Appeal Regarding Denial of Prison Leave and Flight Risk Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal challenging the denial of prison leave, accepting the appeal as timely filed despite a postmark error based on confirmation that the appeal was deposited in a collection box before the deadline, but found that while the initial assessment of flight risk was correct—given the impending deportation order and the appellant's weak ties to the jurisdiction despite family visits—the lower court failed to adequately examine whether the flight risk could be mitigated by granting escorted leave; consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case for further clarification on the possibility of accompanied leave, reserving judgment on the provision of free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichUrlaub | Strafvollzug: Urlaub Der Umschlag der Beschwerdeschrift trägt den Poststempel des auf den Fristablauf am Freitag folgenden Sonntags. Angesichts der schriftlichen Bestätigung des Bürokollegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Sendung sei am Freitag vor Mitternacht in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen worden, der gemäss Internetseite der Post samstags nicht geleert wird, ist von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (E. 1.2-1.4). Rechtsgrundlagen zur Urlaubsgewährung (E. 2) und (bundesgerichtliche) Rechtsprechung dazu, insbesondere zur Fluchtgefahr (E. 4). Dem Beschwerdeführer droht angesichts des bereits von der Sicherheitsdirektion bestätigten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung höchstwahrscheinlich die Wegweisung aus der Schweiz (E. 5.1). Die Besuche von aus seinem Heimatland stammenden - vorwiegend im Ausland wohnenden - Verwandten und Bekannten lassen nicht auf eine besonders enge Verbindung zur Schweiz schliessen, welche die Fluchtgefahr massgeblich reduzieren würde. Zudem hatte der Beschwerdeführer noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen (E. 5.2). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass er fluchtgefährdet sei. Hingegen prüfte sie zu wenig, ob die Fluchtgefahr durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend reduziert werden könnte (E. 5.3). Rückweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu klärenden Fragen selber zu beantworten (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision pertains to the legal basis for granting leave (Urlaub) from imprisonment, which was a central issue in the appeal.
This provision likely relates to the conditions or procedures concerning leave or related aspects of serving a sentence.
This procedural rule was cited in connection with the decision to grant legal aid.
This procedural rule was cited in connection with the decision to grant legal aid.
This procedural rule was cited in connection with the decision to grant legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00591
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Urlaub Der Umschlag der Beschwerdeschrift trägt den Poststempel des auf den Fristablauf am Freitag folgenden Sonntags. Angesichts der schriftlichen Bestätigung des Bürokollegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Sendung sei am Freitag vor Mitternacht in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen worden, der gemäss Internetseite der Post samstags nicht geleert wird, ist von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (E. 1.2-1.4). Rechtsgrundlagen zur Urlaubsgewährung (E.
2) und (bundesgerichtliche) Rechtsprechung dazu, insbesondere zur Fluchtgefahr (E. 4). Dem Beschwerdeführer droht angesichts des bereits von der Sicherheitsdirektion bestätigten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung höchstwahrscheinlich die Wegweisung aus der Schweiz (E. 5.1). Die Besuche von aus seinem Heimatland stammenden - vorwiegend im Ausland wohnenden - Verwandten und Bekannten lassen nicht auf eine besonders enge Verbindung zur Schweiz schliessen, welche die Fluchtgefahr massgeblich reduzieren würde. Zudem hatte der Beschwerdeführer noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen (E. 5.2).
Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass er fluchtgefährdet sei. Hingegen prüfte sie zu wenig, ob die Fluchtgefahr durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend reduziert werden könnte (E. 5.3). Rückweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu klärenden Fragen selber zu beantworten (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGLEITETER URLAUB BEGLEITPERSON BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEZIEHUNGSNETZ BRIEFKASTEN FLUCHTGEFAHR POSTSTEMPEL RECHTZEITIGKEIT RÜCKWEISUNG URLAUB WEGWEISUNG · Rechtsnormen:
· § 61 JVV Art. 84 Abs. VI StGB § 11 Abs. II VRG § 16 VRG § 22 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3