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VB.2012.00592 • VG ZH VB.2012.00592 KI-generiert

Conditional Release Denial Upheld Despite Positive Factors Due to Criminal History and Lack of Remorse

Geschäftsnummer VB.2012.00592
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to deny a conditional release from prison, finding that despite positive factors like good behavior and social integration, the applicant's long criminal history and lack of remorse or acknowledgment of past offenses weighed heavily against him. The court emphasized that the applicant had not addressed his crimes, partly due to unsubstantiated claims of memory loss, making his risk of reoffending higher in a conditional release scenario compared to continued incarceration, where there remains a chance for him to confront and process his past actions. The applicant's request for free legal aid was granted due to his financial situation and the non-frivolous nature of his appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Strafvollzugsbehörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zu Recht ab. Legalprognostisch positiv zu bewerten sind zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine soziale Integration im Heimatland (E. 4.1). Negativ ins Gewicht fallen jedoch sein jahrzehntelang kriminelles Vorleben sowie seine neuere Einstellung zu den begangenen Taten. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er seine Delikte während des bisherigen Strafvollzugs nicht aufgearbeitet hat. Die fehlende Aufarbeitung hat er sich selber zuzuschreiben, zumal seine behaupteten zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf die begangenen Delikte nicht glaubhaft erscheinen (E. 4.5). Eine Tataufarbeitung wäre umso wichtiger gewesen, als der Beschwerdeführer erheblich rückfallgefährdet ist und hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen als im Fall einer bedingten Entlassung, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er seine Taten im weiteren Strafvollzug noch aufarbeiten wird (E. 4.6). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung: Der Beschwerdeführer ist mittellos und auf eine Vertretung angewiesen; seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vollzugsbehörden beantragt hatten, er sei zum frühest möglichen Zeitpunkt bedingt zu entlassen (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Wiederholungsgefahr unentgeltliche Rechtspflege Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafbefreiung Befreiung von Gefangenen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

The provision is cited as the legal basis for the decision regarding conditional release from prison.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00592

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00592 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Strafvollzugsbehörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zu Recht ab. Legalprognostisch positiv zu bewerten sind zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine soziale Integration im Heimatland (E. 4.1).

Negativ ins Gewicht fallen jedoch sein jahrzehntelang kriminelles Vorleben sowie seine neuere Einstellung zu den begangenen Taten. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er seine Delikte während des bisherigen Strafvollzugs nicht aufgearbeitet hat. Die fehlende Aufarbeitung hat er sich selber zuzuschreiben, zumal seine behaupteten zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf die begangenen Delikte nicht glaubhaft erscheinen (E. 4.5). Eine Tataufarbeitung wäre umso wichtiger gewesen, als der Beschwerdeführer erheblich rückfallgefährdet ist und hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind.

Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen als im Fall einer bedingten Entlassung, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er seine Taten im weiteren Strafvollzug noch aufarbeiten wird (E. 4.6). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung: Der Beschwerdeführer ist mittellos und auf eine Vertretung angewiesen; seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vollzugsbehörden beantragt hatten, er sei zum frühest möglichen Zeitpunkt bedingt zu entlassen (E. 5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4