERNZONE ALTSTADT PARKLANDSCHAFT PERSONALDIENSTBARKEIT PROTOKOLLBERICHTIGUNGSBEGEHREN SCHUTZANORDNUNG SCHUTZOBJEKT UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 205 PBG § 238 Abs. II PBG § 235 Abs. III ZPO Art. 43 Abs. I BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3