Inmate Payments and Address Disclosure Disciplinary Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a disciplinary penalty imposed on an inmate for making payments for a fellow inmate's wife and disclosing a private individual's address. The court reasoned that the payments constituted an impermissible legal transaction under the house rules, distinguishing them from mere favors due to the underlying binding promise of performance, and that disclosing the address circumvented mail control regulations. Therefore, the disciplinary action was permissible and the inmate's appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe: Busse wegen Vornahme von Einzahlungen für die Ehefrau eines Mitgefangenen sowie Bekanntgabe der Adresse einer Privatperson. Rechtsgrundlagen betreffend Disziplinierung im Strafvollzug (E. 2.1-2). Unzulässige Rechtsgeschäfte gemäss § 41 Abs. 1 der Hausordnung (E. 2.3). Unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie der unentgeltliche Auftrag fallen unter die Verbotsnorm von § 41 Abs. 1 der Hausordnung. Um die Sicherheit und Ordnung des Anstaltsbetriebs zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (E. 3.1). Unterscheidung zwischen unentgeltlichem Auftrag und Gefälligkeit (E. 3.2). Unter den gegebenen Umständen und nach Massgabe von Treu und Glauben stellen die für die Ehefrau eines Mitgefangenen ausgeführten Einzahlungen nicht mehr nur reine Gefälligkeiten dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen zugrunde. Dem Beschwerdeführer hätte im Übrigen bewusst sein müssen, dass die Annahme des Bargelds vom Mitinsassen gegen die Anstaltsordnung verstossen könnte (E. 3.3). Der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsauskunft kommt keine grössere Bedeutung zu als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Auch legte er nicht dar, dass die auskunftsgebende Person über den Umstand der Unterbringung im Strafvollzug informiert worden war, was von Relevanz gewesen wäre (E. 3.4). Gemäss Hausordnung handelt es sich bei den für den Mitinsassen vorgenommenen Einzahlungen um unzulässige Rechtsgeschäfte, weshalb eine Disziplinierung nach Massgabe von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG zulässig ist (E. 3.5). Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegenüber dem Mitgefangenen war ferner dazu geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gemäss § 40 der Hausordnung zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von § 23b Abs. 2 lit. j StJVG darstellt (E. 3.6). Der verfügten Busse liegt keine Rechtsverletzung zugrunde (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the disciplinary measure because the payments made for the fellow inmate's wife constituted impermissible legal transactions according to the house rules.
Used to justify the disciplinary measure because disclosing the address of a colleague to the fellow inmate was an act likely to circumvent or thwart the control of incoming and outgoing mail.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00663
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00663 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe: Busse wegen Vornahme von Einzahlungen für die Ehefrau eines Mitgefangenen sowie Bekanntgabe der Adresse einer Privatperson. Rechtsgrundlagen betreffend Disziplinierung im Strafvollzug (E. 2.1-2). Unzulässige Rechtsgeschäfte gemäss § 41 Abs. 1 der Hausordnung (E. 2.3).
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie der unentgeltliche Auftrag fallen unter die Verbotsnorm von § 41 Abs. 1 der Hausordnung. Um die Sicherheit und Ordnung des Anstaltsbetriebs zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (E. 3.1). Unterscheidung zwischen unentgeltlichem Auftrag und Gefälligkeit (E. 3.2). Unter den gegebenen Umständen und nach Massgabe von Treu und Glauben stellen die für die Ehefrau eines Mitgefangenen ausgeführten Einzahlungen nicht mehr nur reine Gefälligkeiten dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen zugrunde.
Dem Beschwerdeführer hätte im Übrigen bewusst sein müssen, dass die Annahme des Bargelds vom Mitinsassen gegen die Anstaltsordnung verstossen könnte (E. 3.3). Der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsauskunft kommt keine grössere Bedeutung zu als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Auch legte er nicht dar, dass die auskunftsgebende Person über den Umstand der Unterbringung im Strafvollzug informiert worden war, was von Relevanz gewesen wäre (E. 3.4). Gemäss Hausordnung handelt es sich bei den für den Mitinsassen vorgenommenen Einzahlungen um unzulässige Rechtsgeschäfte, weshalb eine Disziplinierung nach Massgabe von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG zulässig ist (E. 3.5).
Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegenüber dem Mitgefangenen war ferner dazu geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gemäss § 40 der Hausordnung zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von § 23b Abs. 2 lit. j StJVG darstellt (E. 3.6). Der verfügten Busse liegt keine Rechtsverletzung zugrunde (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFTRAG BUSSE DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSTRAFE GEFÄLLIGKEIT RECHTSGESCHÄFT STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG UNENTGELTLICHER AUFTRAG · Rechtsnormen: · Art. 91 Abs. II StGB § 23b Abs. I StJVG § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. II lit. j StJVG § 23b Abs. III StJVG § 23c Abs. I StJVG · Publikationen:
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