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VB.2012.00690 • VG ZH VB.2012.00690 KI-generiert

Salary Grading and Timeliness of Appeal Regarding Retention Order Delivery

Geschäftsnummer VB.2012.00690
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning salary grading and the timeliness of a prior appeal, which involved a registered item held for pickup under a retention order arriving at a post office on a Saturday. The court reasoned that under the former relevant law and applying the Civil Procedure Code's rules on constructive service, a second delivery attempt or an invitation for pickup was absent due to the retention order, meaning the appeal period only commenced upon actual collection. Furthermore, based on the principle of equal treatment among delivery methods, for an item arriving on a Saturday under a retention order, the relevant start date for constructive service purposes must be the next possible business day, not the Saturday arrival, thereby establishing that the prior appeal was filed on time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohneinreihung | Frage der Auslösung einer Frist bei Eintreffen einer eingeschriebenen Sendung bei einer Poststelle an einem Samstag im Falle eines Rückbehaltungsauftrags. Vereinigung zweier Beschwerdeverfahren (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Zustellung (E. 2.2). Gemäss bis Ende 2010 geltendem Recht (§ 71 VRG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1 und 179 Abs. 1 GVG) hatte nach einem ersten, erfolglosen Zustellungsversuch ein zweiter zu erfolgen. In casu war ein solcher unterblieben, weshalb für den Fristenlauf der Tag massgeblich ist, an dem die Abholung tatsächlich erfolgt ist. Der Rekurs wurde damit fristgerecht eingereicht (E. 2.2.1 und 3.1). Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Anwendung der Bestimmungen der ZPO (Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a; E. 2.2.2. und 3.2). Im Falle eines Rückbehaltungsauftrags erfolgt weder ein Zustellungsversuch, noch wird eine Abholungseinladung hinterlegt. Aus dem Grundsatz der gleichen Behandlung der verschiedenen Varianten der Zustellung (Briefkasten- bzw. Postfachzustellung und Rückbehaltungsauftrag) folgt, dass keine Variante eine Verlängerung oder Verkürzung der Abholfrist zur Folge haben darf (E. 3.2.1. und 3.2.3.). In casu traf die Sendung an einem Samstag bei der Poststelle ein. Im Falle eines Rückbehaltungsauftrags folgt aus dem Gesagten, dass im Zusammenhang mit der Zustellfiktion nicht bereits das Eintreffen der Sendung bei der Poststelle massgeblich sein kann, sondern auch hier auf den nächstmöglichen Tag abzustellen ist, an dem ein Zustellungsversuch hätte erfolgen können (E. 3.2.2. f.). Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Verfahren betreffend Lohneinreihung

Schlagwörter

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öffentlicher Dienst Zivilprozessordnung massgebender Lohn Gleichbehandlungsgebot verspätete Kündigung Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO

This provision, concerning the fiction of service (Zustellfiktion), was referenced in the context of reaching the same conclusion regarding the deadline calculation as under the old procedural law.

§ 404 Abs. 1 ZPO

This provision was cited as a legal norm, likely related to the procedural context addressed by the court's decision, although the exact dispositive application is implicitly linked to the overall outcome concerning deadlines.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00690

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00690 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohneinreihung · Frage der Auslösung einer Frist bei Eintreffen einer eingeschriebenen Sendung bei einer Poststelle an einem Samstag im Falle eines Rückbehaltungsauftrags. Vereinigung zweier Beschwerdeverfahren (E. 1.3).

Rechtsgrundlagen der Zustellung (E. 2.2). Gemäss bis Ende 2010 geltendem Recht (§ 71 VRG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1 und 179 Abs. 1 GVG) hatte nach einem ersten, erfolglosen Zustellungsversuch ein zweiter zu erfolgen. In casu war ein solcher unterblieben, weshalb für den Fristenlauf der Tag massgeblich ist, an dem die Abholung tatsächlich erfolgt ist. Der Rekurs wurde damit fristgerecht eingereicht (E. 2.2.1 und 3.1). Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Anwendung der Bestimmungen der ZPO (Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a; E. 2.2.2. und 3.2).

Im Falle eines Rückbehaltungsauftrags erfolgt weder ein Zustellungsversuch, noch wird eine Abholungseinladung hinterlegt. Aus dem Grundsatz der gleichen Behandlung der verschiedenen Varianten der Zustellung (Briefkasten- bzw. Postfachzustellung und Rückbehaltungsauftrag) folgt, dass keine Variante eine Verlängerung oder Verkürzung der Abholfrist zur Folge haben darf (E. 3.2.1. und 3.2.3.). In casu traf die Sendung an einem Samstag bei der Poststelle ein. Im Falle eines Rückbehaltungsauftrags folgt aus dem Gesagten, dass im Zusammenhang mit der Zustellfiktion nicht bereits das Eintreffen der Sendung bei der Poststelle massgeblich sein kann, sondern auch hier auf den nächstmöglichen Tag abzustellen ist, an dem ein Zustellungsversuch hätte erfolgen können (E. 3.2.2. f.).

Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Verfahren betreffend Lohneinreihung · --- · Stichworte: · ABHOLFRIST FRISTENLAUF ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSFIKTION · Rechtsnormen: · § 138 Abs. 3 lit. a ZPO § 404 Abs. 1 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3