Revocation of Derived Residence Permit Following Spouse's Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person from Turkey, whose residence permit was derived from his wife's permit under the Free Movement Agreement, had his permit revoked after his wife deregistered and moved to Brazil. The court found that because the wife's right of residence had ended, the husband's derived permit also ended. Furthermore, as the marital community in Switzerland had lasted less than three years, his permit could not be extended based on the duration of the marriage. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Aufenthaltsbewilligung: Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer war mit einer Portugiesin verheiratet; während ihres gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz wurde beiden eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Zwischenzeitlich hat sich die Ehefrau in der Schweiz abgemeldet und ist nach Brasilien ausgereist, wo sie heute noch lebt. Weil die Bewilligung des Beschwerdeführers von der seiner Ehefrau abgeleitet wurde und diese bei ihrer Abmeldung aus der Schweiz erloschen ist, kann der Beschwerdeführer nichts mehr daraus zu seinen Gunsten ableiten. Unerheblich ist, ob die Ehe nach Ausreise der Ehefrau noch weiterhin gelebt wurde. Massgeblich ist allein der Wegfall des Aufenthaltsrechts. Weil die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, kann die Aufenthaltsbewilligung auch nicht verlängert werden. UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited as the legal basis for the decision regarding the right of residence.
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Cited as the legal basis for the procedural handling of the case.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00632
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00632 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Aufenthaltsbewilligung: Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer war mit einer Portugiesin verheiratet; während ihres gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz wurde beiden eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Zwischenzeitlich hat sich die Ehefrau in der Schweiz abgemeldet und ist nach Brasilien ausgereist, wo sie heute noch lebt.
Weil die Bewilligung des Beschwerdeführers von der seiner Ehefrau abgeleitet wurde und diese bei ihrer Abmeldung aus der Schweiz erloschen ist, kann der Beschwerdeführer nichts mehr daraus zu seinen Gunsten ableiten. Unerheblich ist, ob die Ehe nach Ausreise der Ehefrau noch weiterhin gelebt wurde. Massgeblich ist allein der Wegfall des Aufenthaltsrechts. Weil die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, kann die Aufenthaltsbewilligung auch nicht verlängert werden. UP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:
· AUFENTHALTSBERECHTIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISE EHE, GELEBTE EHEDAUER FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 AuG Art. 44 AuG Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG Art. 96 Abs. 1 AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 2 lit. a Anhang I FZA Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA § 16 Abs. 1 VRG § 17 Abs. 2 VRG Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2