Equivalence of Alternative Products in Public Procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a situation where a contracting authority initially considered an alternative product proposed by one bidder but later denied its equivalence due to insufficient technical specifications, leading to a request for supplementary offers from all bidders. The court ruled that if an alternative product is proposed, its equivalence must be assessed; it cannot be dismissed for lack of specification while simultaneously being elevated to an official solution. In this case, the court found that the denial of equivalence for the alternative product was lawful, rendering the original offer a contractor's variant without a primary offer. The court also determined that requesting supplementary offers from all bidders, without specific reference to the original disallowed variant and acknowledging that competitors' offers might change, did not violate equal treatment principles, especially since only one performance item was affected. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Gleichwertigkeit. Abgebotsrunde. Schwenkt die Vergabestelle auf einen Produktvorschlag seitens eines Anbieters ein, ist ein Entscheid über die Gleichwertigkeit der verschiedenen offerierten Produkte unumgänglich. Es geht nicht an, einen Anbietervorschlag zur Amtslösung zu erheben und gleichzeitig den Standpunkt zu vertreten, dessen (Gleich-)Wertigkeit habe sich mangels hinreichender technischer Spezifikation nicht beurteilen lassen. Die Frage nach der Gleichwertigkeit des Alternativprodukts ist entscheidwesentlich. Muss die Gleichwertigkeit des streitigen Alternativprodukts bejaht werden, besteht keine Veranlassung den übrigen Anbietern aus Gleichbehandlungsgründen Gelegenheit zur Anpassung ihres Angebots zu geben. Das Einholen von Nachtragsofferten ist diesfalls als unzulässige Abgebotsrunde zu werten. Vorliegend durfte die Gleichwertigkeit des von den Beschwerdeführerinnen verfochtenen Alternativprodukts ohne Rechtsverletzung verneint werden, weshalb das Angebot der Beschwerdeführerinnen als Unternehmervariante ohne gleichzeitiges Grundangebot zu qualifizieren ist (E. 5). Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 31 Abs. 1 SubmV vor, da die Aufforderung zur Nachtragsofferte sich an alle Anbieter richtete und diese keinen Bezug zum Angebot der Beschwerdeführerinnen enthielt. Die Konkurrenten der Beschwerdeführerinnen konnten nicht davon ausgehen, dass deren Angebot unverändert bestehen bliebe. Es war trotz Kenntnis des Offertöffnungsprotokolls nicht klar, welchen Preis es letztlich zu unterbieten galt. Ferner war nur eine einzige Leistungsposition von der Änderung bzw. dem Nachtrag betroffen (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied because the court found no violation in the invitation for supplemental offers, as it was directed at all bidders and did not refer to the specific offer of the complainants. The court considered it unclear what price needed to be undercut and that only one item was affected by the modification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00655
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00655 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Gleichwertigkeit. Abgebotsrunde. Schwenkt die Vergabestelle auf einen Produktvorschlag seitens eines Anbieters ein, ist ein Entscheid über die Gleichwertigkeit der verschiedenen offerierten Produkte unumgänglich. Es geht nicht an, einen Anbietervorschlag zur Amtslösung zu erheben und gleichzeitig den Standpunkt zu vertreten, dessen (Gleich-)Wertigkeit habe sich mangels hinreichender technischer Spezifikation nicht beurteilen lassen.
Die Frage nach der Gleichwertigkeit des Alternativprodukts ist entscheidwesentlich. Muss die Gleichwertigkeit des streitigen Alternativprodukts bejaht werden, besteht keine Veranlassung den übrigen Anbietern aus Gleichbehandlungsgründen Gelegenheit zur Anpassung ihres Angebots zu geben. Das Einholen von Nachtragsofferten ist diesfalls als unzulässige Abgebotsrunde zu werten. Vorliegend durfte die Gleichwertigkeit des von den Beschwerdeführerinnen verfochtenen Alternativprodukts ohne Rechtsverletzung verneint werden, weshalb das Angebot der Beschwerdeführerinnen als Unternehmervariante ohne gleichzeitiges Grundangebot zu qualifizieren ist (E. 5).
Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 31 Abs. 1 SubmV vor, da die Aufforderung zur Nachtragsofferte sich an alle Anbieter richtete und diese keinen Bezug zum Angebot der Beschwerdeführerinnen enthielt. Die Konkurrenten der Beschwerdeführerinnen konnten nicht davon ausgehen, dass deren Angebot unverändert bestehen bliebe. Es war trotz Kenntnis des Offertöffnungsprotokolls nicht klar, welchen Preis es letztlich zu unterbieten galt. Ferner war nur eine einzige Leistungsposition von der Änderung bzw. dem Nachtrag betroffen (E. 6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTERNATIVPRODUKT ERLÄUTERUNG GLEICHBEHANDLUNG GLEICHWERTIGKEIT NACHTRAGSOFFERTEN SUBMISSIONSRECHT UNTERNEHMERVARIANTE VARIANTE · Rechtsnormen: · § 28 lit. h SubmV § 29 SubmV § 30 SubmV § 31 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3