Architectural Services Procurement: Equal Treatment Violation in Offer Presentation Leads to Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public procurement case concerning the award of architectural services, the court addressed a complaint that the equal treatment requirement was violated because an external expert was absent during the presentation of the appealing party, who was instead shown only a video recording, unlike the other bidders. The court reasoned that the absence of the expert deprived the appealing party of the opportunity to answer questions during the designated session, constituting a breach of the principle of equal treatment paramount during the offer presentation phase, and that the appealing party could invoke this procedural error as no reasonable alternative, such as insisting on rescheduling, was available when informed of the situation at the last minute. However, the court found that neither this procedural error nor a claimed violation of transparency or reasoning regarding the evaluation matrix provided a sufficient basis for directly awarding the contract to the appellant, leading instead to the acceptance of the appeal and the matter being remanded.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Architekturleistungen. [Wegen seines späteren Eintreffens fehlte der aussenstehende Fachexperte an der Offertpräsentation der Beschwerdeführerin, weshalb er von dieser - im Unterschied zu den übrigen Präsentationen - nur eine Videoaufzeichnung einsah.] Ob und inwiefern die Offerenten einen Anspruch darauf haben, dass alle eingereichten Angebote von demselben, personell gleich besetzten Beurteilungsgremium geprüft werden, lässt sich nicht in allgemeiner Weise und losgelöst von der konkreten Situation beurteilen (E. 4.2). Durch die Abwesenheit des einzigen aussenstehenden Fachexperten wurde die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, im Rahmen der vorgesehenen Fragerunde für dessen Fragen und Einwände Red und Antwort zu stehen, was einen Verstoss gegen das in der Phase der Offertpräsentation besonders bedeutsame Gleichbehandlungsgebot darstellt (E. 4.2.1). Mangels valabler Alternativen konnte vom erst zu Beginn der Sitzung über die Abwesenheit des Fachexperten informierten Vertreter der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich an Ort und Stelle gegen die blosse Videoaufzeichnung auszusprechen und auf einer Verschiebung des Termins zu bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher vorliegend noch auf den Verfahrensfehler berufen (E. 4.2.2), welcher indessen nicht zur direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin führt (E. 4.3). Auch die gerügte Verletzung des Transparenz- bzw. Begründungsgebots im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Anwendung der Bewertungsmatrix vermag eine direkte Vergabe nicht zu bewirken, da die vorhandenen Akten hierfür keine taugliche Entscheidgrundlage bieten (E. 5.4 und 6.1). Gutheissung und Rückweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in relation to the general legal framework governing the decision, although the primary effect relates to the procedural error found.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00657
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00657 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Architekturleistungen. [Wegen seines späteren Eintreffens fehlte der aussenstehende Fachexperte an der Offertpräsentation der Beschwerdeführerin, weshalb er von dieser - im Unterschied zu den übrigen Präsentationen - nur eine Videoaufzeichnung einsah.] Ob und inwiefern die Offerenten einen Anspruch darauf haben, dass alle eingereichten Angebote von demselben, personell gleich besetzten Beurteilungsgremium geprüft werden, lässt sich nicht in allgemeiner Weise und losgelöst von der konkreten Situation beurteilen (E. 4.2).
Durch die Abwesenheit des einzigen aussenstehenden Fachexperten wurde die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, im Rahmen der vorgesehenen Fragerunde für dessen Fragen und Einwände Red und Antwort zu stehen, was einen Verstoss gegen das in der Phase der Offertpräsentation besonders bedeutsame Gleichbehandlungsgebot darstellt (E. 4.2.1). Mangels valabler Alternativen konnte vom erst zu Beginn der Sitzung über die Abwesenheit des Fachexperten informierten Vertreter der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich an Ort und Stelle gegen die blosse Videoaufzeichnung auszusprechen und auf einer Verschiebung des Termins zu bestehen.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher vorliegend noch auf den Verfahrensfehler berufen (E. 4.2.2), welcher indessen nicht zur direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin führt (E. 4.3). Auch die gerügte Verletzung des Transparenz- bzw. Begründungsgebots im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Anwendung der Bewertungsmatrix vermag eine direkte Vergabe nicht zu bewirken, da die vorhandenen Akten hierfür keine taugliche Entscheidgrundlage bieten (E. 5.4 und 6.1). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT GLEICHBEHANDLUNG GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT OFFERTPRÄSENTATION RÜGEPFLICHT SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ TREU UND GLAUBEN VERFAHRENSFEHLER VIDEOAUFZEICHNUNG ZUSAMMENSETZUNG DER BEHÖRDE ZUSCHLAG ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:
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