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VB.2012.00645 • VG ZH VB.2012.00645 KI-generiert

Social Assistance Residence vs. Civil Domicile and Free Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2012.00645
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a case involving a dispute over the responsible municipality for social assistance after the applicants were evicted from their temporary housing and moved to another community, where they were provided a room by an employer. The court ruled that a person's place of residence for social assistance purposes is where they intend to stay permanently, and this residence is lost upon departure from the municipality, unlike a civil law domicile which persists until a new one is acquired. Since the applicants had left their previous residence and were not merely seeking temporary shelter with relatives or friends, their new place of residence was determined by their actual location. The court found that the prior municipality had correctly denied responsibility. However, the court also found that the prior instance had wrongly denied the request for free legal representation as the appeal was not clearly without merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Unterstützungswohnsitz. Keine Verletzung des Replikrechts durch die Vorinstanz, da die anwaltlich vertretene Partei genügend Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme gehabt hätte (E. 2). Die Beschwerdeführenden wurden aus ihrer Notwohnung ausgewiesen und hielten sich seitdem in einer anderen Gemeinde auf, wo der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihnen ein Zimmer in seinem Gasthof zur Verfügung stellte. Eine mündige Person hat ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Die Beschwerdeführenden haben ihren bisherigen Wohnsitz mit dem Auszug aus der Notwohnung verlassen. Die bisherige Gemeinde bleibt zwar zuständig, wenn eine Person die bisherige Wohngemeinde nur verlässt, um vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen, was vorliegend nicht gegeben ist. Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, diese befindet sich grundsätzlich dort, wo die Person sich tatsächlich aufhält (E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen, da das Rekursverfahren nicht gerade als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte (E. 4). Gewährung der UP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Wohnsitz Wohnungsrecht Zivilrechtsstreitigkeit Ausweisungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38 SHG

Basis for the determination of the place of residence for social assistance purposes.

§ 33 SHG

Determines the municipality responsible for assistance when the place of residence is unclear or absent.

§ 32 SHG

Establishes the principle that a person has their place of residence for social assistance in the municipality where they intend to stay permanently.

Art. 24 ZGB

Used to define the concept of residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00645

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00645 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Unterstützungswohnsitz. Keine Verletzung des Replikrechts durch die Vorinstanz, da die anwaltlich vertretene Partei genügend Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme gehabt hätte (E. 2).

Die Beschwerdeführenden wurden aus ihrer Notwohnung ausgewiesen und hielten sich seitdem in einer anderen Gemeinde auf, wo der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihnen ein Zimmer in seinem Gasthof zur Verfügung stellte. Eine mündige Person hat ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde.

Die Beschwerdeführenden haben ihren bisherigen Wohnsitz mit dem Auszug aus der Notwohnung verlassen. Die bisherige Gemeinde bleibt zwar zuständig, wenn eine Person die bisherige Wohngemeinde nur verlässt, um vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen, was vorliegend nicht gegeben ist. Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, diese befindet sich grundsätzlich dort, wo die Person sich tatsächlich aufhält (E. 3).

Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen, da das Rekursverfahren nicht gerade als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte (E. 4). Gewährung der UP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALT AUFENTHALTSORT POLIZEILICHE ABMELDUNG REPLIKRECHT SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ · Rechtsnormen:

· § 32 SHG § 33 SHG § 38 SHG Art. 24 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3