Supervised Leave for Deportation-Risk Inmate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an application for a leave of absence from a correctional facility. The lower court had denied the request, citing a flight risk due to the applicant's impending deportation, limited social ties in Switzerland, and a significant remaining sentence. While the court agreed with the initial assessment of flight risk, it found that the lower court failed to adequately consider whether supervised leave could mitigate this risk. Consequently, the case was remanded to the lower court for further review on this specific point, as the appellate court lacked the necessary expertise and documentation to make that determination itself. The applicant was granted legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug | Abweisung eines Urlaubsgesuchs wegen Fluchtgefahr. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer fluchtgefährdet sei: Erstens droht ihm nach dem Strafvollzugsende höchstwahrscheinlich die Ausweisung aus der Schweiz, zweitens verfügt er in der Schweiz über relativ wenige soziale Kontakte, und drittens hat er bis zur frühestmöglichen Entlassung noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen (E. 4.1). Zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz nicht auf genügende Weise geprüft hat, ob sich das Fluchtrisiko des Beschwerdeführers durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt (E. 4.2). Rückweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu klärenden Fragen selber zu beantworten (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to justify the refusal of the leave request due to the risk of flight, specifically regarding the threat of expulsion from Switzerland.
Cited in the dispositive regarding the granting of legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00622
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00622 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug · Abweisung eines Urlaubsgesuchs wegen Fluchtgefahr. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer fluchtgefährdet sei: Erstens droht ihm nach dem Strafvollzugsende höchstwahrscheinlich die Ausweisung aus der Schweiz, zweitens verfügt er in der Schweiz über relativ wenige soziale Kontakte, und drittens hat er bis zur frühestmöglichen Entlassung noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen (E. 4.1).
Zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz nicht auf genügende Weise geprüft hat, ob sich das Fluchtrisiko des Beschwerdeführers durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt (E. 4.2). Rückweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu klärenden Fragen selber zu beantworten (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGLEITETER URLAUB BEGLEITPERSON BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEZIEHUNGSNETZ FLUCHTGEFAHR URLAUB WEGWEISUNG WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen:
· § 61 JVV § 61 Abs. I JVV Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3