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VB.2012.00611 • VG ZH VB.2012.00611 KI-generiert

German Court Upholds Denial of Prisoner Transfer Based on Inability to Waive Conditional Release Rights

Geschäftsnummer VB.2012.00611
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss national incarcerated in Germany sought transfer to Switzerland to serve the remainder of his sentence closer to his family, requesting that the German authorities waive his eligibility for conditional release after serving two-thirds of the sentence, which would be inapplicable under Swiss law when the inmate provides false information about stolen assets. The administrative court rejected the appeal against the denial of transfer, reasoning that under mandatory Swiss law, the relevant authority must examine conditional release ex officio, and the inmate cannot validly waive this right as it is not merely a personal entitlement but the final stage of correctional supervision, and further, the appellant could not derive a right to transfer based on the right to family life.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug: Überstellung | Strafvollzug: Überstellung vom Ausland in die Schweiz (Der in Deutschland inhaftierte Schweizer beantragte dem Beschwerdegegner, gegenüber den deutschen Behörden auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe zu verzichten, um den Rest der Strafe in der Schweiz in der Nähe seiner Familie vollziehen zu können). Rechtsgrundlagen gemäss Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (E. 2.1). Das Justizministerium eines deutschen Bundeslands lehnte das Überstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Schweizer Recht - im Unterschied zum deutschen - nicht verweigert werden kann, wenn die verurteilte Person keine oder falsche Angaben über die Tatbeute macht (E. 3.1). Nach dem zwingend anwendbaren Schweizer Recht prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann (E. 3.2). Der Beschwerdeführer kann auf seine bedingte Entlassung nicht gültig verzichten, denn es handelt sich dabei nicht nur um ein ihm zustehendes Recht, sondern auch um die letzte Stufe des Strafvollzugs, die er nicht aus eigenen Stücken auslassen kann (E. 3.3). Einen Anspruch auf Überstellung in die Schweiz kann der Beschwerdeführer aus dem grundsätzlich auch für Gefangene geltenden Recht auf Familienleben nicht ableiten (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Zuführung von Häftlingen Recht auf Leben Vermögensübertragung Freizügigkeitsrechte Haftbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. II StGB

This provision is cited in the legal norms section, indicating its relevance to the court's decision regarding the execution of the sentence (Strafvollzug).

Art. 8 Abs. I EMRK

This provision concerning the right to family life is referenced in the legal norms section, relevant to the appellant's claim for transfer.

Art. 14 BV

This constitutional provision is cited in the legal norms section, relevant to the court's consideration of rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00611

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug: Überstellung · Strafvollzug: Überstellung vom Ausland in die Schweiz (Der in Deutschland inhaftierte Schweizer beantragte dem Beschwerdegegner, gegenüber den deutschen Behörden auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe zu verzichten, um den Rest der Strafe in der Schweiz in der Nähe seiner Familie vollziehen zu können).

Rechtsgrundlagen gemäss Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (E. 2.1). Das Justizministerium eines deutschen Bundeslands lehnte das Überstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Schweizer Recht - im Unterschied zum deutschen - nicht verweigert werden kann, wenn die verurteilte Person keine oder falsche Angaben über die Tatbeute macht (E. 3.1). Nach dem zwingend anwendbaren Schweizer Recht prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann (E. 3.2).

Der Beschwerdeführer kann auf seine bedingte Entlassung nicht gültig verzichten, denn es handelt sich dabei nicht nur um ein ihm zustehendes Recht, sondern auch um die letzte Stufe des Strafvollzugs, die er nicht aus eigenen Stücken auslassen kann (E. 3.3). Einen Anspruch auf Überstellung in die Schweiz kann der Beschwerdeführer aus dem grundsätzlich auch für Gefangene geltenden Recht auf Familienleben nicht ableiten (E. 3.5).

Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSLAND BEDINGTE ENTLASSUNG FAMILIENLEBEN ÜBERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 14 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 86 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3