Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00617 • VG ZH VB.2012.00617 KI-generiert

Lapse of Settlement Permit Due to Prolonged Absence Upheld

Geschäftsnummer VB.2012.00617
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national's settlement permit lapsed automatically because she remained outside the country for over six months without applying to preserve it, despite her later claims about the invalidity of a departure declaration signed by her ex-husband and her subsequent application for residency. The court reasoned that the permit's statutory lapse due to prolonged absence was determinative, rendering moot questions about the flawed departure declaration or the proper legal basis for the subsequent deportation order, and further held that even if she could invoke a provision allowing provisional residency, the granting of such an exception was discretionary, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung | Niederlassungsbewilligung und Wegweisung: Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung kraft Gesetzes nach sechs Monaten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie von Dezember 2009 bis August 2011 in Kanada verweilte, ohne vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben. Die Niederlassungsbewilligung ist demgemäss ungeachtet der konkreten Absichten und Motive infolge Landesabwesenheit erloschen und kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die vom geschiedenen Ehemann unterzeichnete Wegzugserklärung mit Willensmängeln behaftet war und ob sie, die Beschwerdeführerin, den Ehemann zu deren Abgabe überhaupt ausreichend bevollmächtigt hatte (E. 2.2). Ebenso kann offen bleiben, ob sich das Migrationsamt beim Erlass der Wegweisungsverfügung wegen des gestellten Bewilligungsgesuchs statt auf lit. b auf lit. c von Art. 64 Abs. 1 AuG hätte abstützen müssen, da die Beschwerdeführerin in jedem Falle die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Tagen nach Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b eingehalten hat und ihr deshalb dadurch kein Nachteil entstanden ist (E. 4.4). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Personen, die nicht rechtmässig eingereist sind, sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 AuG berufen können und deshalb eine Ausreise aus der Schweiz auf sich nehmen müssen. Doch selbst wenn sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Art. 17 Abs. 2 AuG berufen könnte und die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllte, bestünde kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung, da es sich bei Art. 17 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung handelt und es deshalb im Ermessen der Behörde steht, den Aufenthalt provisorisch zu erlauben (E. 5.4). Die Sistierung des Verfahrens als ein taugliches und zulässiges Mittel, um die Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AuG sicherzustellen (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde, soweitdarauf eingetreten wird. Abweisung UP/URB [Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer].

Schlagwörter

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provisorische Bewilligung längere Abwesenheit Widerruf der Niederlassungsbewilligung Ausreise abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 Abs. 1 AuG
c von Art. 64 Abs. 1 AuG hätte abstützen müssen, da die Beschwerdeführerin in jedem Falle die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Tagen nach Art.
Art. 17 Abs. 2 AuG
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Personen, die nicht rechtmässig eingereist sind, sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 AuG berufen können und deshalb eine Ausreise aus der Schweiz auf sich nehmen müssen.
Art. 17 Abs. 1 AuG
Die Sistierung des Verfahrens als ein taugliches und zulässiges Mittel, um die Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AuG sicherzustellen (E.
Art. 5 Abs. 1 AuG
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ILLEGALE EINREISE LANDESABWESENHEIT SISTIERUNG WEGWEISUNGSVERFÜGUNG ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 1 AuG Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
2 AuG Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG Art.
Art. 34 Abs. 3 AuG
k AuG Art. 34 Abs. 3 AuG Art.
Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG
3 AuG Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG Art.
Art. 61 Abs. 2 AuG
a AuG Art. 61 Abs. 2 AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b

The court confirmed that the appellant respected the shortened appeal period based on these articles regarding the matter of the deportation order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00617

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00617 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung und Wegweisung · Niederlassungsbewilligung und Wegweisung: Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung kraft Gesetzes nach sechs Monaten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie von Dezember 2009 bis August 2011 in Kanada verweilte, ohne vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben.

Die Niederlassungsbewilligung ist demgemäss ungeachtet der konkreten Absichten und Motive infolge Landesabwesenheit erloschen und kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die vom geschiedenen Ehemann unterzeichnete Wegzugserklärung mit Willensmängeln behaftet war und ob sie, die Beschwerdeführerin, den Ehemann zu deren Abgabe überhaupt ausreichend bevollmächtigt hatte (E. 2.2). Ebenso kann offen bleiben, ob sich das Migrationsamt beim Erlass der Wegweisungsverfügung wegen des gestellten Bewilligungsgesuchs statt auf lit. b auf lit. c von Art. 64 Abs. 1 AuG hätte abstützen müssen, da die Beschwerdeführerin in jedem Falle die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Tagen nach Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b eingehalten hat und ihr deshalb dadurch kein Nachteil entstanden ist (E. 4.4).

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Personen, die nicht rechtmässig eingereist sind, sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 AuG berufen können und deshalb eine Ausreise aus der Schweiz auf sich nehmen müssen. Doch selbst wenn sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Art. 17 Abs. 2 AuG berufen könnte und die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllte, bestünde kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung, da es sich bei Art. 17 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung handelt und es deshalb im Ermessen der Behörde steht, den Aufenthalt provisorisch zu erlauben (E. 5.4).

Die Sistierung des Verfahrens als ein taugliches und zulässiges Mittel, um die Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AuG sicherzustellen (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Abweisung UP/URB [Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer]. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ILLEGALE EINREISE LANDESABWESENHEIT SISTIERUNG WEGWEISUNGSVERFÜGUNG ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 1 AuG Art. 17 Abs. 1 AuG Art. 17 Abs. 2 AuG Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG Art. 34 Abs. 3 AuG Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG Art. 61 Abs. 2 AuG Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG Art. 64 Abs. 3 AuG Art. 100 Abs. 1 BGG Art. 124 GOG Art. 4 Abs. 3 VEV Art. 4 Abs. 4 lit. b VEV Art. 5 Abs. 1 VEV § 13 Abs. 2 VRG § 16 Abs. 1 VRG § 17 Abs. 2 VRG § 71 VRG Art. 49 Abs. 1 VZAE Art. 61 VZAE Art. 79 VZAE · Publikationen:

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