Child Support Obligation Ends at Majority or Full Earning Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court explained that child support obligations, as stipulated in a divorce decree, only extended until the child reached the age of majority or full earning capacity, whichever came first. This clarification was based on the interpretation of the divorce agreement and relevant legal provisions, which allow for support beyond majority only under specific circumstances and subsequent evaluation of factors like personal ability to pay. Consequently, the court found no ongoing support obligation for the child, denying a request for advance payment of maintenance and legal aid due to the lack of a favorable outcome.
Legislator-Regeste
AmtlichAlimentenbevorschussung | Jugendhilfe: Frage der Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus. [Die Beschwerdeführerin ersuchte während des Rekursverfahrens um Erläuterung der die ihren Vater zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtenden Dispositivziffer des Scheidungsurteils. Das Bezirksgericht erläuterte diese dahingehend, dass die Formulierung "bis zur Mündigkeit, längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu verstehen sei für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit der Kinder schon vor Erreichen der Mündigkeit eintreten sollte. Auf ein von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenes Rechtsmittel trat das Obergericht mangels Legitimation nicht ein. Der Bezirksrat stützte seinen Entscheid in der Folge auf den Erläuterungsentscheid ab.] Der bezirksgerichtliche Erläuterungsentscheid hatte mangels einer ausdrücklichen Aufhebung auch nach dem obergerichtlichen Beschluss Bestand (E. 4.4). Für die Vorinstanz bestand kein Anlass mehr, die infrage stehende Dispositivziffer einer weiteren Auslegung anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu unterziehen, nachdem dieselbe durch den Erläuterungsentscheid ersetzt worden war. Folglich ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltsbeiträge längstens bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters geschuldet waren und nun zugunsten der Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr besteht (E. 4.5). Die Richtigkeit der Auslegung der Scheidungskonvention, wie sie das Bezirksgericht erläuterte, ergibt sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar erlaubt Art. 133 Abs. 1 letzter Satz ZGB, den die Beschwerdeführerin anruft, grundsätzlich den Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festzulegen. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beitrag zwar im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien von Art. 277Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können (E. 5.1). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine whether maintenance is owed and to assess personal reasonableness based on circumstances.
Allows for the determination of maintenance contributions in marriage law proceedings, but the actual obligation is subject to other criteria.
Cited in relation to the refusal of free legal aid and assistance due to lack of prospects.
Cited in relation to the refusal of free legal aid and assistance due to lack of prospects.
Cited in relation to the refusal of free legal aid and assistance due to lack of prospects.
Cited in relation to the refusal of free legal aid and assistance due to lack of prospects.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00605
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Jugendhilfe: Frage der Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus. [Die Beschwerdeführerin ersuchte während des Rekursverfahrens um Erläuterung der die ihren Vater zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtenden Dispositivziffer des Scheidungsurteils. Das Bezirksgericht erläuterte diese dahingehend, dass die Formulierung "bis zur Mündigkeit, längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu verstehen sei für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit der Kinder schon vor Erreichen der Mündigkeit eintreten sollte.
Auf ein von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenes Rechtsmittel trat das Obergericht mangels Legitimation nicht ein. Der Bezirksrat stützte seinen Entscheid in der Folge auf den Erläuterungsentscheid ab.] Der bezirksgerichtliche Erläuterungsentscheid hatte mangels einer ausdrücklichen Aufhebung auch nach dem obergerichtlichen Beschluss Bestand (E. 4.4). Für die Vorinstanz bestand kein Anlass mehr, die infrage stehende Dispositivziffer einer weiteren Auslegung anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu unterziehen, nachdem dieselbe durch den Erläuterungsentscheid ersetzt worden war.
Folglich ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltsbeiträge längstens bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters geschuldet waren und nun zugunsten der Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr besteht (E. 4.5). Die Richtigkeit der Auslegung der Scheidungskonvention, wie sie das Bezirksgericht erläuterte, ergibt sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar erlaubt Art. 133 Abs. 1 letzter Satz ZGB, den die Beschwerdeführerin anruft, grundsätzlich den Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festzulegen.
Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beitrag zwar im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien von Art. 277Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können (E. 5.1). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUSBILDUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT ERLÄUTERUNG JUGENDHILFE MÜNDIGKEIT NICHTEINTRETENSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERHALTSBEITRÄGE · Rechtsnormen: · § 20 Abs. I JugendhilfeG § 25 Abs. I lit. a JugendhilfeV Art. 133 Abs. I ZGB Art. 277 Abs. II ZGB § 319 ZPO CH § 334 ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3