Inmate Relocation for Theft Justified by Security Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was moved to an admission pavilion due to a theft, which interrupted their therapy and vocational training. The court found this measure justified as it aimed to prevent further unrest among fellow inmates and protect the individual. Since the measure was reviewed and lifted within five months, well before the promised six-month period, the court deemed it proportionate and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVersetzung in den Eintrittspavillon | Sicherheits- und Schutzmassnahme im Massnahmenvollzug. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Diebstahls in den Eintrittspavillon versetzt, was mit einem Unterbruch der Therapie und seiner Lehre einherging. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer wieder zurück auf die Gruppenabteilung versetzt. Frage des aktuellen Rechtschutzinteresses (E. 1.2). Die Versetzung wurde einerseits wegen der Gefahr weiterer Unruhestiftung bei den Mitgefangen und andererseits zum Schutz des Beschwerdeführers angeordnet und erscheint damit gerechtfertigt (E. 3.1-3.3). Der Beschwerdegegner hat zugesagt, die Massnahme nach längstens sechs Monaten zu überprüfen. Nach fünf Monaten wurde die Massnahme aufgehoben. Damit ist das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt (E.3.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court cited this provision to justify the decision regarding the placement in the entry pavilion as a security and protection measure.
This provision was referenced in relation to the legal basis for measures within the scope of penal and measure enforcement.
The court referenced this provision in the context of the legal framework for measures in penal and measure enforcement.
This provision was cited as part of the legal basis for the measures imposed in the penal and measure enforcement context.
The court cited this provision, likely related to administrative procedure, in its decision-making process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00623
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212643&W10_KEY=13317103&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00623 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den Eintrittspavillon · Sicherheits- und Schutzmassnahme im Massnahmenvollzug. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Diebstahls in den Eintrittspavillon versetzt, was mit einem Unterbruch der Therapie und seiner Lehre einherging. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer wieder zurück auf die Gruppenabteilung versetzt.
Frage des aktuellen Rechtschutzinteresses (E. 1.2). Die Versetzung wurde einerseits wegen der Gefahr weiterer Unruhestiftung bei den Mitgefangen und andererseits zum Schutz des Beschwerdeführers angeordnet und erscheint damit gerechtfertigt (E. 3.1-3.3). Der Beschwerdegegner hat zugesagt, die Massnahme nach längstens sechs Monaten zu überprüfen. Nach fünf Monaten wurde die Massnahme aufgehoben. Damit ist das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt (E.3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEFRISTUNG EINTRITTSPAVILLON MASSNAHMENVOLLZUG SCHUTZMASSNAHME SICHERUNGSMASSNAHMEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSETZUNG · Rechtsnormen:
· § 10 Abs. VI JVV Art. 59 Abs. I StGB § 23a lit. d StJVG § 24 Abs. I lit. b StJVG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4