Building Permit Reconsideration Denied Based on Room Designation Change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner sought a reconsideration of a building permit decision, arguing for the use of an additional floor, but the court dismissed the request because a mere change in room designations did not constitute a substantial change in the factual situation required for reconsideration, and no exceptional circumstances justified the use of the extra level, noting that the mere existence of the additional floor in the existing structure was insufficient grounds for granting the exception under relevant planning and building law provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Wiedererwägung. Ausnahmebewilligung. Eine blosse Änderung der Bezeichnung der Räume führt nicht zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf den Entscheid der Baubehörde sind somit nicht erfüllt (E. 3.3). Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche die Nutzung eines zusätzlichen Geschosses rechtfertigen würden. Die Tatsache allein, dass beim bestehenden Gebäude ein zusätzliches Geschoss bereits vorhanden ist, vermag die Ausnahme nicht zu begründen (E. 5.3). Abweisung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the basis for the rejection of the application for reconsideration (Wiedererwägung) due to the lack of newly relevant facts.
This provision governs the use of the legal concept of exceptional use permits (Ausnahmebewilligung), which was denied by the court.
This provision governs the conditions under which additional floors (Geschosse) can be permitted, which were found not to be met.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00596
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00596 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Wiedererwägung. Ausnahmebewilligung. Eine blosse Änderung der Bezeichnung der Räume führt nicht zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf den Entscheid der Baubehörde sind somit nicht erfüllt (E. 3.3).
Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche die Nutzung eines zusätzlichen Geschosses rechtfertigen würden. Die Tatsache allein, dass beim bestehenden Gebäude ein zusätzliches Geschoss bereits vorhanden ist, vermag die Ausnahme nicht zu begründen (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NEBENBESTIMMUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 321 PBG § 357 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3