Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00613 • VG ZH VB.2012.00613 KI-generiert

Municipal Assembly Minutes Correction Dispute

Geschäftsnummer VB.2012.00613
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for the correction of minutes from a municipal assembly, where the petitioner argued the existing record inaccurately reflected the substance of a participant's question and an expert's response, as the minutes only noted that a question and answer occurred rather than detailing the content. The court reasoned that while meeting minutes should be concise, their primary purpose is to truthfully record the proceedings, necessitating the inclusion of the actual substance of statements, even if deemed inessential by the minute-taker, provided it can be factually established; however, since the exact statements could no longer be reliably ascertained, the requested substantive correction of the minutes was denied, though the appeal regarding cost liability was partially granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Protokollberichtigung | Es entspricht gängiger Praxis, über Verhandlungen einer Gemeindeversammlung ein abgekürztes Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Eine Protokollierung hat zum Ziel, wahrheitsgetreu den Ablauf und Inhalt einer Verhandlung aufzuzeichnen; entsprechend sind auch inhaltlich unwahre Aussagen zu protokollieren. Ausführungen der Versammlungsteilnehmer können durch die protokollführende Person im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Protokoll auf ihre Wesentlichkeit beschränkt werden, was jedoch nicht bedeutet, eine Aussage sei nur zu protokollieren, wenn die protokollführende Person ihren Inhalt für wesentlich halte (E. 2.1). Ein Protokoll, welches die Frage eines Versammlungsteilnehmers bzw. die Antwort eines Experten nicht inhaltlich wiedergibt, sondern sich damit begnügt, festzuhalten, dass eine Frage gestellt bzw. eine Antwort gegeben wurde, erweist sich als fehlerhaft (E. 2.2). Da sich die tatsächlichen Aussagen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtsgenügend feststellen lassen, muss eine Abänderung des Protokolls im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers unterbleiben (E. 2.3). Verfahren betreffend eine Protokollberichtigung fallen nicht unter die Stimmrechtssachen gemäss § 13 Abs. 4 VRG und sind demnach kostenpflichtig (E. 3.1). Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners (E. 3.2 und 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindeversammlung Streitgegenstand Revisionsverfahren Begründung in der Sache Begründung ungültiger Stimmzettel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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E. 3.1
Stated that proceedings concerning a correction of the minutes are subject to costs.
E. 3.2
Ordered the costs to be borne by the respondent (Beschwerdegegner).
§ 13 Abs. 4 VRG
Cited to establish that these proceedings do not fall under electoral matters, thus making them subject to costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 3.1

Stated that proceedings concerning a correction of the minutes are subject to costs.

E. 3.2

Ordered the costs to be borne by the respondent (Beschwerdegegner).

§ 13 Abs. 4 VRG

Cited to establish that these proceedings do not fall under electoral matters, thus making them subject to costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00613

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00613 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2013 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Protokollberichtigung · Es entspricht gängiger Praxis, über Verhandlungen einer Gemeindeversammlung ein abgekürztes Verhandlungsprotokoll zu erstellen.

Eine Protokollierung hat zum Ziel, wahrheitsgetreu den Ablauf und Inhalt einer Verhandlung aufzuzeichnen; entsprechend sind auch inhaltlich unwahre Aussagen zu protokollieren. Ausführungen der Versammlungsteilnehmer können durch die protokollführende Person im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Protokoll auf ihre Wesentlichkeit beschränkt werden, was jedoch nicht bedeutet, eine Aussage sei nur zu protokollieren, wenn die protokollführende Person ihren Inhalt für wesentlich halte (E. 2.1). Ein Protokoll, welches die Frage eines Versammlungsteilnehmers bzw. die Antwort eines Experten nicht inhaltlich wiedergibt, sondern sich damit begnügt, festzuhalten, dass eine Frage gestellt bzw. eine Antwort gegeben wurde, erweist sich als fehlerhaft (E. 2.2).

Da sich die tatsächlichen Aussagen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtsgenügend feststellen lassen, muss eine Abänderung des Protokolls im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers unterbleiben (E. 2.3). Verfahren betreffend eine Protokollberichtigung fallen nicht unter die Stimmrechtssachen gemäss § 13 Abs. 4 VRG und sind demnach kostenpflichtig (E. 3.1). Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners (E. 3.2 und 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEMEINDEVERSAMMLUNG PROTOKOLL PROTOKOLLBERICHTIGUNG · Rechtsnormen: · § 54 Abs. 1 GemeindeG § 54 Abs. 3 GemeindeG § 13 Abs. 4 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2