Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00732 • VG ZH VB.2012.00732 KI-generiert

Deregistration Upheld Despite Procedural Issues

Geschäftsnummer VB.2012.00732
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court declined to review a case concerning a police reporting obligation and residency status. The court found that while the individual intended to remain in the municipality, evidence suggested their center of life was no longer at the claimed address, thus justifying the deregistration. The court also addressed procedural issues, noting a violation of the right to inspect files by withholding a police report but finding this violation was cured by later granting access, and any potential violation of the right to be heard regarding the appeal response was also rectified.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht. Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 2). Akteneinsichtsrecht; Heilung einer Gehörsverletzung (E. 3.2). Da dem Beschwerdeführer der in den Akten befindliche Polizeibericht nicht unterbreitet wurde, liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch den Beschwerdegegner vor (E. 3.3). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, die Akten der Gemeinde im Rahmen des Rekursverfahrens einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (E. 3.4). Im Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Akteneinsicht eingeräumt. Heilung der Gehörsverletzung, falls dem Beschwerdeführer die Rekursantwort nicht zugestellt worden sein sollte (E. 3.5). Rechtsgrundlagen zur polizeilichen Meldepflicht (E.4.1), zur Niederlassung (E. 4.2) und zum Wohnsitz (E. 4.3). Die subjektive Voraussetzung betreffend Wohnsitzbegründung erscheint als erfüllt, da der Beschwerdeführer beabsichtigt, weiterhin in der betroffenen Gemeinde wohnhaft zu bleiben. Hingegen gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr an der von ihm behaupteten Adresse befindet, weshalb dort keine Niederlassung im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 GG besteht. Unter diesen Umständen ist die Abmeldung durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsrecht verfahrensrechtliche Fragen Verpflichtungsgrund Polizeirapport Rechtsstellung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 ZGB
This provision is listed as a relevant legal norm but is not explicitly mentioned in the reasoning for the final decision.
§ 32 Abs. 1 lit. a
Cited as the legal basis for determining the establishment of a residence, specifically regarding the center of life.
§ 32 Abs. 2 GG
Cited in conjunction with § 32 Abs. 1 lit. a to determine the establishment of a residence, particularly concerning the center of life.
§ 33 GemeindeG
This provision is listed as a relevant legal norm but is not explicitly mentioned in the reasoning for the final decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 lit. a

Cited as the legal basis for determining the establishment of a residence, specifically regarding the center of life.

§ 32 Abs. 2 GG

Cited in conjunction with § 32 Abs. 1 lit. a to determine the establishment of a residence, particularly concerning the center of life.

Art. 23 ZGB

This provision is listed as a relevant legal norm but is not explicitly mentioned in the reasoning for the final decision.

§ 33 GemeindeG

This provision is listed as a relevant legal norm but is not explicitly mentioned in the reasoning for the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00732

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00732 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz · Polizeiliche Meldepflicht.

Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 2). Akteneinsichtsrecht; Heilung einer Gehörsverletzung (E. 3.2). Da dem Beschwerdeführer der in den Akten befindliche Polizeibericht nicht unterbreitet wurde, liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch den Beschwerdegegner vor (E. 3.3). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, die Akten der Gemeinde im Rahmen des Rekursverfahrens einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (E. 3.4). Im Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Akteneinsicht eingeräumt. Heilung der Gehörsverletzung, falls dem Beschwerdeführer die Rekursantwort nicht zugestellt worden sein sollte (E. 3.5).

Rechtsgrundlagen zur polizeilichen Meldepflicht (E.4.1), zur Niederlassung (E. 4.2) und zum Wohnsitz (E. 4.3). Die subjektive Voraussetzung betreffend Wohnsitzbegründung erscheint als erfüllt, da der Beschwerdeführer beabsichtigt, weiterhin in der betroffenen Gemeinde wohnhaft zu bleiben. Hingegen gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr an der von ihm behaupteten Adresse befindet, weshalb dort keine Niederlassung im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 GG besteht. Unter diesen Umständen ist die Abmeldung durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG AKTENEINSICHT LEBENSMITTELPUNKT MELDEPFLICHT NIEDERLASSUNG POLIZEILICHE MELDEPFLICHT POLIZEILICHES DOMIZIL RECHTLICHES GEHÖR WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 32 Abs. I lit. e GemeindeG § 32 Abs. II GemeindeG § 33 GemeindeG Art. 23 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4