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VB.2012.00628 • VG ZH VB.2012.00628 KI-generiert

Tender Exclusion for Non-Conforming Hydraulic Drive System Upheld

Geschäftsnummer VB.2012.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the rejection of a submitted tender variant for the supply and installation of a centrifuge for surplus sludge management because the submitted variant utilized a hydraulic drive system, which the tender documents explicitly excluded. The court reasoned that while submitting a contractor's variant without a corresponding base offer is not automatically impermissible, the authority has significant discretion in deciding whether to consider a variant, and in this case, the authority provided a comprehensible justification for excluding hydraulic drives based on comparability concerns, meaning the exclusion did not violate legal provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe der Lieferung und Montage eines Dekanters zur Überschussschlammregulierung: Zulässigkeit des Ausschlusses von Varianten. Die Vergabebehörde hatte in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, es seien keine Hydraulikantriebe zugelassen. Das Einreichen einer Unternehmervariante ohne gleichzeitige Abgabe eines Grundangebots (Amtslösung), ist nicht von vornherein unzulässig (E. 5.1). Gründe der Vergleichbarkeit können es rechtfertigen, die Zulässigkeit einer Variante von der Abgabe eines Grundangebots abhängig zu machen. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen zu bejahen und bedarf einer entsprechenden Begründung (E. 5.2). Beim Entscheid darüber, ob eine eingereichte Variante zu berücksichtigen sei, verfügt die Vergabebehörde über einen grossen Ermessensspielraum (E. 6.2). Sie hat vorliegend nachvollziehbar begründet, warum sie auf Hydraulikantriebe verzichten will. Der Ausschluss der entsprechenden Variante ist daher nicht rechtsverletzend (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Fall des Ausschlusses Ermessen der Verwaltung Einreichung der Angebote Unternehmer Fahrzeugart Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00628

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe der Lieferung und Montage eines Dekanters zur Überschussschlammregulierung: Zulässigkeit des Ausschlusses von Varianten. Die Vergabebehörde hatte in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, es seien keine Hydraulikantriebe zugelassen. Das Einreichen einer Unternehmervariante ohne gleichzeitige Abgabe eines Grundangebots (Amtslösung), ist nicht von vornherein unzulässig (E. 5.1).

Gründe der Vergleichbarkeit können es rechtfertigen, die Zulässigkeit einer Variante von der Abgabe eines Grundangebots abhängig zu machen. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen zu bejahen und bedarf einer entsprechenden Begründung (E. 5.2). Beim Entscheid darüber, ob eine eingereichte Variante zu berücksichtigen sei, verfügt die Vergabebehörde über einen grossen Ermessensspielraum (E. 6.2). Sie hat vorliegend nachvollziehbar begründet, warum sie auf Hydraulikantriebe verzichten will. Der Ausschluss der entsprechenden Variante ist daher nicht rechtsverletzend (E. 6.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWASSERREINIGUNGSANLAGE AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS DISKRIMINIERUNG SPEZIFIKATION SUBMISSIONSRECHT UNTERNEHMERVARIANTE VARIANTE VERTRAUENSSCHUTZ ZUSICHERUNG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · Art. 3 BGBM Art. 5 BGBM § 16 Abs. I SubmV § 138 Abs. III lit. a ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3