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VB.2012.00729 • VG ZH VB.2012.00729 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Canopy and Gate Installation

Geschäftsnummer VB.2012.00729
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a building permit for adding a canopy and replacing a gate at a metal fabrication business, where the appellant feared the new canopy would encourage noise-generating outdoor work during inclement weather. The court reasoned that since the potential for additional noise-generating work under the shallow canopy would only apply to a small portion of the site and inclement weather, the resulting noise increase would be minimal, leaving the question of overall compliance with noise limits unresolved. Furthermore, imposing preventative emission restrictions, such as banning noisy work under the canopy in bad weather, was deemed impractical, unenforceable, and disproportionate given the negligible benefit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Vordach und Torerneuerung eines Metallbaubetriebs in Kernzone. Lärmimmissionen durch Arbeiten im Freien auf dem durch das Vordach teilweise überdachten Werkhof. Der Beschwerdeführer leitet seine Befürchtung betreffend zusätzliche Lärmimmissionen vor allem daraus ab, dass das 3,5 m tiefe Vordach die Ausführung lärmiger Arbeiten auf dem Vorplatz fördere, indem solche künftig auch bei schlechtem Wetter im Freien ausgeführt werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass zusätzliche Arbeiten nur bei schlechtem Wetter und auf einem schmalen Streifen des Vorplatzes ermöglicht werden, machen diese höchstens einen sehr geringen Teil der bisherigen, nach den Angaben des Beschwerdeführers sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes stattfindenden lärmigen Tätigkeiten aus (E. 3.2). Ob der aus dem Betrieb der Werkstätte insgesamt resultierende Lärm die Immissionsgrenzwerte übersteigt, kann damit offen bleiben. Massnahmen zur Begrenzung übermässiger Immissionen aus dem ganzen Betrieb wären gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV nur bei einer wesentlichen Änderung der Anlage zu ergreifen (E. 3.3). Bezüglich der Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen wäre eine Betriebsvorschrift, nach welcher im witterungsgeschützten Bereich unter dem Vordach bei schlechtem Wetter keine lärmigen Arbeiten ausgeführt werden dürfen, für den Beschwerdeführer angesichts des geringen Lärmanteils, der sich dadurch vermeiden liesse, kaum von Nutzen. Auch wäre sie mit vernünftigem Aufwand weder überprüfbar noch vollstreckbar. Eine solche Massnahme ist daher als unpraktikabel und unverhältnismässig zu verwerfen (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Arbeitsbewilligungen Fällung von Bäumen Emissionsbegrenzung Nichteinzonung unbewilligter Bau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00729

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00729 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.04.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Vordach und Torerneuerung eines Metallbaubetriebs in Kernzone. Lärmimmissionen durch Arbeiten im Freien auf dem durch das Vordach teilweise überdachten Werkhof.

Der Beschwerdeführer leitet seine Befürchtung betreffend zusätzliche Lärmimmissionen vor allem daraus ab, dass das 3,5 m tiefe Vordach die Ausführung lärmiger Arbeiten auf dem Vorplatz fördere, indem solche künftig auch bei schlechtem Wetter im Freien ausgeführt werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass zusätzliche Arbeiten nur bei schlechtem Wetter und auf einem schmalen Streifen des Vorplatzes ermöglicht werden, machen diese höchstens einen sehr geringen Teil der bisherigen, nach den Angaben des Beschwerdeführers sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes stattfindenden lärmigen Tätigkeiten aus (E. 3.2).

Ob der aus dem Betrieb der Werkstätte insgesamt resultierende Lärm die Immissionsgrenzwerte übersteigt, kann damit offen bleiben. Massnahmen zur Begrenzung übermässiger Immissionen aus dem ganzen Betrieb wären gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV nur bei einer wesentlichen Änderung der Anlage zu ergreifen (E. 3.3). Bezüglich der Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen wäre eine Betriebsvorschrift, nach welcher im witterungsgeschützten Bereich unter dem Vordach bei schlechtem Wetter keine lärmigen Arbeiten ausgeführt werden dürfen, für den Beschwerdeführer angesichts des geringen Lärmanteils, der sich dadurch vermeiden liesse, kaum von Nutzen.

Auch wäre sie mit vernünftigem Aufwand weder überprüfbar noch vollstreckbar. Eine solche Massnahme ist daher als unpraktikabel und unverhältnismässig zu verwerfen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BETRIEBSVORSCHRIFT EINORDNUNG LÄRMIMMISSIONEN METALLBAUBETRIEB SANIERUNGSMASSNAHMEN VORDACH VORSORGLICHE EMISSIONSBEGRENZUNG WERKHOF · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I LSV Art. 8 Abs. II LSV Art. 8 Abs. III LSV Art. 13 LSV § 238 PBG Art. 8 USG Art. 18 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3