Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00719 • VG ZH VB.2012.00719 KI-generiert

Security Measure Fitness Expert Opinion Denial

Geschäftsnummer VB.2012.00719
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The petitioner, subject to a security measure, sought an external expert opinion regarding their fitness to undergo the measure due to health issues, arguing that the existing hospital and institutional reports insufficiently addressed their need for treatment versus available options. The court reasoned that while the petitioner's right to be heard was initially violated, this was cured on appeal, and although there was undue delay in addressing the release request, no formal finding was necessary as the reasoning addressed the compensation aspect. Critically, the court held that the Constitution does not guarantee the right to an expert opinion *per se*, and the petitioner failed to sufficiently substantiate the factual basis for their claim of inability to undergo the measure, as merely citing personal collapse is insufficient evidence, noting that expert opinions are meant to verify asserted facts, not to establish them in the first place. Consequently, the request for an external opinion was rejected, and the appeal was dismissed, though free legal aid was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmenerstehungsfähigkeit | Strafvollzug: Frage der Einholung eines Gutachtens zur Massnahmenerstehungsfähigkeit. Entscheid der Kammer, da ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1). Der Beschwerdegegner verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Verletzung wurde jedoch im Rekursverfahren geheilt (E. 2.3). Die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Prüfung seiner Entlassung aus der Massnahme aus gesundheitlichen Gründen dauerte unverständlich lange. Mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags ist indessen darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (E. 3.3). Die Bundesverfassung verleiht keinen Anspruch auf Erstattung eines Gutachtens als solches (E. 7.1). Die Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandlungsempfehlungen gehen aus den verschiedenen Berichten der Spitäler hervor; sie sind inhaltlich nicht umstritten. Die Möglichkeiten, die Behandlungen in der JVA vorzunehmen, ergeben sich sodann aus dem Berichten des Anstaltsarztes. Zwar beantragte der Beschwerdeführer, es müsse ein auswärtiges Gutachten zur Massnahmenerstehungsfähigkeit eingeholt werden. Diese ist für sich allerdings noch kein abklärbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei einer genügenden Übereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen und den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auf der anderen Seite. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, seine Beschwerde bezüglich dieser beiden Punkte näher zu substanziieren. Wenn er bloss auf sein wiederholtes Kollabieren verweist, dann ist dies für sich allein noch kein genügendes Indiz für eine fehlende Massnahmenerstehungsfähigkeit (E. 7.2). Die Einholung von Gutachten ist generell nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um erst den zu behauptenden Sachverhalt zu erstellen, der mit diesem Beweismittel bestätigtwerden sollte (E. 7.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 8.2) Abweisung.

Schlagwörter

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Sachverständigengutachten Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Rechtliche Aspekte sichernde Massnahmen erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 StGB

This article appears to be the substantive basis for the detention order under review, although the appeal was dismissed.

Art. 29 Abs. I BV

This constitutional provision was cited in relation to the overall rights considerations, likely relevant to the procedural aspect regarding the right to be heard, even if the violation was cured.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision was cited in relation to the overall rights considerations, likely relevant to the procedural aspect regarding the right to be heard, even if the violation was cured.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00719

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00719 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 17.12.2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Massnahmenerstehungsfähigkeit · Strafvollzug: Frage der Einholung eines Gutachtens zur Massnahmenerstehungsfähigkeit. Entscheid der Kammer, da ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1).

Der Beschwerdegegner verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Verletzung wurde jedoch im Rekursverfahren geheilt (E. 2.3). Die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Prüfung seiner Entlassung aus der Massnahme aus gesundheitlichen Gründen dauerte unverständlich lange. Mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags ist indessen darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (E. 3.3).

Die Bundesverfassung verleiht keinen Anspruch auf Erstattung eines Gutachtens als solches (E. 7.1). Die Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandlungsempfehlungen gehen aus den verschiedenen Berichten der Spitäler hervor; sie sind inhaltlich nicht umstritten. Die Möglichkeiten, die Behandlungen in der JVA vorzunehmen, ergeben sich sodann aus dem Berichten des Anstaltsarztes. Zwar beantragte der Beschwerdeführer, es müsse ein auswärtiges Gutachten zur Massnahmenerstehungsfähigkeit eingeholt werden. Diese ist für sich allerdings noch kein abklärbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei einer genügenden Übereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen und den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auf der anderen Seite.

Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, seine Beschwerde bezüglich dieser beiden Punkte näher zu substanziieren. Wenn er bloss auf sein wiederholtes Kollabieren verweist, dann ist dies für sich allein noch kein genügendes Indiz für eine fehlende Massnahmenerstehungsfähigkeit (E. 7.2). Die Einholung von Gutachten ist generell nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um erst den zu behauptenden Sachverhalt zu erstellen, der mit diesem Beweismittel bestätigt werden sollte (E. 7.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 8.2) Abweisung.

· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GUTACHTEN HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT MASSNAHMENERSTEHUNGSFÄHIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SUBSTANZIIERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSUNTERBRUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 92 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2