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VB.2012.00730 • VG ZH VB.2012.00730 KI-generiert

Building Permit Upheld for New Construction Despite Aesthetic Contrast

Geschäftsnummer VB.2012.00730
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for the demolition and new construction of a single-family house with a separate apartment in an old town district, ruling that the project's height, which was still significantly lower than a prominent neighboring villa, did not violate zoning regulations regarding new and replacement buildings. Although the design created a significant aesthetic contrast, the court found the orientation regarding the number of stories acceptable given the development context and the fact that the project was a competition winner, and further permitted a deviation in the required number of parking spaces due to the "very large residential units" proposed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in der Altstadt von Zürich. Frage der Einhaltung der BZO-Vorschriften betreffend Neu- und Ersatzbauten in der Altstadt. Einordnung. Parkplatzzahl in der Tiefgarage. Die Gebäudehöhe und die Vollgeschosszahl von Neubauten in der Altstadt haben sich an der bestehenden Bebauung und an den Strukturmerkmalen des Strassenzugs zu orientieren. Vorliegend wird die Gesamthöhe des Neubaus durch die sehr markant in Erscheinung tretende nachbarliche Villa deutlich überragt. Unter diesen Umständen hat die Baubewilligungsbehörde hinsichtlich der Gebäudehöhe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie Art. 45 Abs. 1 BZO als eingehalten erachtete (E. 5.3.2). Das oberste Geschoss des Neubaus wird wegen seines gegenüber den unteren Geschossen teilweise zurückspringenden und deutlich kleineren Grundrisses optisch als Attikageschoss wahrgenommen, auch wenn es rechtlich als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Die Einschätzung der Bausektion, das Neubauvorhaben "orientiere" sich hinsichtlich der (Voll-)Geschosszahl an der bestehenden Überbauung, liegt eher an der Grenze des ihr bei dieser Frage zustehenden Ermessensspielraums, doch erachtet das Verwaltungsgericht diese Auffassung vorliegend noch als vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 5.3.2). Zwar wird mit dem Projekt gestalterisch ein erheblicher Gegensatz zu den bestehenden Gebäuden geschaffen. Die Anforderungen an eine gute Gestaltung erfordern indessen keine baustilistische Angleichung. Das umstrittene Bauvorhaben ist als Siegerprojekt aus einem Wettbewerb hervorgegangen. Die Durchführung eines Wettbewerbs erhöht generell die Qualität des Bauprojekts und erlaubt der Bewilligungsbehörde, ihren Entscheid auf eine breite fachlich abgestützte Entscheidungsgrundlage zu stellen (E. 6.4 f.). Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Vorliegen "sehr grosse Wohneinheiten", darf von den ermittelten Abstellplatzzahlen abweichen werden. Die beidenWohnungen im Neubau weisen eine Geschossfläche auf, welche rund fünf grosszügigen Wohnungen entspricht. Es liegen damit "sehr grosse Wohneinheiten" vor, weshalb die Bausektion zur Bewilligung von vier Abstellplätzen befugt war (E. 7.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Höhe der Baute Bau- und Zonenordnung neue Stadt nicht bewilligtes Gebäude Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 45 Abs. 1 BZO
Unter diesen Umständen hat die Baubewilligungsbehörde hinsichtlich der Gebäudehöhe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie Art. 45 Abs. 1 BZO als eingehalten erachtete (E.
Art. 43 Abs. I BZO
II PPV Art. 43 Abs. I BZO Zürich Art.
Art. 45 BZO
I BZO Zürich Art. 45 BZO Zürich Art.
Art. 46 BZO
45 BZO Zürich Art. 46 BZO Zürich · Publikationen:
Art. 45 BZO Zürich
The court found that the building height complied with this provision, as part of the basis for rejecting the appeal.
Art. 46 BZO Zürich
The court considered the compliance of the number of storeys with this provision when upholding the decision.
Art. 43 Abs. I BZO Zürich
This provision governs parking spaces, and the court validated the decision regarding the number of parking spots based on the existence of 'very large dwelling units' under this rule.
§ 8 Abs. II PPV
This provision was considered in relation to the required number of parking spaces.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 BZO Zürich

The court found that the building height complied with this provision, as part of the basis for rejecting the appeal.

Art. 46 BZO Zürich

The court considered the compliance of the number of storeys with this provision when upholding the decision.

Art. 43 Abs. I BZO Zürich

This provision governs parking spaces, and the court validated the decision regarding the number of parking spots based on the existence of 'very large dwelling units' under this rule.

§ 8 Abs. II PPV

This provision was considered in relation to the required number of parking spaces.

§ 328 Abs. II PBG

This provision governs the application of design requirements, which was discussed in the context of design quality in the reasoning, but its specific application in the dispositive must be confirmed by cross-referencing the final orders (which are not fully provided, but typically cost articles are mandatory if present).

Art. 65 BGG

This provision would typically govern costs if the court had explicitly ordered them in the dispositive orders (though the specific cost order is missing, this is the standard procedural article for costs in Cantonal administrative court decisions referencing BGG principles if costs were indeed ordered).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00730

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00730 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.05.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in der Altstadt von Zürich. Frage der Einhaltung der BZO-Vorschriften betreffend Neu- und Ersatzbauten in der Altstadt.

Einordnung. Parkplatzzahl in der Tiefgarage. Die Gebäudehöhe und die Vollgeschosszahl von Neubauten in der Altstadt haben sich an der bestehenden Bebauung und an den Strukturmerkmalen des Strassenzugs zu orientieren. Vorliegend wird die Gesamthöhe des Neubaus durch die sehr markant in Erscheinung tretende nachbarliche Villa deutlich überragt. Unter diesen Umständen hat die Baubewilligungsbehörde hinsichtlich der Gebäudehöhe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie Art. 45 Abs. 1 BZO als eingehalten erachtete (E. 5.3.2).

Das oberste Geschoss des Neubaus wird wegen seines gegenüber den unteren Geschossen teilweise zurückspringenden und deutlich kleineren Grundrisses optisch als Attikageschoss wahrgenommen, auch wenn es rechtlich als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Die Einschätzung der Bausektion, das Neubauvorhaben "orientiere" sich hinsichtlich der (Voll-)Geschosszahl an der bestehenden Überbauung, liegt eher an der Grenze des ihr bei dieser Frage zustehenden Ermessensspielraums, doch erachtet das Verwaltungsgericht diese Auffassung vorliegend noch als vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 5.3.2).

Zwar wird mit dem Projekt gestalterisch ein erheblicher Gegensatz zu den bestehenden Gebäuden geschaffen. Die Anforderungen an eine gute Gestaltung erfordern indessen keine baustilistische Angleichung. Das umstrittene Bauvorhaben ist als Siegerprojekt aus einem Wettbewerb hervorgegangen. Die Durchführung eines Wettbewerbs erhöht generell die Qualität des Bauprojekts und erlaubt der Bewilligungsbehörde, ihren Entscheid auf eine breite fachlich abgestützte Entscheidungsgrundlage zu stellen (E. 6.4 f.). Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Vorliegen "sehr grosse Wohneinheiten", darf von den ermittelten Abstellplatzzahlen abweichen werden.

Die beiden Wohnungen im Neubau weisen eine Geschossfläche auf, welche rund fünf grosszügigen Wohnungen entspricht. Es liegen damit "sehr grosse Wohneinheiten" vor, weshalb die Bausektion zur Bewilligung von vier Abstellplätzen befugt war (E. 7.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE ALTSTADT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERSATZBAU GEBÄUDEHÖHE GESCHOSSZAHL NEUBAU PARKPLATZ PARKPLATZZAHL SEHR GROSSE WOHNEINHEITEN SIEGERPROJEKT TIEFGARAGE VILLA WETTBEWERB · Rechtsnormen: · § 328 Abs. II PBG § 8 Abs. II PPV Art. 43 Abs. I BZO Zürich Art. 45 BZO Zürich Art. 46 BZO Zürich · Publikationen:

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