Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00709 • VG ZH VB.2012.00709 KI-generiert

Traffic Violation and Driving License Withdrawal Dispute

Geschäftsnummer VB.2012.00709
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned the withdrawal of a driving license due to a traffic violation, specifically where the matter might otherwise fall under the scope of a fixed penalty notice (Ordnungsbusse). The court reasoned that if an offense is minor, causes no injury or property damage, and would typically be handled by a fixed penalty, it would be arbitrary to impose an administrative measure like a license withdrawal simply because the offense was not observed by an officer eligible to issue a fixed penalty. However, the court found that the appellant's action of circumventing two traffic islands, one of which was a pedestrian island, to overtake a preceding vehicle constituted the creation of an increased abstract danger and a medium-severity violation, thus precluding the application of the fixed penalty procedure under the relevant statute and justifying the administrative measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug: Verhältnis zum Ordnungsbussenverfahren. Fällt die Widerhandlung in den Ordnungsbussenkatalog und ist der Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a OBG nicht erfüllt (wurden also weder Personen verletzt oder gefährdet noch ein Sachschaden verursacht), wäre es willkürlich, gegen den fehlbaren Lenker ohne Rücksicht auf die Geringfügigkeit seiner Verfehlung eine Administrativmassnahme auszusprechen, bloss weil diese von keinem diensthabenden Polizeibeamten beobachtet wurde. In solchen Fällen ist Art. 16a Abs. 4 SVG der Vorrang einzuräumen (E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist das Ordnungsbussenverfahren im Fall einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr ausgeschlossen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine (einfache) abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht nur von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertretung geschieht (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat mit dem linksseitigen Umfahren zweier Mittelinseln (davon eine Fussgängerinsel) und einer Sperrfläche zum Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen und eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (E. 3.3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Strafzumessungsgrad Streitgegenstand Einziehung des Motorfahrzeugs Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. IV SVG

The court considered that Art. 16a Abs. 4 SVG should be given priority in cases where the offense falls under the fixed penalty notice scheme and the exclusion criteria for Art. 2 lit. a OBG are not met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00709

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00709 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug: Verhältnis zum Ordnungsbussenverfahren. Fällt die Widerhandlung in den Ordnungsbussenkatalog und ist der Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a OBG nicht erfüllt (wurden also weder Personen verletzt oder gefährdet noch ein Sachschaden verursacht), wäre es willkürlich, gegen den fehlbaren Lenker ohne Rücksicht auf die Geringfügigkeit seiner Verfehlung eine Administrativmassnahme auszusprechen, bloss weil diese von keinem diensthabenden Polizeibeamten beobachtet wurde.

In solchen Fällen ist Art. 16a Abs. 4 SVG der Vorrang einzuräumen (E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist das Ordnungsbussenverfahren im Fall einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr ausgeschlossen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine (einfache) abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht nur von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertretung geschieht (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat mit dem linksseitigen Umfahren zweier Mittelinseln (davon eine Fussgängerinsel) und einer Sperrfläche zum Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen und eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (E. 3.3 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG ADMINISTRATIVMASSNAHME BINDUNG AN STRAFBEFEHL FÜHRERAUSWEISENTZUG FUSSGÄNGERSTREIFEN LEICHTE WIDERHANDLUNG MITTELINSEL MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG ORDNUNGSBUSSE STRASSENVERKEHRSRECHT ÜBERHOLEN VERKEHRSHINDERNIS WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16a Abs. I lit. a SVG Art. 16a Abs. IV SVG Art. 16b Abs. I lit. a SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3