Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2012.00591 • VG ZH VB.2012.00591 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Prison Leave and Flight Risk Assessment

Geschäftsnummer VB.2012.00591
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered an appeal challenging the denial of prison leave, accepting the appeal as timely filed despite a postmark error based on confirmation that the appeal was deposited in a collection box before the deadline, but found that while the initial assessment of flight risk was correct—given the impending deportation order and the appellant's weak ties to the jurisdiction despite family visits—the lower court failed to adequately examine whether the flight risk could be mitigated by granting escorted leave; consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case for further clarification on the possibility of accompanied leave, reserving judgment on the provision of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Strafvollzug: Urlaub Der Umschlag der Beschwerdeschrift trägt den Poststempel des auf den Fristablauf am Freitag folgenden Sonntags. Angesichts der schriftlichen Bestätigung des Bürokollegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Sendung sei am Freitag vor Mitternacht in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen worden, der gemäss Internetseite der Post samstags nicht geleert wird, ist von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (E. 1.2-1.4). Rechtsgrundlagen zur Urlaubsgewährung (E. 2) und (bundesgerichtliche) Rechtsprechung dazu, insbesondere zur Fluchtgefahr (E. 4). Dem Beschwerdeführer droht angesichts des bereits von der Sicherheitsdirektion bestätigten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung höchstwahrscheinlich die Wegweisung aus der Schweiz (E. 5.1). Die Besuche von aus seinem Heimatland stammenden - vorwiegend im Ausland wohnenden - Verwandten und Bekannten lassen nicht auf eine besonders enge Verbindung zur Schweiz schliessen, welche die Fluchtgefahr massgeblich reduzieren würde. Zudem hatte der Beschwerdeführer noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen (E. 5.2). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass er fluchtgefährdet sei. Hingegen prüfte sie zu wenig, ob die Fluchtgefahr durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend reduziert werden könnte (E. 5.3). Rückweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu klärenden Fragen selber zu beantworten (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung

Schlagwörter

KI-generiert
Beurteilung der Fluchtgefahr Gefängnisstrafe unentgeltliche Rechtspflege Familienwegweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 61 JVV

This provision pertains to the legal basis for granting leave (Urlaub) from imprisonment, which was a central issue in the appeal.

Art. 84 Abs. VI StGB

This provision likely relates to the conditions or procedures concerning leave or related aspects of serving a sentence.

§ 11 Abs. II VRG

This procedural rule was cited in connection with the decision to grant legal aid.

§ 16 VRG

This procedural rule was cited in connection with the decision to grant legal aid.

§ 22 VRG

This procedural rule was cited in connection with the decision to grant legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00591

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212577&W10_KEY=13317103&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Urlaub Der Umschlag der Beschwerdeschrift trägt den Poststempel des auf den Fristablauf am Freitag folgenden Sonntags. Angesichts der schriftlichen Bestätigung des Bürokollegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Sendung sei am Freitag vor Mitternacht in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen worden, der gemäss Internetseite der Post samstags nicht geleert wird, ist von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (E. 1.2-1.4). Rechtsgrundlagen zur Urlaubsgewährung (E.

2) und (bundesgerichtliche) Rechtsprechung dazu, insbesondere zur Fluchtgefahr (E. 4). Dem Beschwerdeführer droht angesichts des bereits von der Sicherheitsdirektion bestätigten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung höchstwahrscheinlich die Wegweisung aus der Schweiz (E. 5.1). Die Besuche von aus seinem Heimatland stammenden - vorwiegend im Ausland wohnenden - Verwandten und Bekannten lassen nicht auf eine besonders enge Verbindung zur Schweiz schliessen, welche die Fluchtgefahr massgeblich reduzieren würde. Zudem hatte der Beschwerdeführer noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen (E. 5.2).

Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass er fluchtgefährdet sei. Hingegen prüfte sie zu wenig, ob die Fluchtgefahr durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend reduziert werden könnte (E. 5.3). Rückweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu klärenden Fragen selber zu beantworten (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGLEITETER URLAUB BEGLEITPERSON BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEZIEHUNGSNETZ BRIEFKASTEN FLUCHTGEFAHR POSTSTEMPEL RECHTZEITIGKEIT RÜCKWEISUNG URLAUB WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· § 61 JVV Art. 84 Abs. VI StGB § 11 Abs. II VRG § 16 VRG § 22 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3