Social Assistance Repayment for Realizable Vehicle Asset
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the repayment obligation for social assistance, specifically regarding a vehicle considered a realizable asset. The court reasoned that for assessing neediness, the focus is on assets actually available or quickly realisable at the time support began, including a private vehicle, regardless of the appellant's subsequent claim that the vehicle was purchased with a loan or belonged to their mother, as at the relevant time, the vehicle was clearly attributable to the appellant's ownership, necessitating the repayment of the asset's value exceeding the financial allowance.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Fahrzeug als Vermögenswert. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört. Es ist für die Frage des Eigentums am Fahrzeug nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin es mittels eines behaupteten Darlehens erworben hat (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug gehöre ihrer Mutter. Auf diese wurde es inzwischen als Halterin übertragen. Bei der Zuordnung des Eigentums am Fahrzeug geht es jedoch um die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei Beginn der Unterstützung. Zu diesem massgebenden Zeitpunkt ist das Fahrzeug klar dem Eigentum der Beschwerdeführerin zuzuweisen, weshalb sie den den Vermögensfreibetrag übersteigenden Wert des Fahrzeugs in Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten hat (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the substantive basis for the decision regarding the vehicle as an asset.
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This cantonal provision is listed under 'Rechtsnormen' and forms the basis for the assessment of social assistance need.
This cantonal provision is listed under 'Rechtsnormen' and governs the assessment of assets relevant to social assistance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00712
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00712 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Fahrzeug als Vermögenswert. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört. Es ist für die Frage des Eigentums am Fahrzeug nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin es mittels eines behaupteten Darlehens erworben hat (E. 2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug gehöre ihrer Mutter. Auf diese wurde es inzwischen als Halterin übertragen. Bei der Zuordnung des Eigentums am Fahrzeug geht es jedoch um die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei Beginn der Unterstützung. Zu diesem massgebenden Zeitpunkt ist das Fahrzeug klar dem Eigentum der Beschwerdeführerin zuzuweisen, weshalb sie den den Vermögensfreibetrag übersteigenden Wert des Fahrzeugs in Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten hat (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:
· AUTO DARLEHEN FAHRZEUG SOZIALHILFE VERMÖGENSFREIBETRAG VERMÖGENSWERT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 312 OR Art. 318 OR § 14 SHG § 16 Abs. 1 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4