Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00670 • VG ZH VB.2012.00670 KI-generiert

Examination Authority Refusal to Grade Non-Designated Answer Sheets Upheld

Geschäftsnummer VB.2012.00670
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether an examination authority could refuse to grade exam answers that were not written on the designated answer sheets, affirming a decision regarding the failure of an assessment. The court reasoned that when an appeal seeks to overturn a negative decision, granting a suspension of effect is generally inappropriate as it prematurely grants the desired outcome, only justifiable if the appeal has serious prospects of success. Furthermore, the court held that specifying the use of separate answer sheets is a reasonable examination modality, and students of a technical college are expected to follow clear instructions; therefore, flagrantly disregarding explicit examination rules warrants facing the consequences of such negligence, precluding judicial intervention based on excessive formalism.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des Assessments | [Darf eine Prüfungsbehörde die Korrektur von Prüfungsantworten verweigern, welche nicht auf die vorgesehenen Lösungsblätter geschrieben worden waren?] Die aufschiebende Wirkung bezweckt gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll. Die rekurrierende Partei soll mit anderen Worten nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben worden wäre (E. 3.2). Soll bei einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall kommt die vorsorgliche Massnahme praktisch einer provisorischen Vorwegnahme der vom Rechtsmittelkläger begehrten Entscheidung gleich. Dies lässt sich von vornherein nur rechtfertigen, wenn das Begehren der rekurrierenden Partei ernsthafte Erfolgsaussichten besitzt (E. 3.3). Fehlen Vorschriften zu den Prüfungsmodalitäten sind die Prüfungsbehörden an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im Zentrum (E. 4.3). Es bestehen genügend sachliche Gründe, um den Studentinnen und Studenten das Verwenden separater Lösungsblätter vorzuschreiben (E. 5.2). Von den Studierenden einer Fachhochschule darf erwartet werden, dass sie die Prüfungsanweisungen sorgfältig durchlesen, ehe sie mit dem Lösen der einzelnen Aufgaben beginnen (E. 5.4). Wer sich grobfahrlässig über eindeutige Prüfungsanweisungen hinwegsetzt, muss die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit tragen (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Prüfungsreglement offensichtliche Unrichtigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Fragepflicht negativer Entscheid Beurteilung der Erfolgsaussichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 lit. t BGG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms and likely relates to the substantive ground for the final decision regarding the appeal's merits or inadmissibility.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms and likely relates to the procedural basis for the final decision (e.g., inadmissibility of the appeal or the basis for review).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00670

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00670 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen des Assessments · [Darf eine Prüfungsbehörde die Korrektur von Prüfungsantworten verweigern, welche nicht auf die vorgesehenen Lösungsblätter geschrieben worden waren?] Die aufschiebende Wirkung bezweckt gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll.

Die rekurrierende Partei soll mit anderen Worten nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben worden wäre (E. 3.2). Soll bei einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall kommt die vorsorgliche Massnahme praktisch einer provisorischen Vorwegnahme der vom Rechtsmittelkläger begehrten Entscheidung gleich. Dies lässt sich von vornherein nur rechtfertigen, wenn das Begehren der rekurrierenden Partei ernsthafte Erfolgsaussichten besitzt (E. 3.3).

Fehlen Vorschriften zu den Prüfungsmodalitäten sind die Prüfungsbehörden an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im Zentrum (E. 4.3). Es bestehen genügend sachliche Gründe, um den Studentinnen und Studenten das Verwenden separater Lösungsblätter vorzuschreiben (E. 5.2).

Von den Studierenden einer Fachhochschule darf erwartet werden, dass sie die Prüfungsanweisungen sorgfältig durchlesen, ehe sie mit dem Lösen der einzelnen Aufgaben beginnen (E. 5.4). Wer sich grobfahrlässig über eindeutige Prüfungsanweisungen hinwegsetzt, muss die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit tragen (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASSESSMENT LÖSUNGSBLÄTTER MINUS-ECTS-NOTENPUNKTE MODLULPRÜFUNG NEGATIVE VERFÜGUNG NICHTKORREKTUR VON LÖSUNGEN PRÜFUNGSANTWORTEN PRÜFUNGSMODALITÄTEN ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VORSORGLICHE MASSNAHME ZULASSUNG ZUM HAUPTSTUDIUM ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 83 lit. t BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 28 Abs. I RPO ZHAW Art. 28 Abs. III RPO ZHAW Art. 13 Abs. III SO OEC ZHAW Art. 14 SO OEC ZHAW § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3