Social Assistance Retroactive Payment and Asset Attribution in Destitution Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld an appeal regarding social assistance, finding that support payments should commence from the date of application if the applicant is subsequently determined to be destitute, and that failure to cooperate may lead to reductions but not outright cessation of benefits during the investigation period. The central issue involved whether the assets of an entity operated by the applicant, amounting to nearly CHF 30,000, constituted personally attributable means, requiring the case to be remanded to the social welfare authority to first determine if these funds were acquired legally, as illegally obtained assets could not be counted against the applicant, whereas legally acquired assets would necessitate an assessment of their relevance to social assistance eligibility, particularly considering potential abuse in the entity's formation.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns / Anrechnung von Vereinsvermögen. Ergibt sich am Ende der behördlichen Sachverhaltsabklärung, dass eine um Sozialhilfe ersuchende Person seit Einreichung ihres Sozialhilfegesuchs mittellos ist, so stehen ihr ab Gesuchseinreichung Unterstützungsleistungen zu. Verletzt die gesuchstellende Person während der Dauer der Sachverhaltsabklärung ihre Mitwirkungspflicht, so kann dies allenfalls zu einer Kürzung, nicht aber zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führen. Im vorliegenden Fall gewährte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht erst drei Monate nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs Fürsorgeleistungen (E. 4.2). Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten nach Gesuchseinreichung mittellos war, kann das Verwaltungsgericht nicht beantworten, denn aus den Akten geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob es sich beim Vermögen eines vom Beschwerdeführer betriebenen "Einmannvereins" in der Höhe von fast Fr. 30'000.- um ihm anrechenbare Eigenmittel handelt oder nicht. Die Angelegenheit ist an die Sozialbehörde zurückzuweisen, die zunächst wird prüfen müssen, ob das Vermögen des "Einmannvereins" auf rechtmässige Weise erzielt wurde oder nicht. Im Fall einer illegalen Erwirtschaftung kommt eine Vermögensanrechnung nicht in Frage, so dass dem Beschwerdeführer ab Gesuchseinreichung (allenfalls gekürzte) Sozialhilfeleistungen zustehen. Im Fall einer legalen Vermögenserzielung muss eine Anrechnung als sozialhilferechtlich relevante Eigenmittel geprüft werden - insbesondere weil der Vereinsgründung möglicherweise missbräuchliche Motive zugrunde liegen (E. 4.3 und 5.1). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
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KI-generiertThe judgment partially grants the appeal and remits the case, based on considerations related to the beginning of support eligibility, which is governed by this provision.
The judgment is based on considerations concerning the principle that entitlement to support starts from the submission of the request, if the applicant is destitute thereafter.
The court discussed the consequence of violating the duty to cooperate during the factual investigation, which relates to the reduction, not discontinuation, of social assistance according to this provision.
The court referred to this provision when discussing the possibility of illegal enrichment concerning the association's assets, which is relevant for determining the usability of assets.
The court discussed the situation where the applicant was destitute since submitting the application, relating to the entitlement criteria for support.
The court considered the assessment of the association's assets as relevant personal means, which falls under the scope of asset assessment regulations.
The court dealt with the potential abuse of the legal form of an association when examining the usability of the association's assets.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00654
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00654 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns / Anrechnung von Vereinsvermögen. Ergibt sich am Ende der behördlichen Sachverhaltsabklärung, dass eine um Sozialhilfe ersuchende Person seit Einreichung ihres Sozialhilfegesuchs mittellos ist, so stehen ihr ab Gesuchseinreichung Unterstützungsleistungen zu.
Verletzt die gesuchstellende Person während der Dauer der Sachverhaltsabklärung ihre Mitwirkungspflicht, so kann dies allenfalls zu einer Kürzung, nicht aber zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führen. Im vorliegenden Fall gewährte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht erst drei Monate nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs Fürsorgeleistungen (E. 4.2). Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten nach Gesuchseinreichung mittellos war, kann das Verwaltungsgericht nicht beantworten, denn aus den Akten geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob es sich beim Vermögen eines vom Beschwerdeführer betriebenen "Einmannvereins" in der Höhe von fast Fr. 30'000.- um ihm anrechenbare Eigenmittel handelt oder nicht.
Die Angelegenheit ist an die Sozialbehörde zurückzuweisen, die zunächst wird prüfen müssen, ob das Vermögen des "Einmannvereins" auf rechtmässige Weise erzielt wurde oder nicht. Im Fall einer illegalen Erwirtschaftung kommt eine Vermögensanrechnung nicht in Frage, so dass dem Beschwerdeführer ab Gesuchseinreichung (allenfalls gekürzte) Sozialhilfeleistungen zustehen. Im Fall einer legalen Vermögenserzielung muss eine Anrechnung als sozialhilferechtlich relevante Eigenmittel geprüft werden - insbesondere weil der Vereinsgründung möglicherweise missbräuchliche Motive zugrunde liegen (E. 4.3 und 5.1).
Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARES VERMÖGEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG EIGENE MITTEL GESUCH MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSMISSBRAUCH RECHTSWIDRIGKEIT SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNTERSTÜTZUNGSZEITRAUM VEREIN VEREINSVERMÖGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEITPUNKT · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 SHG § 24 SHG § 24a SHG § 25 SHV § 27 Abs. I SHV Art. 70 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3