Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00594 • VG ZH VB.2012.00594 KI-generiert

Third-Party Standing and Publication Requirements in Building Permit Appeals

Geschäftsnummer VB.2012.00594
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A third party who timely requested notification gained standing in the administrative procedure regarding a building permit and the release of a structure from an inventory, and where the court in a prior instance explicitly waived examination of an alternative claim due to the case being remanded on the main issue, that waived claim must be addressed in the subsequent review, provided the subsequent requests are not reformulated or further substantiated; furthermore, the court held that when the release from the inventory and the building permit are enacted in a single legal act, publication must clearly refer to both decisions to be meaningful, and a third party's claim regarding insufficient publication will only be deemed contrary to good faith if it is certain that their interests were not prejudiced due to their special knowledge, leading the court to uphold the appeal and remand the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Inventarentlassung | Baubewilligung und Inventarentlassung: Verwirkung des Rekursrechts, Publikation. Hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang wegen Rückweisung der Angelegenheit im Hauptpunkt auf die Prüfung eines Eventualantrags explizit verzichtet, so ist darüber notwendigerweise im zweiten Rechtsgang zu befinden. Die Rechtsbegehren dürfen dabei nicht neu formuliert bzw. weiter gehend begründet werden (E. 1.2). Mit dem rechtzeitigen Zustellbegehren verschafft sich der Dritte Zugang zum Verfahren als solches und gilt fortan als Verfahrensbeteiligter im Sinn von § 10 Abs. 3 lit. a und b VRG. Eine separate Beurteilung des Rekursrechts nach § 316 Abs. 1 PBG hinsichtlich der einzelnen Rügen greift aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von Inventarentlassung und Neubaubewilligung zu kurz. Werden Inventarentlassung und Baubewilligung im selben Rechtsakt vorgenommen, ist eine Publikation nur dann aussagekräftig genug, wenn sie sich auf beide Anordnungen bezieht (E. 3.3.1). Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Rechtsverfolgungsinteressen des Verbands dank dessen Sonderwissen trotz der mangelhaften Ausschreibung nicht beeinträchtigt worden sind, erscheint die Geltendmachung des Mangels als treuwidrig (E. 3.5.2). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Drittansprache weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG baupolizeiliche Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a Abs. II PBG

This provision is implicitly the main ground for the ultimate decision (Gutheissung und Rückweisung) as it pertains to the substantive outcome related to the appeal/recourse.

§ 316 Abs. I PBG

This provision regarding the right of appeal was discussed in relation to the appellant's claims.

§ 315 Abs. I PBG

This provision regarding the appeal was discussed in relation to the appeal's admissibility and merits.

§ 314 Abs. III PBG

This provision regarding the appeal was discussed in relation to the appeal's admissibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00594

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00594 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Inventarentlassung · Baubewilligung und Inventarentlassung: Verwirkung des Rekursrechts, Publikation. Hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang wegen Rückweisung der Angelegenheit im Hauptpunkt auf die Prüfung eines Eventualantrags explizit verzichtet, so ist darüber notwendigerweise im zweiten Rechtsgang zu befinden.

Die Rechtsbegehren dürfen dabei nicht neu formuliert bzw. weiter gehend begründet werden (E. 1.2). Mit dem rechtzeitigen Zustellbegehren verschafft sich der Dritte Zugang zum Verfahren als solches und gilt fortan als Verfahrensbeteiligter im Sinn von § 10 Abs. 3 lit. a und b VRG. Eine separate Beurteilung des Rekursrechts nach § 316 Abs. 1 PBG hinsichtlich der einzelnen Rügen greift aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von Inventarentlassung und Neubaubewilligung zu kurz. Werden Inventarentlassung und Baubewilligung im selben Rechtsakt vorgenommen, ist eine Publikation nur dann aussagekräftig genug, wenn sie sich auf beide Anordnungen bezieht (E. 3.3.1).

Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Rechtsverfolgungsinteressen des Verbands dank dessen Sonderwissen trotz der mangelhaften Ausschreibung nicht beeinträchtigt worden sind, erscheint die Geltendmachung des Mangels als treuwidrig (E. 3.5.2). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG BESCHWERDEANTRAG BESCHWERDELEGITIMATION EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN ERÖFFNUNGSMANGEL INVENTAR INVENTARENTLASSUNG PUBLIKATION REKURSRECHT VERBANDSBESCHWERDERECHT ZUSTELLUNGSBEGEHREN · Rechtsnormen: · § 314 Abs. III PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG § 338a Abs. II PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3