Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00641 • VG ZH VB.2012.00641 KI-generiert

Termination of Community Service for Non-Compliance with Reporting Procedures

Geschäftsnummer VB.2012.00641
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the decision to terminate the performance of community service because the individual failed to comply with the established procedures for reporting illness-related work absences, specifically by not submitting medical certificates in a timely and compliant manner, despite being repeatedly informed of the correct protocol. The court dismissed the request for a full hearing, deemed a late submission regarding the request for free legal aid admissible, found no evidence of a violation of the right to be heard by the lower authority, and concluded that the initial authority was justified in determining the individual lacked the necessary trustworthiness and contractual capacity for community service due to their continued disregard for prior agreements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einstellung gemeinnütziger Arbeit | Einstellung der gemeinnützigen Arbeit Von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 1.2). Die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers ist nur hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu berücksichtigen (E. 1.3). Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz rügen wollte. Sofern er eine solche seitens des Beschwerdegegners geltend machen wollte, erwiese sich die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge als verspätet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer war das korrekte Vorgehen im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung seinerseits von Anfang an bewusst. Er wurde auch später vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen - nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge dennoch nicht ordnungsgemäss abmeldete und die Arztzeugnisse nicht auflagengemäss und rechtzeitig einreichte - den Schluss zogen, der Beschwerdeführer habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer schriftlich und mündlich gemahnt worden war, sich dieser in der Folge jedoch weiterhin nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen hielt, erweist sich die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit als gerechtfertigt (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Verwaltungskonformität Anspruch auf rechtliches Gehör Nichtbefolgung von Dienstvorschriften Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden Gültigkeit der Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 39 Abs. I StGB

The court upheld the termination of community service based on the justification that the appellant lacked the necessary trustworthiness and contractual capacity.

Art. 29 Abs. II BV

While mentioned, no explicit order relies on this article in the dispositive.

Art. 30 Abs. III BV

While mentioned, no explicit order relies on this article in the dispositive.

Art. 6 Abs. I EMRK

While mentioned, no explicit order relies on this article in the dispositive.

§ 36 Abs. I JVV

While mentioned, no explicit order relies on this article in the dispositive.

Art. 37 Abs. I StGB

While mentioned, no explicit order relies on this article in the dispositive.

§ 59 Abs. I VRG

Used implicitly as the basis for the decision regarding the refusal of legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00641

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00641 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Einstellung gemeinnütziger Arbeit · Einstellung der gemeinnützigen Arbeit Von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 1.2). Die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers ist nur hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu berücksichtigen (E. 1.3).

Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz rügen wollte. Sofern er eine solche seitens des Beschwerdegegners geltend machen wollte, erwiese sich die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge als verspätet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer war das korrekte Vorgehen im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung seinerseits von Anfang an bewusst.

Er wurde auch später vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen - nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge dennoch nicht ordnungsgemäss abmeldete und die Arztzeugnisse nicht auflagengemäss und rechtzeitig einreichte - den Schluss zogen, der Beschwerdeführer habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer schriftlich und mündlich gemahnt worden war, sich dieser in der Folge jedoch weiterhin nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen hielt, erweist sich die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit als gerechtfertigt (E. 5.2).

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINSTELLUNG GEMEINNÜTZIGE ARBEIT MÜNDLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERSPÄTETE EINGABE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. III BV Art. 6 Abs. I EMRK § 36 Abs. I JVV Art. 37 Abs. I StGB Art. 39 Abs. I StGB § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3