Social Assistance Entitlement for Family Members in Non-Traditional Households
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, residing with his partner and their child, sought social assistance, initially receiving one-third of the minimum subsistence level for a three-person household and later only one-third, leading to a refusal to rule on various declaratory requests. The court upheld the lower instances' assessment of economic aid corresponding to only one-third of the base amount and rent for the three-person household because only the appellant himself applied for assistance, concluding that his entitlement to economic aid did not automatically include that of his minor daughter, who would need to have her own aid applied for in her name, based on the legal framework for assistance units in family-like communities.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe (Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er wurde zunächst mit der Hälfte des Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt, nach zwei Monaten noch mit einem Drittel.) Nichteintreten auf verschiedene Feststellungsanträge des Beschwerdeführers (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe für familienähnliche Gemeinschaften (E. 3). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe umfasst denjenigen seiner minderjährigen Tochter nicht mit. Vielmehr müsste bzw. könnte er die wirtschaftliche Hilfe für seine Tochter in deren Namen mitbeantragen. Die Vorinstanzen bemassen die wirtschaftliche Hilfe zu Recht entsprechend einem Drittel des Grundbetrags und der Wohnungsmiete des Dreipersonen-Haushalts, da nur der Beschwerdeführer Sozialhilfe beantragt hat (E. 4.1). Abweisung soweit Eintreten
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as a legal basis relevant to the decision concerning economic assistance.
This provision is cited as a legal basis relevant to the decision concerning economic assistance.
This provision is cited as a legal basis relevant to the decision concerning economic assistance.
This provision is cited as a legal basis relevant to the decision concerning economic assistance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00669
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.08.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe (Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er wurde zunächst mit der Hälfte des Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt, nach zwei Monaten noch mit einem Drittel.) Nichteintreten auf verschiedene Feststellungsanträge des Beschwerdeführers (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe für familienähnliche Gemeinschaften (E. 3). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe umfasst denjenigen seiner minderjährigen Tochter nicht mit. Vielmehr müsste bzw. könnte er die wirtschaftliche Hilfe für seine Tochter in deren Namen mitbeantragen. Die Vorinstanzen bemassen die wirtschaftliche Hilfe zu Recht entsprechend einem Drittel des Grundbetrags und der Wohnungsmiete des Dreipersonen-Haushalts, da nur der Beschwerdeführer Sozialhilfe beantragt hat (E. 4.1).
Abweisung soweit Eintreten · --- · Stichworte: · EXISTENZMINIMUM FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT FESTSTELLUNGSBEGEHREN KIND/-ER LEBENSPARTNER UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 SHG § 25 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4